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„Schrottimmobilie II“:BGH schränkt Möglichkeiten zu r Rückabwicklung von Darlehen ein
(Urteile des BGH XI ZR 193/04, XI ZR 29/05, XI ZR 106/05, XI ZR 219/04 vom 25.04.2006) Rechtsanwalt Sebastian Nardone / Berlin / Anlegerrecht/Darlehensrecht
Der für Darlehens- und Verbraucherkreditrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung die Voraussetzungen für die Lösung von einem Finanzierungsdarlehen zum Erwerb von Fondsanteilen stark eingeschränkt. Betroffen von diesen Entscheidungen sind vor allem die in der Praxis recht häufigen Fälle, in denen der Anleger einen Treuhänder mit der Abwicklung des gesamten Geschäfts betraut hat. Diese konnten sich bisher teilweise von den Verträgen lösen, weil die Vollmachten für die Treuhänder - in der Regel keine Rechtsanwälte - oft gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen. Nach der neuen Rechtsprechung ist ihnen diese Möglichkeit zumindest dann genommen, wenn sich die Vollmacht gezielt auf Darlehen und Fondsbeteiligung bezieht.
Die noch vom II. Zivilsenat für erheblich erachtete Frage, ob es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Anteilserwerb um ein sog. verbundenes Geschäft im Sinne des Verbraucherkreditrechts (jetzt § 358 BGB) handelte wird nunmehr vom XI. Zivilsenat entweder als unerheblich abgetan oder gänzlich verneint. Das Vorliegen eines solchen- für den Verbraucher vorteilhaften- verbundenen Geschäfts wird jedenfalls im Falle eines Realkreditvertrages verneint und zwar auch dann, wenn nicht der Erwerber des Grundstückes, sondern in diesem Falle der Fonds das Grundpfandrecht bestellt hat.
Unerheblich daneben ist das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes dann, wenn die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer nicht direkt, sondern vertragsgemäß dem Treuhänder zum Erwerb der Fondanteile zugeflossen ist. Eine eventuell vorliegende Nichtigkeit des Darlehens wird durch diesen Vorgang bereits geheilt.
Trotz dieser scheinbar verbraucherfeindlichen Tendenz betont der BGH, dass durch diese Entscheidungen seine, vom EuGH vorgegebene, verbraucherfreundliche Linie im Bereich des Haustürwiderrufsrechts nicht berührt wird. Die aktuellen Urteile beziehen sich ausschließlich auf Fragen des Verbraucherkreditrechts. Sollte demnach, wie so oft, bei dem fraglichen Anlagegeschäft eine sog. Haustürsituation vorgelegen haben, steht es dem Anleger frei, sich nach diesen Vorschriften von den Verträgen zu lösen
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Letztes Update 30.05.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2008 |

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