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Sie befinden sich hier : Wirtschaftsstrafrecht » 2.4 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung und illegale Arbeitnehmerüberlassung - Rechtliche Folgen

2.4 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung und illegale Arbeitnehmerüberlassung - Rechtliche Folgen

Strafverteidiger / Rechtsanwalt für Arbeitsstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Noch bis zum 30.04.2011 gelten für Polen, Tschechien, die Slowakei, Ungarn, Lettland, Estland, Litauen, Slowenien und zumindest bis zum 31.12.2011, wenn nicht sogar bis zum 31.12.2013, für Rumänien und Bulgarien Übergangsregelungen, die Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ex-Art. 39 ff. des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)) und Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV, ex-Art. 49 ff. EGV) mit sich bringen.

So gelten für Arbeitnehmer weiterhin die nationalen Vorschriften des Arbeitsgenehmigungsrechts (z.B. die Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) und die Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV), sofern die Beschäftigungsverordnung (BeschV), die Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVfV) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht günstigere Regelungen enthalten) und etwaige bilaterale Verträge. Die Dienstleistungsfreiheit ist in drei Dienstleistungssektoren - 1) Baugewerbe, einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, 2) Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie 3) Tätigkeiten von Innendekorateuren) - beschränkt. In diesen Bereichen können Unternehmen aus den o.g. EU-Mitgliedstaaten ihr Personal nur im Rahmen der zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarungen und des deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts entsenden.

Von diesen Einschränkungen sind in besonderem Maßnahme Unternehmen betroffen, die im Baugewerbe tätig sind und ihre Dienste auch in Deutschland anbieten wollen. Dies gilt jedoch nicht in allen Fällen. Es gibt durchaus Konstellationen, in denen eine von einem solchen Unternehmen zu erbringende Leistung nicht als Bauleistung qualifiziert wird und die Dienstleistungsfreiheit doch beschränkungslos gilt. Für die Beantwortung dieser Frage wird u.a. auf den Anhang der Entsende-Richtlinie 96/71/EG sowie den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04.07.2002 in der Fassung vom 20.08.2007 zurückgegriffen. Darüber hinaus ist bei der Ausgestaltung und eigentlichen Durchführung von Werkverträgen, in deren Rahmen eigenes Personal (Arbeitnehmer aus den o.g. Mitgliedstaaten) beim Werkbesteller in Deutschland eingesetzt wird, einiges zu beachten, damit der Einsatz des eigenen Personals nicht plötzlich als - zumindest so lange, wie die Übergangsregelungen noch greifen - verbotene Arbeitnehmerüberlassung eingestuft wird. Denn ein Arbeitnehmer, der als Leiharbeiter tätig werden will, erhält gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ArGV keine Arbeitsgenehmigung-EU.

Diese kurzen Ausführungen, insbesondere auch der Hinweis auf die Fülle der in Betracht kommenden Vorschriften zeigen, dass schon im Vorfeld bei der Bestimmung der zu beachtenden Regelungen äußerste Sorgfalt geboten und die Einholung fachkundigen Rates sinnvoll ist. Dies betrifft nicht nur das ausländische Unternehmen, das in Deutschland seine Dienste anbieten will, sondern auch das Unternehmen, das in Deutschland eben diese Leistung in Anspruch nehmen möchte. Denn Verstöße werden nicht nur mit empfindlichen Geldbußen geahndet. Zum Teil sind sie auch als Straftaten qualifiziert. Wer beispielsweise Ausländer ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung-EU/Aufenthaltstitel beschäftigt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro belegt werden. Dies kann gleichzeitig eine Straftat i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) darstellen. Der Entleiher, der gleichzeitig mehr als fünf Ausländer beschäftigt, ohne dass diese die Arbeitsgenehmigung-EU besitzen, macht sich gem. § 15a Abs. 2 Nr. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) strafbar.

Als konkretes Beispiel sei folgender Sachverhalt geschildert: Ein polnischer Werkunternehmer wird von einem in Deutschland ansässigen Unternehmer beauftragt, mit mindestens sechs eigenen Leuten Bauarbeiten durchzuführen. Die Arbeitnehmer des polnischen Werkunternehmers haben keine Arbeitsgenehmigung-EU. Im folgenden sollen die möglichen Folgen für den polnischen Werkunternehmer dargelegt werden.

Je nachdem ob die durchzuführenden Bauarbeiten unter den Begriff "Bauleistungen" i.S.d. Anhangs der Entsende-Richtlinie sowie des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe fallen, könnte der Bauunternehmer Ärger mit dem Zoll bekommen.

Fallen die Bauarbeiten nicht darunter, unterliegt der polnische Werkunternehmer keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit. Seine polnischen Arbeitnehmer bedürfen in diesem Fall keiner Arbeitsgenehmigung-EU.

Anders - problematischer - sieht es aus, wenn die Bauarbeiten Bauleistungen im o.g. Sinn darstellen. Dann dürfte der polnische Werkunternehmer die Dienstleistung mit eigenem Personal nur im Rahmen des deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts und der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen vom 31.01.1990 (BGBl. 1990 II S. 602) in der Fassung vom 30.04.1993 (BGBl. 1993 II S. 1125) ausführen. Dies stellt eine Ausnahme von den auf Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten anwendbaren § 15 BeschV dar, wonach die Dienstleistungserbringung grundsätzlich zustimmungsfrei ist. In dem Fall hätte der Mandant als ausländisches Werkvertragsunternehmen beim zuständigen polnischen Ministerium die Zusicherung einholen müssen, wonach ihm das Recht, seine Arbeitnehmer nach Deutschland zu entsenden und diese zur Erfüllung des mit dem in Deutschland ansässigen Auftraggeber geschlossenen Werkvertrags einzusetzen, gewährt wurde. Unabhängig von dieser Zusicherung hätten die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer ebenfalls vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme einer Arbeitserlaubnis-EU gem. § 284 Abs. 1 S. 1 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) bedurft. Bei einem Verstoß gegen § 284 Abs. 1 SGB IIII steht der Vorwurf der Straftat gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 SchwarzArbG im Raum. Dabei bleibt es jedoch nicht:

1) Außerdem ist der Bußgeldtatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 SGB III erfüllt, wonach derjenige, der entgegen § 284 Abs. 1 SGB III einen Ausländer beschäftigt, mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden kann.

2) Ferner ist zu beachten, dass der polnische Werkunternehmer gem. § 21 SchwarzArbG bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes  gem. § 11 Abs. 1 SchwarzArbG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen oder bei Belegung wegen eines Verstoßes gegen § 404 Abs. 2 Nr. 3  SGB III mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten Auftraggeber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden kann. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung i.S.v. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III besteht.

3) Gem. Art. 8 Abs. 4 der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen werden Werkverträge des Unternehmens, das gegen Art. 8 Abs. 1 der Vereinbarung, d.h. gegen das Verbot, Arbeitnehmer zu beschäftigen, die keine Arbeitserlaubnis besitzen, verstoßen hat, von der Bundesarbeitsagentur nicht genehmigt. Dessen Arbeitnehmer bekommen für den Zeitraum des Ausschlusses auch keine Arbeitserlaubnis erteilt.

4) Der Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. § 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) kommt nur in Einzelfällen in Betracht. Denn für den Entzug bestehen, da das Freizügigkeitsrecht Ausfluss der Unionsbürgerschaft ist, hohe Hürden. So reicht gem. § 6 Abs. 2 S. 1 FreizügG/EU die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht aus.

Passen der polnische Werkunternehmer und der in Deutschland ansässige Besteller schließlich bei ihrer Vertragsdurchführung nicht auf, dass die polnischen Arbeitnehmer des polnischen Werkunternehmers wirklich letzterem unterstehen und er unabhängig vom Besteller den Auftrag ausführt, schwebt schnell der Vorwurf der illegalen Arbeitnehmerüberlassung, einer Straftat gem. § 15 AÜG, im Raum. Außerdem muss der Werkunternehmer, der in dem Falle als Verleiher zu betrachten ist, mit weiteren Folgen rechnen:

1) Das Überlassen ohne Erlaubnis i.S.v. § 1 AÜG von Leiharbeitern erfüllt den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG. Ferner ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, gem. § 1b AÜG - vorbehaltlich einiger Ausnahmen - grundsätzlich unzulässig. Ein Verstoß gegen § 1b AÜG erfüllt den Bußgeldtatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG.

Beide Ordnungswidrigkeiten können jeweils gem. § 16 Abs. 2 AÜG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden, wobei § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG lex specialis zu § 16 Abs. 1 Nr. 1b AÜG ist und letztere Ordnungswidrigkeit insofern verdrängt.

2) Der polnische Werkunternehmer kann ebenfalls gem. § 21 SchwarzArbG bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 15 AÜG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen oder bei Belegung wegen eines Verstoßes gegen  § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder 1b AÜG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB genannten Auftraggeber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung i.S.v. §§ 15, 16 Abs. 1 Nr. 1 oder 1b AÜG besteht.

3) Gem. Art. 8 Abs. 4 der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen werden Werkverträge des Unternehmens, das gegen Art. 8 Abs. 2 der Vereinbarung, d.h. gegen das Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verstoßen hat, von der Bundesarbeitsagentur nicht genehmigt. Dessen Arbeitnehmer bekommen für den Zeitraum des Ausschlusses auch keine Arbeitserlaubnis erteilt.

4) Der Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU dürfte auch hier nicht in Betracht kommen.
 
5) Gem. § 6 AÜG wird die mangels Erlaubnis ausgeübte illegale Arbeitnehmerüberlassung untersagt und das weitere Überlassen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) (in der Regel durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 11 Abs. 2 VwVG) verhindert.

6) Schließlich ist auf die Folgen der §§ 9 und 10 AÜG bei einem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG hinzuweisen. Gem. § 9 Nr. 1 AÜG ist der Vertrag sowohl zwischen Verleiher (dem polnischen Werkunternehmer) und Entleiher (dem in Deutschland ansässigen Unternehmer) als auch zwischen Verleiher und Leiharbeiter (polnischem Arbeitnehmer) unwirksam.

Zu beachten ist, dass § 1b AÜG ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB darstellt. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist gem. § 134 BGB sogar nichtig. Es gelten jedoch die Regeln, die für die Rückabwicklung unwirksamer Verträge nach § 9 Nr. 1 AÜG Anwendung finden, auch hier. Der Leiharbeitsvertrag wird allerdings nicht als nichtig angesehen, um den Verleiher nicht zu privilegieren und den Arbeitnehmer zu schützen. Wenn neben den Verstoß gegen § 1b AÜG ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht gem. § 1 Abs. 1 AÜG tritt, gehen die weiterreichenden Rechtsfolgen der §§ 9, 10 AÜG denen des § 1b AÜG vor.

Die Unwirksamkeit des Vertrages zwischen Verleiher und Arbeitnehmer gem. § 9 Nr. 1 AÜG hat weitreichende arbeitsrechtliche, sozialrechtliche und steuerrechtliche Folgen:

* arbeitsvertragliche Auswirkungen

Anstelle des unwirksamen Arbeitsvertrages zwischen Verleiher und Arbeitnehmer wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher fingiert (§ 10 Abs. 1 AÜG). Folglich hat der überlassene Arbeitnehmer gegen den Verleiher keine vertraglichen Ansprüche.

Der Leiharbeitnehmer hat aber einen Anspruch gegen den Verleiher auf Ersatz desjenigen Schadens, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Leiharbeitsvertrages vertraut hat. Als Vertrauensschaden kann er u.U. geltend machen, dass der Entleiher seinen Verpflichtungen aus § 10 Abs. 1 AÜG nicht nachgekommen ist.

Bereits vom Verleiher bezahlte Vergütung darf der Leiharbeiter behalten, darf sie aber nicht nochmals vom Entleiher fordern.

* sozialrechtliche Auswirkungen

Der Entleiher wird Arbeitgeber mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten und muss daher gem. § 28e Abs. 1 S. 1 des vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den unerlaubt überlassenen Arbeitnehmer zahlen.

Hat der Verleiher allerdings bereits die vereinbarte Vergütung oder einen Teil hiervon an den Leiharbeitnehmer gezahlt, so hat er gemäß § 28e Abs. 2 S. 3 SGB IV den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu entrichten. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit gem. § 28e Abs. 2 S. 4 SGB IV als Gesamtschuldner (vgl. § 10 Abs. 3 S. 2 AÜG).

Entsprechendes gilt für die Beitragspflicht für die Unfallversicherung (§ 150 Abs. 3 des siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) i.V.m. § 28e Abs. 2 SGB IV).

* steuerrechtliche Auswirkungen

Der Verleiher bleibt trotz der Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinne des Leiharbeitnehmers, soweit er die Vergütung bereits bezahlt hat. Er haftet für den von dem illegal überlassenen Arbeitnehmer geschuldeten Lohnsteuerabzug. Hierneben tritt die gesamtschuldnerische - aber subsidiäre - Haftung des Entleihers (§ 42d Abs. 6 S. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG)). Diese entfällt allerdings, wenn der Entleiher beweisen kann, dass er ohne Verschulden über das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung irrte (§ 42d Abs. 6 S. 5 EStG).

Hat der Verleiher dem illegal überlassenen Arbeitnehmer noch keinen Lohn gezahlt und erhält dieser seine Vergütung nun vom Entleiher, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinne und haftet neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner für die Entrichtung der Lohnsteuer. Für den Verleiher besteht eine subsidiäre Einstandspflicht (§ 42d Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 EStG).

Auch die Unwirksamkeit des Überlassungsvertrag gem. § 9 Nr. 1 AÜG bleibt nicht folgenlos:

Wurden bereits Leistungen getätigt, sind diese nach Bereicherungsrecht gem. §§ 812 ff. BGB rückabzuwickeln.

Hat der Verleiher bereits Arbeitsentgelt an den Leiharbeitnehmer gezahlt und Sozialabgaben abgeführt, so kann er vom Entleiher gem. §§ 812, 267 BGB Ersatz verlangen. Der Anspruch besteht selbst im Fall einer bewusst illegalen Überlassung durch den Verleiher.

Der Verleiher kann in der Regel vom Entleiher keinen Wertersatz für die vom Leihmitarbeiter im Betrieb des Entleihers geleisteten Dienste verlangen. Der Anspruch scheitert an § 817 S. 2 BGB, sofern der Verleiher bewusst und willentlich Arbeitnehmer ohne Erlaubnis überlassen hat.

Der Entleiher kann vom Verleiher eine etwaig gezahlte Überlassungsvergütung nach § 812 BGB herausverlangen. Die Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB ist gem. § 242 BGB ausgeschlossen, auch wenn der Verleiher von der Illegalität der Arbeitnehmerüberlassung wusste. Andernfalls würde die illegale Arbeitnehmerüberlassung in wirtschaftlicher Hinsicht legalisiert.

Schließlich kommt ein Schadensersatzanspruch des Entleihers gegen den Verleiher gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht, da der Überlassungsvertrag aufgrund der fehlenden Erlaubnis beim Verleiher unwirksam ist. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Entleiher von der fehlenden Erlaubnis beim Verleiher wusste bzw. fahrlässig nicht wusste. Wegen § 12 Abs. 1 S. 2 , Abs. 2 AÜG wird in der Regel zumindest fahrlässige Unkenntnis vorliegen.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler.


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Streifler & Kollegen
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Steuerrecht: Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben im Überblick (29.04.2010)
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Gesundheitsrecht: Patient muss für versäumten Massagetermin zahlen (29.04.2010)
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Vergaberecht: Ausschreibungsverfahren: Auch einzelne Einheitspreise können sittenwidrig sein (28.04.2010)
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Arbeitsrecht: AGG: Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft durch Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (28.04.2010)
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UWG: Rechtsprechungsänderung: Absatz von Tageszeitungen über ungesicherte Verkaufshilfen kein unlauterer Wettbewerb (21.04.2010)
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Sozialrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung mit einem privaten Arbeitsvermittler über Vermittlungskosten (21.04.2010)
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Arbeiten in Deutschland – Einschränkungen für polnische Arbeitnehmer nach dem EU Beitritt (16.04.2010)
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Handelsvertreterrecht: Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Versicherungsvertreter rechtfertigt Kündigung (14.04.2010)
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Insolvenzrecht: Masseunschädlicher Gläubigerwechsel bei Zahlungen von debitorischem Konto an Gesellschaftsgläubiger (14.04.2010)
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Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts (13.04.2010)
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Insolvenzrecht: Einziehung einer sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter (13.04.2010)
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Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (07.04.2010)
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StPO: Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestands des Beschuldigten verstößt regelmäßig gegen Übermaßverbot (31.03.2010)
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Schadensrecht: Schadensersatz wegen Zuschlagserteilung im fehlerhaften Vergabeverfahren (31.03.2010)
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BGH: Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsklageantrags (31.03.2010)
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Polnisches Steuerrecht - Überblick für einen Unternehmer (30.03.2010)
Rechtsberatung zum polnischen Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Steuerrecht: Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wichtige Aspekte zur Steuerermäßigung (28.03.2010)
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Steuerrecht: Beherbergungsleistungen: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (28.03.2010)
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Sperrfrist: Besuch eines Gruppenaufbauseminars (24.03.2010)
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Baurecht: Mängelbeseitigungskosten: Anspruch auf Rückforderung des Vorschusses (24.03.2010)
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Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll (24.03.2010)
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BGH: Architektenvertrag: Für einen Vertragsabschluss notwendige Einigung (19.03.2010)
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Das polnische Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsformen (17.03.2010)
Rehtsberatung zum polnischen Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Urteil des BVerwG über Entschädigungsregelung für Flughafen Berlin-Schönefeld verletzt Art. 14 GG (17.03.2010)
Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
投资德国 (16.03.2010)
Invest in Germany
 
BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Mindesthebesatzes von 200 % für Gewerbesteuer (04.03.2010)
Anwalt für Verfassungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Amtshaftung: Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer (01.03.2010)
Anwalt für Verwaltungsrecht - Amtshaftungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Abgeltungsteuer: Anwendungserlass liefert wichtige Aspekte für Ehegatten (01.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werden (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Architektenrecht: Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht (28.02.2010)
Anwalt für Architektenrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Haftung: Kein Anspruch des Bauträgers gegen Handwerker, wenn Käufer-Anspruch verjährt ist (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen (28.02.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
IMMOVATION Firmengruppe – Risiken / Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger (24.02.2010)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO (24.02.2010)
Im Gegensatz zu fast allen anderen Straftaten kann man bei der Steuerhinterziehung jedoch durch tätige Reue Straffreiheit erlangen.
 
Insolvenzrecht: BfA hat volle Darlegungslast bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig (09.02.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert (03.02.2010)
Anwalt für Sozialrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben (27.01.2010)
Anwalt für Bankrecht - Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (27.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010 (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Öffentliches Baurecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden (27.01.2010)
Anwalt für öffentliches Baurecht - Verwaltungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen (27.01.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Steuerrecht: Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland (20.01.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR - Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet (19.01.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft (17.01.2010)
Anwalt für Datenschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010 (06.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
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Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
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Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
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Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
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Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
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VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
Anwalt für Internetrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin-Mitte
 
Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Markenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
Anwalt für Apothekenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
Anwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
Адвокаты лично в руки адвокату Дирку Штрайфлеру
 
Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
Anwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




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