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Absehen vom Fahrverbot: Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer
Rechtsberatung zum Vehrkehrsstrafrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht/OWiG - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
Liegt ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen der Tat und der Hauptverhandlung und hat der Angeklagte in dieser Zeit ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen, kommt ein Absehen vom Regelfahrverbot in Betracht.
Mit dieser Entscheidung "rettete" das Amtsgericht (AG) Bensheim den Führerschein eines Autofahrers. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung der Obergerichte. Danach könne ein Fahrverbot in der Regel nicht mehr verhängt werden, wenn ein langer Zeitraum zwischen dem Verkehrsverstoß und der Ahndung liege. Üblicherweise werde das ab einem Zeitraum von zwei Jahren angenommen. Allerdings habe das Oberlandesgericht (OLG) Hamm schon vor einiger Zeit einen Zeitraum von rund 22 Monaten für ausreichend erachtet. Das AG Bensheim hat diese Grenze jetzt noch weiter gesenkt (AG Bensheim, 8229 Js 22570/05 5 Ds IX; OLG Hamm, 2 Ss112/04).
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Letztes Update 06.06.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2008 |

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