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Architekt: Honorarvereinbarung muss nicht mit Auftragserteilung zusammenfallen

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - Rechtsanwalt Carsten Strasen - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Eine wirksame Honorarvereinbarung eines Architekten muss nicht zwingend gleichzeitig mit der Auftragserteilung erfolgen.


Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock reicht vielmehr eine schriftliche Honorarvereinbarung vor Auftragserteilung aus. Die Honorarabrede kann also bereits im Vorfeld der Auftragserteilung getroffen werden. Sie muss allerdings spätestens bei Erteilung des Auftrags vorliegen (OLG Rostock, 2 U 2/07).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Für Rückfragen steht Ihnen gern zur Verfügung: Rechtsanwalt Carsten Strasen.

Sie erreichen Herrn RA Carsten Strasen:

Streifler & Kollegen
z.Hd. RA
Carsten Strasen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
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Letztes Update 07.02.2008 | Copyright© Dirk Streifler 2009 | Seite drucken: Architekt: Honorarvereinbarung muss nicht mit Auftragserteilung zusammenfallen | Seite einem Freund senden: Architekt: Honorarvereinbarung muss nicht mit Auftragserteilung zusammenfallen





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