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Architektenplanung: Was muss der Architekt leisten?

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Der Architekt schuldet wie jeder Werkunternehmer ein mängelfreies Werk.

Dazu gehört nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, dass das nach den Planungen des Architekten errichtete Bauwerk funktionstauglich ist. Zudem muss es den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Bauherr habe dagegen nur ausnahmsweise einen weitergehenden Anspruch darauf, dass das Bauwerk auch den planerischen Vorgaben entspreche. Voraussetzung sei, dass er dies zuvor mit dem Architekten vertraglich vereinbart habe (OLG Köln, 11 U 165/05).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, so wenden Sie sich bitte an uns:


Streifler & Kollegen
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Oranienburger Straße 69
10117 Berlin

Telefon  030-278740 30
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Letztes Update 02.05.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2009 | Seite drucken: Architektenplanung: Was muss der Architekt leisten? | Seite einem Freund senden: Architektenplanung: Was muss der Architekt leisten?





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