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Architektenhaftung: Prüfungsumfang bei technischer Abnahme
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Werden
Leistungsteile im Laufe des Baufortschritts durch andere
Leistungen überdeckt, muss die Mangelkontrolle bereits bei der Herstellung erfolgen.
Hierauf wies das
Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Nach der Entscheidung bestehe daher bei der technischen Abnahme grundsätzlich nicht mehr die Pflicht zur Vornahme von Substanzeingriffen, um etwaige verdeckte Mängel zu ermitteln. Entsprechend hafte der Architekt, der weder mit der Bauplanung noch mit der Bauausführung befasst, sondern lediglich mit der technischen Abnahme der Bauarbeiten beauftragt sei, nicht für verdeckte Mängel (OLG Celle, 7 U 14/07).
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Letztes Update 18.09.2008 | Copyright© Dirk Streifler 2009 |

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