Sie befinden sich hier :
Verkehrsstrafrecht » Absehen vom Fahrverbot: Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit
Absehen vom Fahrverbot: Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit
Rechtsberatung zum Verkehrsstrafrecht - Streifler & Kollegen Berlin Mitte
Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Die Richter machten allerdings deutlich, dass zu der zeitlichen Komponente noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. So dürfe der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig geworden sein. Zudem müsse die lange Verfahrensdauer auf Gründen beruhen, die außerhalb seines Einflussbereichs lagen.
Hinweis: Die Obergerichte gehen i.d.R. ab einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren zwischen Tat und Gerichtstermin davon aus, dass ein Fahrverbot nicht mehr erforderlich ist. Diese Grenze schwankt allerdings. Dem OLG Hamm (2 Ss 112/04) haben ca. 22 Monate ausgereicht, dem AG Bensheim (8229 Js 22570/05 5 Ds IX) reichen schon 15 Monate.
(OLG Karlsruhe, 1 Ss 44/07).
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei.
Streifler & Kollegen
z.Hd. RA Dirk Streifler
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin
Telefon (Durchwahl) 030-278740 30 (40)
Telefax (Durchwahl) 030-278740 59 (42)
e-Mail streifler@streifler.de
vCard Dirk Streifler 
Artikel "Absehen vom Fahrverbot: Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit" kommentieren
Letztes Update 26.10.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2009 |

|
