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Arbeitsrecht: BAG: Zur Umgehung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen über "Kittelgeld"

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Das BAG hat mit dem Urteil vom 17.2.2009 (Az.: 9 AZR 676/07) folgendes entschieden: Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen kann nicht durch eine Vereinbarung umgangen werden, in der dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt wird, eine monatliche Beteiligung des Arbeitnehmers an der Reinigung und Pflege der Berufskleidung mit dem monatlichen Nettoentgelt ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen zu "verrechnen".

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Juli 2007 - 9 Sa 1894/06 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.


Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin. Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten in deren Verbrauchermarkt in B als Einzelhandelskauffrau beschäftigt; sie wird im Bereich „Obst und Gemüse“ eingesetzt. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 13,0 Stunden/Woche. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Anstellungsvertrag vom 1. Februar 1988 zugrunde. Darin heißt es ua.:
             „§ 23
             Berufskleidung
             Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Berufskleidung zu tragen. Die Anschaffungskosten gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.“
   
Daran schließt sich maschinenschriftlich der Passus an:
             „Es gelten folgende Sonderbestimmungen:
             Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen und mit dieser pfleglich umzugehen. Der Arbeitgeber trägt sämtliche Pflege- und Wiederbeschaffungskosten; der Arbeitnehmer beteiligt sich an diesen Kosten mit einem monatlichen Betrag von DM 15,00. Dieser Betrag wird mit seinen Monatsbezügen verrechnet.“
   
Im April 2005 schloss die Beklagte mit dem bei ihr errichteten Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung „Berufskleidung“. Dort ist ua. geregelt:
             „§ 1
             Ständige Mitarbeiter (Voll- und Teilzeitkräfte) in den Häusern der C-Verbrauchermärkte sowie die geringfügig Beschäftigten erhalten Berufskleidung gem. nachfolgender Regelung.
             § 2
             Mitarbeiter/-innen in dem Bereich ‚Markt’ erhalten - abhängig von ihren Einsatztagen - als Erstausstattung max. 5 Westen, 11 Blusen/Hemden und 4 Krawatten/Fliegen und die O & G Abteilung als Erstausstattung max. 5 Schürzen.
             Mitarbeiter/-innen in dem Bereich ‚Fleisch’ erhalten - abhängig von ihren Einsatztagen - als Erstausstattung max. 11 Westen, 11 Blusen/Hemden und 11 Schürzen sowie 4 Krawatten/Fliegen. Schlüsselketten und wahlweise Bistrotaschen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
             Die Reinigung der Berufskleidung erfolgt im wöchentlichen Rhythmus und wird durch die jeweilige Reinigungsfirma durchgeführt.
             § 3
             Die Berufskleidung geht nicht in das Eigentum des Mitarbeiters über.
             § 4
             Das Tragen der Berufskleidung auf dem Betriebsgelände ist Pflicht und von der Marktleitung zu überwachen. Sollte im Sommer eine Temperatur von 25 °C im Markt überschritten werden, kann anstatt Hemd/Bluse ein eigenes weißes T-Shirt getragen werden. Zu diesem Zeitpunkt geschieht das Tragen der Krawatten/Fliegen auf freiwilliger Basis. Westen werden geschlossen getragen.
             § 5
             Alle Blusen, Hemden und Westen werden mit dem persönlichen Namen des jeweiligen Beschäftigten versehen.
             § 6
             Aushilfen wird die Berufskleidung entsprechend der o. a. Regelungen zur Verfügung gestellt. Diese werden allerdings nicht mit dem persönlichen Namen des jeweiligen Beschäftigten versehen.
             § 7
             Für die Berufskleidung muss eine Lagerungsmöglichkeit im jeweiligen Markt vorhanden sein. Umkleidemöglichkeiten müssen für alle Mitarbeiter/-innen im Markt gegeben sein.“
   
Im Jahr 2005 belief sich die Kostenpauschale für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte auf monatlich 8,94 Euro. Im Januar 2006 teilte die Beklagte den Arbeitnehmern mit, die „Kittelgebühr“ werde ab 1. Januar 2006 für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten auf monatlich 7,05 Euro abgesenkt, für geringfügig Beschäftigte von 6,13 Euro auf 4,85 Euro und für Auszubildende von 7,66 auf 6,05 Euro.
   
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für den niedersächsischen Einzelhandel anzuwenden. Das von der Beklagten abgerechnete Monatsgehalt der Klägerin von zuletzt 1.583,93 Euro brutto entsprach dem anteiligen Tarifentgelt. Die Beklagte wies die Beteiligungspauschale für die Berufskleidung unter dem Stichwort „Kittelgebühr“ in der monatlichen Verdienstabrechnung der Klägerin aus und behielt sie von dem errechneten Nettoentgelt ein. Das bei der Lohnsteuerklasse V erzielte regelmäßige monatliche Nettoeinkommen der Klägerin lag unter monatlich 800,00 Euro. Im Juni 2005 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, die in den Monaten März bis Mai 2005 einbehaltenen Beträge auszuzahlen.
   
Mit ihrer im Juli 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die in § 23 des Arbeitsvertrags vorgesehene formularmäßige Belastung mit der Kostenpauschale benachteilige sie unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB. Die Einbehaltungen verstießen außerdem gegen das Truckverbot und führten zu einer untertariflichen Vergütung. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, die in den Monaten März bis Mai 2005 und in den Monaten April bis Juni 2006 einbehaltenen Beträge zu zahlen.


Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 611 Abs. 1 BGB. Ihre Entgeltforderungen für die Monate März bis Mai 2005 und April bis Juni 2006 sind entstanden. Die mit der Einbehaltung verbundenen „Verrechnungen“ der monatlichen „Kittelgebühr“ in Höhe von insgesamt 47,97 Euro mit dem in den Verdienstabrechnungen der Klägerin ausgewiesenen Nettoentgelt haben nicht das Erlöschen der Entgeltansprüche bewirkt.
   
Die Klage ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen das sog. Truckverbot begründet.
   
Nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und zu zahlen. Von dem normierten Tauschverbot „Ware statt Lohn“ (vgl. BVerfG 24. Februar 1992 - 1 BvR 980/88) darf nur nach Maßgabe von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO abgewichen werden. Sachbezüge können als Teil des Arbeitsentgelts vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Sachbezug iSd. Vorschrift ist eine Leistung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die geleisteten Dienste in anderer Form als in Geld erbracht wird. Sachleistung und Arbeitsleistung müssen im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus kann der „Sachbezug“ auch in einer Dienstleistung des Arbeitgebers bestehen. In keinem Fall darf nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigen, dh. der Arbeitnehmer muss Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Pfändungsfreibetrags in Geld erhalten (BT-Drucks. 14/8796 S. 25).
   
Die Überlassung der Berufskleidung sowie ihre Pflege und Ersatzbeschaffung durch die Beklagte ist kein Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Die Leistung der Beklagten erfolgt zwar aufgrund des Arbeitsverhältnisses und kann daher als Entgelt im weiteren Sinn verstanden werden (vgl. zum Personaleinkauf Senat 7. September 2004 - 9 AZR 631/03 - BAGE 112, 23). Es fehlt aber am synallagmatischen Zusammenhang. Die während der Arbeit zu tragenden Hemden/Blusen/Westen und Schürzen werden der Klägerin nicht als Gegenleistung für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dient die Gestellung vielmehr der ordnungsgemäßen Diensterfüllung. Das Erscheinungsbild des Unternehmens soll durch die einheitliche und saubere Kleidung der Arbeitnehmer verbessert werden. Das verdeutlicht auch die nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geschlossene Betriebsvereinbarung über die Berufskleidung im Unternehmen (vgl. dazu BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 - BAGE 121, 147).

Die Ansprüche ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einer unzulässigen Unterschreitung der tariflichen Mindestvergütung, weil die Beklagte das sich aus dem tariflichen Bruttoentgelt ergebende Nettoentgelt nicht in voller Höhe ausgezahlt hat, sondern die „Kittelgebühr“ einbehalten hat. Die Einbehaltung beruht auf der vertraglichen Verrechnungsvereinbarung mit einer Gegenforderung der Beklagten. Eine verrechenbare Forderung führt nicht zu einer nach § 4 Abs. 3 oder 4 TVG unzulässigen Absenkung des Tarifentgelts. Besteht die Gegenforderung, wird die Klägerin von ihrer Zahlungspflicht befreit; die Schuld erlischt. Sie erhält das Tarifentgelt, wenn auch nicht in Form eines Geldbetrags.

Die Beklagte war nicht zur Einbehaltung der „Kittelgebühr“ berechtigt. Die vorgenommenen Verrechnungen verletzen das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB und sind deshalb unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Beteiligung an den Kosten der Berufskleidung habe; § 23 des Arbeitsvertrags sei unwirksam. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen habe. Bestehe keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, sei eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten einer zur Verfügung gestellten Berufskleidung nicht ausgeschlossen. Die Klägerin werde jedoch durch die von der Beklagten vorformulierte Vertragsklausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 307 Abs. 2 BGB benachteiligt. Denn die Kostenpauschale falle unabhängig von möglichen Abwesenheitszeiten der Klägerin infolge Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, die Pauschale entspreche den ersparten eigenen Aufwendungen der Klägerin für Kleidung und deren Reinigung.

Diese Erwägungen und die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO) sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich.

Die Parteien und die Vorinstanzen haben die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Aufrechnung und die Entscheidungserheblichkeit des Aufrechnungsverbots (§ 394 Satz 1 BGB) übersehen.

Aufrechnung iSv. § 387 BGB ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners, § 388 BGB. § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Davon zu unterscheiden ist die Verrechnung. Bei ihr werden unselbständige Rechnungsposten in eine Gesamtabrechnung eingestellt und so unmittelbar saldiert. Sie ist rechtlich keine Aufrechnung und unterliegt nicht den gesetzlichen Aufrechnungsverboten und -beschränkungen (vgl. BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - zu II 2 d der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Ob derartige Verrechnungsposten vorliegen, bestimmt sich nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. Das zwingende Aufrechnungsverbot kann nicht durch Parteivereinbarung umgangen werden.
   
Die monatliche „Kittelgebühr“ ist kein unselbständiger Rechnungsposten innerhalb einer Gesamtabrechnung, obgleich die Parteien in § 23 des Anstellungsvertrags vereinbart haben, die Kostenpauschale von damals 15,00 DM werde mit den „Monatsbezügen“ der Klägerin „verrechnet“. Nach der vertraglichen Konzeption haben die Parteien eine eigenständige Forderung der Beklagten gegen die Klägerin begründet: Die Anschaffungskosten der während der Arbeitszeit zu tragenden Berufskleidung treffen die Klägerin. Die Beklagte verpflichtet sich zu deren Pflege und Ersatzbeschaffung und die Klägerin wiederum gegenläufig zur Beteiligung an den Kosten. Die „Verrechnung“ mit den Monatsbezügen der Klägerin erfolgt nicht automatisch. Die Verrechnungsklausel zeigt nur auf, wie die Kostenbeteiligung idR beglichen werden soll.

Auch wenn mit der Revision § 23 des Arbeitsvertrags als „Aufrechnungsvertrag“ verstanden wird, verbleibt es bei der Anwendung des § 394 Abs. 1 BGB. Ein solcher Vertrag ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 105 Abs. 1 GewO) möglich. Er bringt die Forderungen unmittelbar zum Erlöschen, sobald sie sich aufrechenbar gegenüberstehen. Es bedarf keiner gesonderten Aufrechnungserklärung. § 394 Satz 1 BGB gilt jedoch auch für Aufrechnungsvereinbarungen, die - wie hier - vor Fälligkeit der aufzurechnenden Gegenforderung getroffen werden (BGH 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98 - zu III der Gründe).

Die durch die Entgelteinbehaltungen realisierten Aufrechnungen der Beklagten (vgl. BAG 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - zu II 4 der Gründe, BAGE 103, 1) verstoßen gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. Das gilt sowohl für die Einbehaltungen im Jahr 2005 in Höhe von monatlich 8,94 Euro als auch für die des Jahres 2006 in Höhe von monatlich 7,05 Euro.

§ 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Er ist entsprechend den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, greifen die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 2 ZPO. Die Darlegungslast für die Voraussetzungen der Pfändungsfreiheit liegt beim Arbeitgeber (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - zu 2 b der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 394 Nr. 2). Der Senat hat die Parteien auf das mögliche Eingreifen der Pfändungsschutzbestimmungen vor der mündlichen Revisionsverhandlung hingewiesen.

Das pfändbare Nettoentgelt errechnet sich nach § 850e ZPO. Maßgeblich sind die für den Arbeitnehmer anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die abzuführenden Steuern und Beiträge (Nr. 1 Satz 1). Nach den in der Revision vervollständigten Verdienstabrechnungen für die streitbefangenen Monate lag das Nettoentgelt der in der Steuerklasse V veranlagten Klägerin stets deutlich unter dem pfändungsfreien Grundbetrag von 950,00 Euro. Das im Juni 2006 gezahlte Urlaubsgeld, das zu einem Gesamtnettoverdienst von 1.081,34 Euro geführt hat, ist nach § 850a Nr. 2 ZPO unpfändbar.

Der Zugriff auf das pfändungsfreie Nettoentgelt lässt sich entgegen der Revision nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Klägerin habe durch die Gestellung der Berufskleidung einen wirtschaftlich gleichwertigen Vorteil erlangt, nämlich Aufwendungen für Pflege/Reinigung und Verschleiß eigener Kleidung erspart. Auch der Hinweis der Beklagten auf die steuerliche Absetzbarkeit der in Rechnung gestellten Beträge von 8,94 Euro/7,05 Euro als Werbungskosten führt nicht weiter.

Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung die Geldmittel entzogen werden, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt. Es dient mithin dem Schutz des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Die Sicherung ihrer Lebensgrundlage liegt zugleich im öffentlichen Interesse. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe soll vermieden werden (vgl. zum Abtretungsverbot des § 400 BGB Senat 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 96, 266). Die Bezugnahme in § 394 Satz 1 BGB auf das Pfändungsrecht stellt sicher, dass der Schuldner vor der privatrechtlich im Wege der Aufrechnung erfolgenden Durchsetzung einer Forderung in gleicher Weise geschützt wird wie vor staatlicher Vollstreckung nach § 829 Abs. 1 ZPO. Der Gläubiger muss hinnehmen, dass er seine Forderung nicht zu Lasten der Allgemeinheit durchsetzen kann. Hiervon macht § 394 Satz 2 BGB eine Ausnahme nur für Beiträge, die der Schuldner an eine Krankenkasse oder eine der anderen in der Vorschrift genannten Kassen zu entrichten hat. Die Kasse kann ihre Leistung gegen die geschuldeten Beiträge aufrechnen.

Anerkannt ist, dass das nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift zwingende Aufrechnungsverbot durch die Grundsätze von Treu und Glauben beschränkt wird. Die Berufung des Arbeitnehmers oder Ruheständlers auf den Pfändungsschutz kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu leisten hat (vgl. BAG 18. März 1997 - 3 AZR 756/95 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 85, 274). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin schuldet die Kostenbeteiligung aufgrund der zugunsten der Revision zu unterstellenden Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in § 23 des Anstellungsvertrags.

Weitere Durchbrechungen des Aufrechnungsverbots sind nach geltendem Recht ausgeschlossen. Das gilt auch hinsichtlich des Beitrags der Beklagten zu den Lebenshaltungskosten der Klägerin. Auf den Rechtsgrund der Forderung, mit der aufgerechnet wird, kommt es - abgesehen vom Fall des Rechtsmissbrauchs - nicht an. Dementsprechend hat der Senat zu dem Abtretungsverbot des § 400 BGB bereits entschieden, dass das Abtretungsverbot zwar ausnahmsweise durchbrochen werden kann, wenn der mit dem Abtretungsverbot bezweckte Schuldnerschutz in gleicher Weise gewährleistet ist. Hierfür genügt nicht, dass der Abtretungsempfänger in irgendeiner Weise zum Lebensunterhalt des Arbeitnehmers beiträgt. Vielmehr müssen sich die Leistungen inhaltlich decken. Das setzt voraus, dass der Abtretungsempfänger dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag in Höhe der abgetretenen Forderung zur Verfügung stellt. Ein Vergleich zwischen Sachleistung und Geldleistung ist dagegen grds. ausgeschlossen (vgl. Senat 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 96, 266). Für das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB gilt nichts anderes. Ob der Gläubiger dem Schuldner Waren liefert, eine Wohnung vermietet oder - wie hier - Berufskleidung zur Verfügung stellt, ist unerheblich. Der Arbeitgeber hat insoweit gegenüber anderen Gläubigern kein Vorrecht.

Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Betriebsübergang - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Einziehung einer sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter (13.04.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (07.04.2010)
Rechtsanwalt für Urheberrecht - Internetrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
StPO: Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestands des Beschuldigten verstößt regelmäßig gegen Übermaßverbot (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Strafrecht - StPO - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Schadensrecht: Schadensersatz wegen Zuschlagserteilung im fehlerhaften Vergabeverfahren (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Schadensrecht - Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsklageantrags (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - Zivilprozessrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Polnisches Steuerrecht - Überblick für einen Unternehmer (30.03.2010)
Rechtsberatung zum polnischen Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Steuerrecht: Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wichtige Aspekte zur Steuerermäßigung (28.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Beherbergungsleistungen: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (28.03.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sperrfrist: Besuch eines Gruppenaufbauseminars (24.03.2010)
Anwalt für Fahrerlaubnisrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Mängelbeseitigungskosten: Anspruch auf Rückforderung des Vorschusses (24.03.2010)
Anwalt für Baurecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll (24.03.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Architektenvertrag: Für einen Vertragsabschluss notwendige Einigung (19.03.2010)
Anwalt für Vertragsrecht - Zivilrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das polnische Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsformen (17.03.2010)
Rehtsberatung zum polnischen Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Urteil des BVerwG über Entschädigungsregelung für Flughafen Berlin-Schönefeld verletzt Art. 14 GG (17.03.2010)
Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
投资德国 (16.03.2010)
Invest in Germany
 
BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Mindesthebesatzes von 200 % für Gewerbesteuer (04.03.2010)
Anwalt für Verfassungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Amtshaftung: Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer (01.03.2010)
Anwalt für Verwaltungsrecht - Amtshaftungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Abgeltungsteuer: Anwendungserlass liefert wichtige Aspekte für Ehegatten (01.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werden (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Architektenrecht: Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht (28.02.2010)
Anwalt für Architektenrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Haftung: Kein Anspruch des Bauträgers gegen Handwerker, wenn Käufer-Anspruch verjährt ist (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen (28.02.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
IMMOVATION Firmengruppe – Risiken / Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger (24.02.2010)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO (24.02.2010)
Steuerstrafrecht – RA Dirk Streifler - Strafverteidiger in Berlin
 
Insolvenzrecht: BfA hat volle Darlegungslast bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig (09.02.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert (03.02.2010)
Anwalt für Sozialrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben (27.01.2010)
Anwalt für Bankrecht - Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (27.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010 (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Öffentliches Baurecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden (27.01.2010)
Anwalt für öffentliches Baurecht - Verwaltungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen (27.01.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Steuerrecht: Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland (20.01.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR - Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet (19.01.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft (17.01.2010)
Anwalt für Datenschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010 (06.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Einstweilige Verfügung: Nicht dringliche Abbruchverfügung darf nicht sofort vollziehbar sein (18.12.2009)
Anwalt für Baurecht und Architektenrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
Anwalt für Denkmalschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
Anwalt für Immobilienrecht - Schönheitsreparatur - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
Anwalt für Internetrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin-Mitte
 
Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Markenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
Anwalt für Apothekenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
Anwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: E-Justice im Grundbuchverfahren (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Immobilienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
Адвокаты лично в руки адвокату Дирку Штрайфлеру
 
Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Bürgschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Lebenspartner (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
Anwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




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