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Architektenhaftung: Prüfungsumfang bei technischer Abnahme

Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Werden Leistungsteile im Laufe des Baufortschritts durch andere Leistungen überdeckt, muss die Mangelkontrolle bereits bei der Herstellung erfolgen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Nach der Entscheidung bestehe daher bei der technischen Abnahme grundsätzlich nicht mehr die Pflicht zur Vornahme von Substanzeingriffen, um etwaige verdeckte Mängel zu ermitteln. Entsprechend hafte der Architekt, der weder mit der Bauplanung noch mit der Bauausführung befasst, sondern lediglich mit der technischen Abnahme der Bauarbeiten beauftragt sei, nicht für verdeckte Mängel (OLG Celle, 7 U 14/07).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Für Rückfragen steht Ihnen gern zur Verfügung: Rechtsanwalt Carsten Strasen.

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Streifler & Kollegen
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Letztes Update 18.09.2008 | Copyright© Dirk Streifler 2009 | Seite drucken: Architektenhaftung: Prüfungsumfang bei technischer Abnahme | Seite einem Freund senden: Architektenhaftung: Prüfungsumfang bei technischer Abnahme





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