Suche
Aktuelles

Phone
DeutschEnglishSpanishFrenchPortuguese
ItalianPolishRussianTurkishUkraine
USA

diese Seite wurde erstellt mit fastpublish CMS - Content Management System
 

Sie befinden sich hier : aktuelle Rechtsprechung » Öffentliches Baurecht » Abwassergebühren: Keine Beitragspflicht für Versickerung von Oberflächenwasser

Abwassergebühren: Keine Beitragspflicht für Versickerung von Oberflächenwasser

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Ist der Eigentümer verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Oberflächenwasser versickern zu lassen, darf er nicht zu einem Beitrag für die Beseitigung des Niederschlagswassers herangezogen werden.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Grundstückseigentümers. Dessen Grundstück grenzt an eine Straße an, in der ein Abwasserkanal verläuft. Auf der Grundlage des geltenden Bebauungsplans wurde ihm in der Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle aufgegeben, das Oberflächenwasser auf dem Grundstück versickern zu lassen, statt es in den Abwasserkanal einzuleiten. Trotzdem verlangte die zuständige Verbandsgemeinde die Zahlung eines Beitrags für die Niederschlagswasserbeseitigung.

Die hiergegen erhobene Klage hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das OVG bestätigte diese Entscheidung. Der Grundstückseigentümer sei für die Beseitigung des Niederschlagswassers nicht beitragspflichtig. Die Auflage in der ihm erteilten Baugenehmigung ordne die Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück an. Deshalb sei ihm verbindlich untersagt, Niederschlagswasser in den vorhandenen Kanal einzuleiten. Es könnten aber keine Gebühren für etwas verlangt werden, dass ausdrücklich untersagt sei (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 11142/05.OVG).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, so wenden Sie sich bitte an uns:


Streifler & Kollegen
RA Carsten Strasen

Oranienburger Straße 69
10117 Berlin

Telefon  030-278740 30
Telefax  030-278740 59


Vcard Carsten Strasen