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Aktuelle Gesetzgebung: Schneller Geld für Handwerker
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - Streifler & Kollegen Berlin Mitte
Mit Hilfe des neuen Forderungssicherungsgesetzes sollen
Handwerker und andere Gläubiger - z.B. von Schmerzensgeld- oder
Schadenersatzansprüchen - schneller an ihr Geld kommen. Hintergrund sind die
finanziellen Schwierigkeiten von kleinen und mittelständischen Betrieben durch
unpünktliche Zahlungen der Kunden.
Der entsprechende Gesetzentwurf ist vom Bundesrat beschlossen
und nun in den Bundestag eingebracht worden. Kernstück der vorgesehenen
Gesetzesänderungen ist die vorläufige Zahlungsanordnung. Diese soll es den
Gerichten ermöglichen, frühzeitig einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlassen.
Die Regelung soll damit eine Rechtsschutzlücke in Prozessen schließen, die
typischerweise eine umfangreiche sachverständige Begutachtung mehrerer
Beweisfragen erfordern. Diese Prozesse dauern häufig sehr lange, so dass die
Kläger lange auf ihr Geld warten müssen. Voraussetzung einer vorläufigen
Zahlungsanordnung soll sein, dass die Klage nach dem bisherigen Sach- und
Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg hat. Darüber hinaus muss das Gericht
abwägen zwischen dem Interesse des Klägers, schnell an sein Geld zu kommen, und
dem Interesse des Beklagten, erst zu zahlen, wenn alle offenen Rechtsfragen
abschließend geklärt sind. Die neue Vorschrift wird nicht nur für
Vergütungsklagen von Werkunternehmern, sondern auch für alle Geldforderungen,
insbesondere Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen von Unfallopfern
relevant sein. Zudem sind folgende Änderungen im Werkvertragsrecht vorgesehen:
Abschlagszahlungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk
vollständig errichtet ist, d.h. das Erfordernis einer "abgeschlossenen Leistung"
entfällt. Der Schutz der Verbraucher wird durch eine Sicherheitsleistung in Höhe
von fünf Prozent des Vergütungsanspruchs - falls der Vertrag die Errichtung oder
den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat - angemessen berücksichtigt.
Der Subunternehmer (Bauhandwerker) kann seinen Werklohnanspruch
unter erleichterten Voraussetzungen realisieren, da er seine Forderung gegenüber
seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) in Zukunft auch einfordern
kann, wenn das Gesamtwerk durchdessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde
oder als abgenommen gilt. Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch
verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger)
das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat. Die Höhe des
"Druckzuschlags", also des Betrags, den der Auftraggeber über die
Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur
Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll anstatt wie bisher "mindestens das
Dreifache" nur noch "im Regelfall das Doppelte" der voraussichtlichen
Mangelbeseitigungskosten betragen. Dem Bauhandwerker soll ein echter,
einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung
eingeräumt werden. Damit wird dem berechtigten Interesse der Bauhandwerker, die
regelmäßig vorleistungspflichtig sind, an einer Sicherheit angemessen Rechnung
getragen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der
Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragsauflösung kommt, seinen
Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur
Sicherheitsleistung befreit bleiben. Ergänzend schlägt die Bundesregierung vor,
die gesetzlich vorgesehene "Privilegierung" der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB/B) für Verbraucherverträge aufzuheben. Wenn an einem Vertrag
ein Verbraucher beteiligt ist und die VOB/B in diesen Vertrag einbezogen wurden,
sollen in Zukunft die Gerichte entscheiden können, ob die Vertragsklauseln der
VOB/B im Einzelfall den Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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