Suche
Aktuelles

Phone
DeutschEnglishSpanishFrenchPortuguese
ItalianPolishRussianTurkishUkraine
USA

diese Seite wurde erstellt mit fastpublish CMS - Content Management System
 

Sie befinden sich hier : Fahrerlaubnisrecht » Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum EU Führerschein » OVG Bremen: 1 B 310/06 vom 16.10.2006 zum Einstweiligem Rechtsschutz zur Ablehnung der Anerkennung eines tschechischem Führerscheines

OVG Bremen: 1 B 310/06 vom 16.10.2006 zum Einstweiligem Rechtsschutz zur Ablehnung der Anerkennung eines tschechischem Führerscheines

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Entsteht nach Erteilung des EU-Führerscheins ein qualifizierter Anlass zur Prüfung, ob von dem Betreffenden eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, verbietet Gemeinschaftsrecht es nicht, vor Erteilung des EU-Führerscheins eingetretene Sachverhalte (hier: wiederholte Trunkenheitsfahrten) in die Gefahrenprognose einzubeziehen.

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

OVG: 1 B 310/06

(VG: 5 V 994/06) Ger

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Stauch, Göbel und Alexy am 16.10.2006 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 10.08.2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung der Verwaltungspolizei Bremerhaven vom 06.04.2006. Diese Verfügung, mit der das Recht des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erloschen ist (§ 46 Abs. 5 S. 2 FeV), d. h. mit der die ihm in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis räumlich beschränkt wurde, erscheint bei summarischer Überprüfung offenkundig rechtmäßig. Es besteht überdies ein dringendes öffentliches Interesse daran, bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zu verhindern.

Der 32 Jahre alte Antragsteller ist durch drei Trunkenheitsfahrten aufgefallen (Oktober 1993: 1,98 %o ; Februar 1995: 2,78 %o; April 1999: 2,2 - 2,3 %o). Zwischendurch erfolgte eine Verkehrsunfallflucht (Februar 1999). Wegen der letzten Trunkenheitsfahrt ordnete das Amtsgericht Bremerhaven eine 4-jährige Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an (Urteil vom 30.05.2000). Am 18.04.2005 erwarb der Antragsteller in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 09.06.2005 beging er erneut eine Verkehrsunfallflucht: Der Antragsteller kam auf der BAB 27 von der Fahrbahn ab, prallte zunächst gegen die linke Schutzplanke, wurde über die Fahrbahn geschleudert und kam an der rechten Schutzplanke zum Stehen. Er entfernte sich vom Unfallort zu Fuß (Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 06.12.2005).

Zu Recht hat die Antragsgegnerin, nachdem sie von der tschechischen Fahrerlaubnis und der erneuten Verkehrsunfallflucht Kenntnis erlangt hatte, den Antragsteller aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Kraftfahreignung vorzulegen, und zwar insbesondere unter der Fragestellung möglicher weiterer Trunkenheitsfahrten (Schreiben vom 02.02.2006). Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin, nachdem er dieses Gutachten nicht beigebracht hatte, dem Antragsteller das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland entzogen (Verfügung vom 06.04.2006).

Denn die Verkehrsunfallflucht vom 09.06.2005 begründet in Verbindung mit dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers (vgl. § 46 Abs. 3 FeV). Sein Verhalten wirft die Frage auf, ob durch das Entfernen vom Unfallort eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als Unfallursache verborgen werden sollte. Vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit erfolgten Trunkenheitsfahrten, die auf eine verfestigte, langjährige Alkoholproblematik, wenn nicht sogar auf eine Alkoholabhängigkeit hinweisen, musste sich die Frage nach einem möglichen Fortbestehen der Suchtproblematik geradezu aufdrängen. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, diese Bedenken zu zerstreuen. Dies ist aber nicht geschehen. Hieraus hat die Antragsgegnerin zu Recht auf das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen (vgl. § 11 Abs. 8 FeV).

Das Vorgehen der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EG (Führerscheinrichtlinie). Nach dieser Vorschrift werden die von den Mitgliedsstaaten der EU ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Anerkennung bedeutet, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der ausstellende Mitgliedsstaat die inhaltlichen Voraussetzungen, die in Art. 7 Abs. 1 RL 91/439 für die Erteilung des Führerscheins vorgesehen sind, geprüft hat. Art. 1 Abs. 2 RL 91/439 schreibt in diesem Sinne eine Anerkennung ohne jede Formalität vor und verwehrt es anderen Mitgliedsstaaten, die Anerkennung von einer eigenen „Nachprüfung" der Erteilungsvoraussetzungen abhängig zu machen. Auch ist es unzulässig, die Anerkennung an die Erfüllung der möglicherweise strengeren nationalen Erteilungskriterien zu knüpfen. Dies gilt auch dann, wenn dem Betreffenden in dem Mitgliedsstaat, in dem er jetzt wieder lebt, in der Vergangenheit die Fahrerlaubnis entzogen worden war (EuGH, U. v. 29.04.2004, C - 476/01, NJW 2004, 1725, Rn. 45, 49, 76).

Das bedeutet aber nicht, dass gegen den Inhaber eines EU-Führerscheins von Seiten der Behörden seines jetzigen Aufenthaltsstaats nicht eingeschritten werden dürfte, wenn der Betreffende nach der Erteilung ein Verhalten zeigt, dass seine Kraftfahreignung in Frage stellt. Art. 8 Abs. 2 RL 91/439 verleiht für diesen Fall ausdrücklich die Ermächtigung, im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs Maßnahmen zu ergreifen (EuGH, B. v. 06.04.2006, C - 227/05, NJW 2006, 2173, Rn. 38).

Hat bei dem Betreffenden vor Erteilung des EU-Führerscheins eine Suchtproblematik bestanden, die zu Verkehrsdelikten geführt hat, und zeigt er jetzt ein Verhalten, das konkrete Hinweise für einen Rückfall bietet, ist es danach der Behörde nicht verwehrt, den neu aufgetretenen Zweifel an der Kraftfahreignung nachzugehen, etwa durch die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (OVG Lüneburg, B. v. 15.08.2006 - 12 ME 123/06 - juris; OVG Greifswald, B. v. 30.08.2006 - 1 M 50/06 - juris; OVG Koblenz, B. v. 11.09.2006 - 10 B 10734/06 - juris). Dabei handelt es sich nicht um eine - unzulässige - inhaltliche Nachprüfung des von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten EU-Führerscheins, sondern um die durch die erneute Verkehrsauffälligkeit ausgelöste Prüfung der aktuellen Gefährdungslage. Diese lässt sich bei einer Suchtproblematik wegen der erheblichen Rückfallgefahr nur unter Einbeziehung des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens beurteilen. Der EU-Führerschein führt in diesem Fall also nicht etwa dazu, dass die von dem Betreffenden in der Vergangenheit begangenen, durch Alkohol- oder Drogensucht verursachten Verkehrsdelikte bei der aktuellen Gefahrenprognose nicht berücksichtigt werden dürften, sie also im Ergebnis quasi einem Verwertungsverbot unterfallen würden. Die Verwertbarkeit von Verkehrsdelikten bestimmt sich vielmehr nach den hierfür maßgeblichen Tilgungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (vgl. § 29). Entsteht nach Erteilung des EU-Führerscheins ein qualifizierter, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausreichend gewichtiger Anlass zur Prüfung, ob von dem Betreffenden eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, verbietet Gemeinschaftsrecht es mithin nicht, vor Erteilung des EU-Führerscheins eingetretene Sachverhalte in die Gefahrenprognose einzubeziehen. Die knapp drei Monate nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis begangene Verkehrsunfallflucht des Antragstellers stellt einen solchen qualifizierten Anlass dar.

Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene allgemeine Frage, ob die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen auch in Fällen des sogenannten „Führerscheintourismus" gilt, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit mit durchaus beachtlichen Erwägungen in Betracht gezogen, dass für eine bloße formale gegenseitige Anerkennung dann kein Raum mehr sei, wenn der den Führerschein ausstellende Mitgliedsstaat die nach den Verhältnissen des Einzelfalls notwendige Überprüfung der gesundheitlichen Anforderungen des Führerscheinbewerbers nicht vorgenommen hat (zur Überprüfung dieser Anforderung vgl. Art. 7 Abs. 1 RL 91/439 i. V. m. Anhang III Nr. 14 und 15). Das gelte zumal dann, wenn die nach Gemeinschaftsrecht gebotene Überprüfung aufgrund von unvollständigen oder wahrheitswidrigen Angaben des Führerscheinbewerbers unterblieben sei. Zur Frage dieser sogenannten Missbrauchsfälle haben in jüngster Zeit wiederholt auch Obergerichte Stellung genommen (vgl. OVG Weimar, B. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 - juris; OVG Münster, B. v. 13.09.2006 - 16 B 989/06 - juris). Der EuGH ist seit kurzem durch einen Vorla-gebeschluss mit dieser Frage befasst (VG Chemnitz, B. v. 03.08.2006 - 2 K 1093/05 -www.fahrerlaubnisrecht.de). Da im vorliegenden Fall aber, wie dargelegt, aufgrund eines neuerlichen Verkehrsverstoßes ein qualifizierter Anlass zu einer aktuellen Gefahrenprognose bestand, braucht dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden.

Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse daran, die offenkundig rechtmäßige Verfügung vom 06.04.2006 sofort durchzusetzen. Aufgrund des von ihm gezeigten Verhaltens muss beim Antragsteller mit weiteren alkoholbedingten Verkehrsauffälligkeiten gerechnet werden. Damit sind elementare Interessen der Verkehrssicherheit berührt. Ihnen kann nur dadurch begegnet werden, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unverzüglich beendet wird.

Die jetzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Laborergebnisse über zwei (am 24.08. und 25.09.2006 entnommene) Blutproben können zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar haben die Blutwerte bei beiden Blutproben im Normbereich gelegegen. Eine verläßliche Alkoholabstinenz lässt sich daraus, schon weil der Erhebungszeitraum zu kurz ist, aber nicht ableiten. Abgesehen davon liegt beim Antragsteller, dem es in der Vergangenheit sogar schon gelungen war, über längere Zeiträume abstinent zu leben, der dann aber doch wieder in sein Suchtverhalten zurückfiel (vgl. das MPI-Gutachten vom 03.12.1997 und die nachfolgende Trunkenheitsfahrt vom April 1999), der Schwerpunkt der Überprüfung im psychischen Bereich. Entscheidendes Kriterium ist, ob die Suchtproblematik wirklich dauerhaft und stabil ü-berwunden ist. Das lässt sich nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten klären.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Fahrerlaubnisrechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt
Tilmann Neumann.

Sie erreichen Herrn
Neumann:


Streifler & Kollegen
Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail
neumann@streifler.de

Vcard Tilmann Neumann vcard Rechtsanwalt Tilmann Neumann - Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht

Artikel " OVG Bremen: 1 B 310/06 vom 16.10.2006 zum Einstweiligem Rechtsschutz zur Ablehnung der Anerkennung eines tschechischem Führerscheines" kommentieren

Letztes Update 30.03.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2008 | Seite drucken:  OVG Bremen: 1 B 310/06 vom 16.10.2006 zum Einstweiligem Rechtsschutz zur Ablehnung der Anerkennung eines tschechischem Führerscheines | Seite einem Freund senden:  OVG Bremen: 1 B 310/06 vom 16.10.2006 zum Einstweiligem Rechtsschutz zur Ablehnung der Anerkennung eines tschechischem Führerscheines





Das polnische Gesellschaftsrecht (18.11.2008)
Rehtsberatung zum polnischen Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Branchenübliches Zeugnis – Urteil des BAG vom 12.8.2008 - 9 AZR 632/07 (10.11.2008)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Bundesarbeitsgericht stärkt Unternehmerfreiheit: Konsequenz für Kündigungsmöglichkeiten (08.11.2008)
Mit Urteil vom 13.03.08 – 2 AZR 1037/06 stärkte das Bundesarbeitsgericht die Unternehmerfreiheit
 
Steps to take when buying real estate in Germany (07.11.2008)
Americans in german law - Streifler & Kollegen Berlin
 
Business Immigration Service (BIS) (07.11.2008)
– служба по бизнес-иммиграции
 
Gewerblicher Grundstückshandel: Anteilsverkauf an Personengesellschaft (05.11.2008)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
aktuelle Stellenangebote (03.11.2008)
Rechtsanwältin / Rechtsanwalt - Referendare
 
Haftungsrecht: Mehr Rechtssicherheit beim Internet-Auftritt (02.11.2008)
Rechtsanwalt für Internetrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Ehegattensplitting: Nachträglicher Widerruf der Zustimmung ist zulässig (02.11.2008)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften (GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand) (01.11.2008)
Handlunsgmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte.
 
Bankrecht: Abtretung von Kreditforderungen oder der Schutz vor Eigenheimjägern (01.11.2008)
Rechtsanwalt für Kapitalanlagerecht - Bankenrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Steuertermine im Monat November 2008 (01.11.2008)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Auskünfte aus dem Bundeszentralregister künftig elektronisch (01.11.2008)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin-Mitte
 
Mietvertrag: Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam (01.11.2008)
Rechtsanwalt für Wohnraummietrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Erbrecht: Ein Erbverzicht will gut überlegt sein (01.11.2008)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Baurecht: Haftungsrecht: Haftung des Architekten für unrichtige Bautenstandsberichte (01.11.2008)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin-Mitte
 
Annahmeverzug: Kein Vergütungsanspruch, wenn Arbeitnehmer die Arbeit nicht leisten kann (30.10.2008)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Geschiedenenunterhalt: Keine Pflicht zur Vollzeitbeschäftigung bei möglicher Volltagsbetreuung (29.10.2008)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Wer fällige Leistungen an die Sozialkassen in einer Insolvenzsituation erbringt, vermeidet strafrechtliche Verfolgung (26.10.2008)
BGH Entscheidung vom 2. Juni 2008 (II ZR 27/07) - RA Dirk Streifler - S&K Rechtsanwälte - Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2008 (25.10.2008)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einsatz eines PKW als "Waffe" (14.10.2008)
zum Beschluss des BVerfG vom 01.09.2008 – Stud.-jur. David Jerman und RA Dirk Streifler
 
Handel mit Zertifikaten von Lehmann Brothers – Auch deutsche Anleger betroffen (06.10.2008)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - RA Sebastian Nardone - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums ist in Kraft getreten (27.09.2008)
Rechtsanwalt für Urheberrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Vereinsrecht: So überprüfen Zivilgerichte Vereinsstrafen (26.09.2008)
Rechtsanwalt für Vereinsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Sub-Prime Securities Litigation in the USA (25.09.2008)
Jeffery A. Richard, Juris Doctor Consultant advising Americans in german law - Streifler & Kollegen Berlin
 
Klagemöglichkeiten in den USA im Zusammenhang mit der Subprime Mortgage Krise (25.09.2008)
Rechtsberatung zum Bankrecht - von Jeffery A. Richard, JD - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Lohnsteuer: Arbeitgeber haftet bei späterer Einstufung als Arbeitnehmer (24.09.2008)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Die neue Steuer-Identifikationsnummer: Konsequenzen für den Einzelnen (24.09.2008)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Aktiengesellschaft: Aufsichtsrat haftet persönlich für sittenwidriges und betrügerisches Verhalten des Vorstands (26.08.2008)
Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Recht der Aktiengesellschaft - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Vereinsrecht: Einzelfragen zur Mitgliederversammlung (26.08.2008)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Mieterhöhung: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel (26.08.2008)
Rechtsberatung zum Mietrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin
 
Aktuelle Gesetzgebung: Kabinett beschließt Reform des ehelichen Güterrechts (26.08.2008)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Neues Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft getreten (05.08.2008)
S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Geplantes Inkrafttreten der GmbH-Reform im Herbst 2008 (02.08.2008)
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Reisekostenrecht: Beachtenswertes im Jahr 2008 (02.08.2008)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen im Regierungsentwurf beim Jahressteuergesetz 2009 (02.08.2008)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
BGH Entscheidung zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts (31.07.2008)
Urteil des XII. Zivilsenats vom 16.7.2008 - XII ZR 109/05 - Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Verfassungsbeschwerden in Sachen "Rauchverbot" erfolgreich (31.07.2008)
BVerfG, 1 BvR 3262/07 vom 30.7.2008
 
Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechte für Kinder durch das neue Verfahren in Familiensachen (30.07.2008)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Verringerung der Arbeitszeit: Arbeitgeber kann Antrag von bestimmter Arbeitszeitverteilung abhängig machen (30.07.2008)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Entscheidung des EuGH zur Mißbrauchsvorlage zum EU Führerschein vom 26.06.2008 (27.06.2008)
auf den Vorlagebeschluss des VG Chemnitz vom 03.08.2006 und des Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 8.08.2006
 
GmbH Gründung – Demnächst ohne Stammkapital (27.06.2008)
Beratung zum Wirtschaftsrecht - Gesellschaftsrecht - von Rechtsanwalt Sebastian Nardone - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Firmenwagen: Nutzung für mehrere Einkunftsarten (27.06.2008)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Online-Auktion: Wann ist ein Verkäufer Unternehmer? (27.06.2008)
Rechtsanwalt für Zivilrecht und Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung in Unternehmen ab 2009 geplant (27.06.2008)
Rechtsanwalt für Zivilrecht und Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Vereinsrecht: Anfechtung von Vereinsbeschlüssen nur zeitnah möglich (27.06.2008)
Rechtsanwalt für Vereinsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
EU: Keine Grenzen bei der Durchsetzung von Unterhalt (27.06.2008)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung durch Reform des Versorgungsausgleichs (27.06.2008)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Vertragsrecht: Überhöhte Sicherheit in AGB des Auftraggebers (27.06.2008)
Rechtsanwalt für Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
VOB/B: Neues Urteil zur Fristsetzung zur Mängelbeseitigung (27.06.2008)
Rechtsanwalt für Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Elternzeit: Antworten auf die fünf häufigsten Fragen (27.06.2008)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Neues zur Freistellung und zum Kündigungsschutz im Pflegezeitgesetz (27.06.2008)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Schriftformerfordernis des § 550 BGB: BGH klärt wichtige Detailfragen (15.06.2008)
Rechtsanwalt für Mietrecht und Immobilienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte - BGH, Urteil vom 07.05.2008 - XII ZR 69/06
 
Gesetzgebungsvorhaben im Aktienrecht (02.06.2008)
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Steuerliche Doppelbelastung beim Hausbau: Verstoß gegen EU-Recht? (02.06.2008)
Rechtsanwalt für Europarecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Beweisverwertungsverbot: Spontanäußerung und Verwertungsverbot (02.06.2008)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Denkmalschutz: Stadt muss unrentables Denkmal übernehmen (02.06.2008)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Gezahlte ausländische Umsatzsteuer: Erstattungsantrag bis Juni stellen (02.06.2008)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Betriebsausgaben: Zahlungen an Gesellschafter in der Personengesellschaft (02.06.2008)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Jahressteuergesetz 2009: Erneut viele steuerrechtliche Änderungen geplant (02.06.2008)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Zur Strafbarkeit einer Steuerhinterziehung bei ausländischen Familienstiftungen (16.05.2008)
Liechtenstein-Stiftung - Rechtsberatung zum Strafrecht / Steuerrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Vertragsrecht: Wichtiges Urteil zur Vertretungsbefugnis in einer GbR (04.05.2008)
Rechtsanwalt für Wirtschafsrecht - Gesellschafstrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mittrechte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten (04.05.2008)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Aktiengesellschaft: Kein Anspruch auf „Gleichbehandlung“ bei pflichtwidrigem Handeln des Vorstands (01.05.2008)
Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Recht