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"Haftung für spätere Zahlungen
an einen Gesellschafters aus einer GmbH nach dessen Ausscheiden" (RA Dirk Streifler)
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 hat erkannt:
Wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH deren Stammkapital durch Forderungsverzichte des Ausscheidenden "auf Null gestellt", darf die Gesellschaft auf die verbliebenen Forderungen des früheren Gesellschafters, die bei der Beendigung der Gesellschafterstellung eigenkapitalersetzenden Charakter angenommen hatten, aus ihrem Vermögen keine Zahlungen erbringen. Wird hiergegen verstoßen, hat der ausgeschiedene Gesellschafter den empfangenen Betrag an die GmbH zurückzugewähren.
Eine Ausführliche Darstellung weiterer Haftungstatbestände finden Sie unter
"Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften in der Insolvenz"
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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Letztes Update 30.05.2006 | Copyright© Dirk Streifler 2009 |

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