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Architekt: Umfang des Honoraranspruchs, wenn Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - Streifler & Kollegen Berlin Mitte
Wenn ein Architekt die dauerhafte Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht erreicht, hat er keinen Anspruch auf Honorar für die Erstellung der Genehmigungsplanung.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einer aktuellen Entscheidung hin. Habe der Architekt allerdings den Bauherrn über das Risiko der Genehmigungsfähigkeit aufgeklärt und dieser das Genehmigungsrisiko ausdrücklich übernommen, entfalle der Honoraranspruch nicht. Im Übrigen machten die Richter aber auch deutlich, dass der Honoraranspruch in beiden Fällen grundsätzlich nicht vollständig erlösche. Der Architekt könne in jedem Fall die Leistungsphasen 1 und 2 in Rechnung stellen (OLG Oldenburg, 12 U 48/06).
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Letztes Update 25.05.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2009 |

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