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Architekt: Umfang des Honoraranspruchs, wenn Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - Streifler & Kollegen Berlin Mitte

Wenn ein Architekt die dauerhafte Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht erreicht, hat er keinen Anspruch auf Honorar für die Erstellung der Genehmigungsplanung.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einer aktuellen Entscheidung hin. Habe der Architekt allerdings den Bauherrn über das Risiko der Genehmigungsfähigkeit aufgeklärt und dieser das Genehmigungsrisiko ausdrücklich übernommen, entfalle der Honoraranspruch nicht. Im Übrigen machten die Richter aber auch deutlich, dass der Honoraranspruch in beiden Fällen grundsätzlich nicht vollständig erlösche. Der Architekt könne in jedem Fall die Leistungsphasen 1 und 2 in Rechnung stellen (OLG Oldenburg, 12 U 48/06).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, so wenden Sie sich bitte an uns:


Streifler & Kollegen
RA Carsten Strasen

Oranienburger Straße 69
10117 Berlin

Telefon  030-278740 30
Telefax  030-278740 59

email: strasen@streifler.de

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vcard Rechtsanwalt Carsten Strasen - Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

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Letztes Update 25.05.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2009 | Seite drucken: Architekt: Umfang des Honoraranspruchs, wenn Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist |