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Arbeitsrecht: BAG: Zum Freiwilligkeitsvorbehalt bei Jahressonderzahlung und zur AGB-Kontrolle

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Das BAG hat mit dem Urteil vom 18.3.2009 (Az.: 10 AZR 289/08) folgendes entschieden: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. April 2008 - 9 Sa 115/08 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 12. Dezember 2007 - 5 Ca 1669/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.


Tatbestand
    
Die Parteien streiten über eine anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2006. Die Beklagte betreibt eine Seespedition. Der Kläger war seit dem 1. Januar 1994 als Disponent, zuletzt als Leiter der Befrachtungsabteilung, beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 15. Oktober 2006. Seine Jahresvergütung unter Einbeziehung des Grundgehalts, eines 13. Gehalts und der Privatnutzung eines Dienstwagens betrug im Jahr 2005 55.000,00 Euro brutto. Der Kläger erhielt zudem eine jährliche Sonderzahlung. Für die Jahre 1999 und 2000 erhielt er 20.000,00 DM bzw. 35.000,00 DM brutto, für das Jahr 2001 25.500,00 Euro brutto. Für die Jahre 2002, 2003 und 2005 betrug die Leistung jeweils 30.000,00 Euro brutto und für das Jahr 2004 25.000,00 Euro brutto, für das Jahr 2006 zahlte die Beklagte keine Sonderzahlung an den Kläger. Die Sonderzahlung, die nur wenige besonders leistungsstarke und für den Erfolg der Beklagten besonders verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezogen, wurde jeweils nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung nach Feststellung des Geschäftsergebnisses zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen April und Juni des Folgejahres beschlossen und ausgezahlt. Mit der Zahlung teilte die Beklagte dem Kläger regelmäßig schriftlich mit, dass die Zahlung einmalig sei und zukünftige Ansprüche ausschlösse. So erklärte sie mit Schreiben vom 24. April 2002:
             „Wir freuen uns, Ihnen für das Jahr 2001 eine Sonderzahlung in Höhe von Euro 25.500,00 zukommen zu lassen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Gehalt für April 2002.
             Diese Zahlung ist einmalig und schließt zukünftige Ansprüche aus.
             Wir danken Ihnen für Ihre bisherige Arbeit und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg in unserem Hause.“
Die Mitteilungen der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2006 unterscheiden sich von diesem Schreiben nur hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlung und teilweise hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts. Auch die Mitteilungsschreiben aus den Jahren 2000 und 2001 enthielten entsprechende Erklärungen. Das Geschäftsergebnis der Beklagten war im Jahr 2006 nicht geringer als im Vorjahr. Die Beklagte zahlte den nicht ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sie zum empfangsberechtigten Kreis zählte, die Sonderzahlung im Jahr 2007 auch für das Jahr 2006. Eine ebenfalls im Jahr 2006 ausgeschiedene Mitarbeiterin, die Zeugin B, fragte im November 2006 an, mit welcher Tantieme sie für das Jahr 2006 bis zu ihrem Ausscheiden rechnen könne. Die Beklagte antwortete am 10. November 2006, dass über Tantiemen für das Jahr 2006 nach Erstellung der Bilanz für dieses Jahr durch die Gesellschafterversammlung entschieden werde. Sollte diese Entscheidung positiv für die Mitarbeiterin ausfallen, werde sie darüber umgehend und rechtzeitig informiert. Ansonsten verweise sie, die Beklagte, auf ihre jährlichen Schreiben bezüglich einer Tantieme. Der Kläger ist der Ansicht, bei der zugesagten Zahlung handele es sich um eine Tantieme, die nur einen positiven Geschäftserfolg voraussetze. Die Leistung stelle praktisch ein zweites Gehalt dar und sei daher ein Lohnbestandteil, der nicht unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden könne. Die Beklagte habe gewusst, dass die infrage kommenden Mitarbeiter mit der Erfolgstantieme rechneten, solange das Unternehmen mit ihrer Hilfe entsprechend erfolgreich gewirtschaftet habe. Im Hinblick auf die verlässlich gezahlte Tantieme habe er auch darauf verzichtet, seit dem Jahre 1998 Gehaltserhöhungen zu verlangen. Die Beklagte habe keinerlei Voraussetzungen aufgestellt, woraus sich schließen lasse, dass Betriebstreue mit der Leistung honoriert werden solle. Die jährlichen Schreiben seien ihm kommentarlos überreicht worden.


Entscheidungsgründe
    
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 erworben.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch des Klägers auf die anteilige Jahressonderzahlung folge aus einer betrieblichen Übung, die nicht durch den von der Beklagten jeweils ausgesprochenen Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert worden sei, denn dieser sei unwirksam. Er weiche von Rechtsvorschriften, nämlich § 611 BGB, ab. Die Jahressonderzahlung sei Teil der Arbeitsvergütung und stelle Gegenleistung für Arbeit im Sinne der Vorschrift dar. Wenn es sich um eine Tantieme handele, nämlich eine Gewinnbeteiligung als zusätzliche Vergütung, die prozentual nach dem Jahresgewinn berechnet werde, sei die Leistung in das Austauschverhältnis von Arbeit gegen Lohn einbezogen. Auch als von der Beklagten so bezeichnete Sonderzahlung stelle diese eine ausschließliche Gegenleistung für die Arbeit dar. Die Beklagte habe keine weiteren Voraussetzungen oder Vorbehalte aufgestellt. Der Ausschluss eines jeden Rechtsanspruchs bei dieser Art von Sonderzahlung benachteilige den Kläger entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. So wie laufendes Arbeitsentgelt nicht unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden kann, habe die Beklagte dies auch nicht bei der über 30 % des Jahresgehalts betragenden Sonderleistung tun können.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

Die mit der jeweiligen Zahlung verbundene schriftliche Mitteilung, dass diese Leistung einmalig sei und zukünftige Ansprüche ausschließe, hat die Entstehung eines vertraglichen Anspruchs aus betrieblicher Übung gehindert. Sie steht, wie auch das Landesarbeitsgericht angenommen hat, einem Freiwilligkeitsvorbehalt gleich und ist als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Als solche hält die Klausel jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB  und einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.

Nach § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Der Senat hat in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass es bei einem klar und verständlich formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden Rechtsanspruch für die Zukunft ausschließt, schon an einer versprochenen Leistung iSv. § 308 Nr. 4 BGB fehlt und damit die Entstehung des Anspruchs auch für künftige Bezugszeiträume verhindert wird. Damit konnte kein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen.

Der Vorbehalt ist klar und verständlich und schließt unmissverständlich künftige Ansprüche aus.

Anders als bei einer versprochenen Leistung, die aber unter einem Widerrufsvorbehalt steht, konnte der Kläger von vornherein nicht damit rechnen, die von ihm als „Tantieme“ bezeichnete Leistung zu erhalten. Bei einer unter Widerrufsvorbehalt stehenden Leistung kann der Arbeitnehmer sie beanspruchen, solange kein Widerruf erklärt ist. Es ist daher konsequent, wenn die Ausübung des Widerrufsrechts vorhersehbar und zumutbar sein muss, wie dies § 308 Nr. 4 BGB vorsieht. Hingegen hat sich die Beklagte in jedem Jahr wieder vorbehalten, neu darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine Zahlung erbringen will, auch wenn sie sie in der Vergangenheit häufig erbracht hat und der Kläger darauf gehofft hat, sie wieder zu erhalten. Durch diese Differenzierung entsteht auch kein Wertungswiderspruch, denn im Vertragsrecht besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen - wenn auch unter Widerrufsvorbehalt stehenden - versprochenen Leistungen und solchen, auf die nie ein Anspruch entstanden ist.

Der in der Klausel formulierte Ausschluss jeden Rechtsanspruchs für die Zukunft hält auch der Kontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.

Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten. Hierbei ist das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel mit dem Interesse des Vertragspartners an der Ersetzung der Klausel durch das Gesetz abzuwägen. Bei dieser wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, dh. auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach den §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten.

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der einen Rechtsanspruch auf Sonderleistungen ausschließt, weicht nicht von § 611 Abs. 1 BGB ab, wonach der Arbeitgeber als Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Haben die Arbeitsvertragsparteien ausschließlich eine nach Zeitabschnitten iSv. § 614 Satz 2 BGB bemessene, in aller Regel monatlich zu zahlende laufende Vergütung vereinbart, muss der Arbeitgeber nach § 611Abs. 1 BGB nicht zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt Sonderzahlungen leisten.

Die Regelung in § 4a Satz 1 EFZG spricht dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bedeuten. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Kürzung von Sonderzahlungen aufgrund Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge Krankheit grundsätzlich zulässig. Eine solche Vereinbarung kann bei längerer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bewirken, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hat. Demgegenüber verbietet es § 12 EFZG den Arbeitsvertragsparteien, den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf fortzuzahlendes, laufendes Arbeitsentgelt bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abzubedingen. Der Gesetzgeber hält danach den Arbeitnehmer bei Sonderzahlungen nicht für ebenso schutzwürdig wie bei der Zahlung laufenden Arbeitsentgelts.

Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung auch bei wiederholter Zahlung nicht entstehen lassen, weichen nicht von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen ab. Vielmehr entsprechen solche Vorbehalte den allgemein anerkannten Regeln zur Verhinderung des Entstehens einer betrieblichen Übung.

Die beträchtliche Höhe der Sonderzahlung spricht nicht dagegen,  einen künftigen Anspruch wirksam ausschließen zu können. Eine Abgrenzung nach Prozentsätzen der Jahresgesamtvergütung lässt sich nicht rechtfertigen. Auch hier besteht ein entscheidender Unterschied zu der Zulässigkeit und der Ausübung von Widerrufsvorbehalten, die nur dann interessengerecht sind, wenn ihr Volumen unter einem Viertel des Jahresgesamteinkommens liegt und die tarifliche Vergütung jedenfalls gewährleistet bleibt. Während bei Widerrufsvorbehalten ein Anspruch zunächst entsteht, aber wieder beseitigt werden kann, ist er im Falle des Klägers nie entstanden. Es entspräche auch nicht den Interessen beider Parteien, wenn der Arbeitgeber gehindert wäre, Sonderzahlungen ab einer bestimmten Höhe unter Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen. Die Folge wäre, dass er sie nicht oder höchstens zweimal erbringen würde.

Der Umstand, dass die Beklagte mit der Zahlung den Beitrag der begünstigten Arbeitnehmer zum Unternehmenserfolg honorieren will, führt nicht dazu, dass der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs für die Zukunft unangemessen wäre. Der Arbeitgeber ist frei darin, den Zweck von Sonderzahlungen festzusetzen. Er kann auch freiwillige Sonderzahlungen erbringen, die an keine anderen Voraussetzungen gebunden sind als die reine Arbeitsleistung. Es kommt daher nicht darauf an, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, dass die Sonderleistung bisher ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet worden sei und damit keine weiteren Zwecke verfolgt worden seien. Auch wenn der Kläger die Leistung als Tantieme bezeichnet und die Beklagte diesen Begriff jedenfalls im Schreiben an die Zeugin B ebenfalls verwendet hat, steht dies dem Charakter einer Sonderleistung, die freiwillig erbracht werden kann, nicht entgegen.

Der Umstand, dass der Kläger trotz seiner auch von der Beklagten anerkannten guten Leistungen seit dem Jahre 1998 keine Gehaltserhöhung erhalten hat und darüber auch nicht verhandelt worden ist, zwingt nicht zu der Annahme, dass entgegen dem Wortlaut der Begleitschreiben dennoch ein Anspruch auf künftige gleichartige Leistungen erwachsen sollte. Möglicherweise hat der Kläger sich von einer zwar nicht sicheren, aber erhofften freiwilligen Leistung höhere Vorteile als bei einer sicheren Gehaltserhöhung versprochen.

Auch wenn der Kläger angesichts der bisher erhaltenen hohen Sonderleistungen ein Vertrauen darauf entwickelt hatte, die Leistungen auch in Zukunft zu erhalten, war dieses Vertrauen im Hinblick auf die klare Mitteilung der Beklagten, dass kein Anspruch entstehe, jedenfalls nicht schutzwürdig.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht im arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet.

Dieser verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Der Arbeitgeber muss bei freiwilligen Leistungen die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass ein Teil der Arbeitnehmer von der Vergünstigung nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen wird. Eine sachfremde Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer liegt nicht vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die allen anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird.

Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden.

Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Gleichbehandlung nicht verletzt. Sie hat im Jahre 2007 entschieden, dass sie die Sonderleistung nur solchen Mitarbeitern zukommen lassen wollte, die jedenfalls zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs, nämlich der Feststellung des Jahresergebnisses für das Jahr 2006 durch die Gesellschafterversammlung und deren Beschluss, wiederum eine Sonderzahlung auszukehren, noch betriebsangehörig waren. Die Beklagte war frei darin, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob, an wen und unter welchen Voraussetzungen sie eine Sonderleistung erbringen wollte. Der Kläger gehörte zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs, nicht mehr dem Betrieb der Beklagten an. Keiner der ausgeschiedenen Mitarbeiter hat die Leistung erhalten, auch nicht die vom Kläger als Zeugin benannte Frau B, auch wenn der frühere Geschäftsführer der Beklagten dies zuvor ihr gegenüber auch noch anders in Aussicht gestellt hatte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber ausscheidenden Mitarbeitern eine Sonderzahlung nicht gewähren will. Der Senat hat im Urteil vom 10. Dezember 2008 (- 10 AZR 15/08) aus der Bezeichnung „Weihnachtsgeld“ gefolgert, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses jedenfalls zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im November Leistungsvoraussetzung war, damit der Zweck, den betriebsangehörigen Arbeitnehmern aus Anlass des Weihnachtsfestes eine besondere Zuwendung zukommen zu lassen, noch verwirklicht werden konnte. Der Kläger hat damit nicht die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, die die Beklagte aufgestellt hat. Seine Herausnahme aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten war demnach auch nicht sachwidrig.

Es kommt daher auch nicht darauf an, dass die Beklagte in der Vergangenheit schriftliche Voraussetzungen nicht aufgestellt, kein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt und keinen Rückzahlungsvorbehalt formuliert hat, falls der Anspruchsberechtigte zu irgendeinem Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet, auch wenn die Formulierung in den Begleitschreiben der Vergangenheit, wonach dem Kläger weiterhin viel Erfolg im Hause der Beklagten gewünscht werde, für sich nicht aussagekräftig ist.

Auf die Rüge der Beklagten, dass das Landesarbeitsgericht ihren Vortrag aus dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung übergangen habe, wonach die Buchhalterin Frau K bei Übergabe der Anschreiben erklärt habe, dass die Beklagte weiterhin hoffe, dass der Kläger ihr auch in Zukunft zur Seite stehe, kommt es nicht an.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Für Fragen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger und Frau Rechtsanwältin Katrin Windoffer gern zur Verfügung.

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Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Architektenrecht: Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht (28.02.2010)
Anwalt für Architektenrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Haftung: Kein Anspruch des Bauträgers gegen Handwerker, wenn Käufer-Anspruch verjährt ist (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen (28.02.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
IMMOVATION Firmengruppe – Risiken / Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger (24.02.2010)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO (24.02.2010)
Steuerstrafrecht – RA Dirk Streifler - Strafverteidiger in Berlin
 
Insolvenzrecht: BfA hat volle Darlegungslast bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig (09.02.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert (03.02.2010)
Anwalt für Sozialrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben (27.01.2010)
Anwalt für Bankrecht - Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (27.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010 (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Öffentliches Baurecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden (27.01.2010)
Anwalt für öffentliches Baurecht - Verwaltungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen (27.01.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Steuerrecht: Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland (20.01.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR - Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet (19.01.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft (17.01.2010)
Anwalt für Datenschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010 (06.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Einstweilige Verfügung: Nicht dringliche Abbruchverfügung darf nicht sofort vollziehbar sein (18.12.2009)
Anwalt für Baurecht und Architektenrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
Anwalt für Denkmalschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
Anwalt für Immobilienrecht - Schönheitsreparatur - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
Anwalt für Internetrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin-Mitte
 
Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Markenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
Anwalt für Apothekenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
Anwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: E-Justice im Grundbuchverfahren (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Immobilienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
Адвокаты лично в руки адвокату Дирку Штрайфлеру
 
Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Bürgschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Lebenspartner (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
Anwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




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