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Aufatmen bei den Anlegern der Securenta / Göttinger Gruppe
Rechtsberatung zum Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Aufgrund der im Jahre 2002 neu eingeführten Verjährungsregelung in § 195 BGB sahen sich viele Anleger mit dem Problem der Verjährung ihrer Ansprüche konfrontiert.
Beklagte Banken und Finanzdienstleister hatten bis zum o.g. Grundsatzurteil damit argumentiert, dass zum 31.12.2004 so genannte Altansprüche gemäß § 195 BGB unabhängig von der Kenntnis des Anspruchs verjährt seien. Mit Altansprüchen bezeichnete man dabei alle Ansprüche, deren Entstehung vor dem 01.01.2002 lag. Die Angst vor einem Verlust dieser Altansprüche sorgte daher nicht nur im Kapitalanlagerecht zum Jahresende 2004 für eine beispiellose Klageflut.
Das OLG Braunschweig setzt nunmehr die Daten der einschlägigen Urteile des BGH vom 21.03.2005 (Az.: II ZR 149/03) und vom 25.07.2005 (II ZR 383/03) als Anknüpfungspunkte für den Beginn der drei jährigen Verjährungsfrist für die Ansprüche gegen die Göttinger Gruppe. Von diesem Zeitpunkt an konnten die Anleger Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen erlangen. Tausende von Anlegern der Göttinger Gruppe haben damit noch Hoffnung trotz der neuen Verjährungsregelung in den Genuss einer Einlagenrückzahlung kommen zu können. Besonders für Langzeitanleger, die mit Hinblick auf eine Verbesserung ihrer Altersversorgung Anteile bei der Göttinger Gruppe erworben hatten, hätte die neue –kurze- Verjährungsregelung ansonsten eine Katastrophe bedeutet.
Da das OLG die Revision zum BGH zugelassen hat, bleibt zu hoffen, dass dieser die Rechtslage ebenso beurteilt.
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Letztes Update 02.08.2006 | Copyright© Dirk Streifler 2008 |

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