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Aufklärungspflicht der Bank - keine schriftliche Dokumentation
Rechtsberatung zum Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
BGH-Urteil vom 24.01.2006, Az.: XI ZR 320/04 :
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2006 sind Kreditinstitute nicht dazu verpflichtet, die Erfüllung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichten schriftlich zu dokumentieren. Damit erteilt der BGH de lege lata Forderungen nach einer Beweislastumkehr bzw. Beweislasterleichterung zugunsten der Anleger eine Absage.
In dem entschiedenen Fall nahm die Klägerin eine Bank auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem ihre Anlagewerte einen erheblichen Kursverlust erlitten hatten. Sie behauptete, ein Mitarbeiter der Bank habe ihr trotz konservativem Anlageverhalten die Umschichtung ihres Depots in hochspekulative Fonds empfohlen. Dies sahen die Instanzgerichte, wie nun auch der BGH, nicht als erwiesen an.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss die Bank zum Ausgleich der Schwierigkeiten, die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache - hier der fehlenden Aufklärung - verbunden sind, lediglich die Behauptung über die fehlende Aufklärung substantiiert bestreiten und im einzelnen darlegen, wie sie die Beratung und Aufklärung vorgenommen hat. Der Anleger hat nur dann Erfolg, wenn er nachweist, dass die Darstellung der Bank falsch ist. Diesen Nachweis zu führen ist insbesondere dann nahezu unmöglich, wenn das Beratungsgespräch, wie wohl in den meisten Fällen, mit dem Bankberater unter vier Augen geführt wurde. Dadurch kommt es bei einer Vielzahl von Fällen in den entsprechenden Gerichtsverfahren zu einem strukturellen Ungleichgewicht zugunsten der Bank.
De lege ferrenda ist daher eine erhöhte Dokumentationspflicht der Banken und Anlageberater einschließlich einer Neujustierung der Beweislast zu fordern.
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Letztes Update 25.05.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2008 |

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