Sie befinden sich hier :
aktuelle Rechtsprechung »
Vertragsrecht » Ausführungspläne: Herausgabeanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Bauunternehmer
Ausführungspläne: Herausgabeanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Bauunternehmer
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - Streifler & Kollegen Berlin Mitte
Der Auftraggeber hat nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegenüber dem Bauunternehmer einen Anspruch auf Herausgabe von Ausführungsplänen.
Diesen Grundsatz stellte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. auf. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass mangels Vereinbarung eine Auslegung des Werkvertrags erforderlich sei. Danach bestehe jedoch regelmäßig weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht des Bauunternehmers zur Herausgabe der Ausführungspläne. Hauptpflicht des Werkvertrags sei allein die Ausführung der entsprechenden Arbeiten. Zwar müssten zur mangelfreien Herstellung des Werks Pläne und Berechnungen angefertigt werden. Diese Leistung würde damit aber nicht automatisch zur vertraglichen Hauptpflicht. Entscheidend sei vielmehr, wie stark das Interesse des Bestellers an der Nebenleistung sei und welchen Aufwand diese für den Bauunternehmer verursache. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ausführungsplanung grundsätzlich vom Besteller zu erbringen sei. Er müsse sie dann dem Bauunternehmer überlassen. Sei die Ausführungsplanung dagegen dem Bauunternehmer überlassen, handele es sich um eine bloße Vorbereitungsmaßnahme zur mangelfreien Herstellung des Werks. Eine Pflicht zur Überlassung der Pläne sei deshalb nur anzunehmen, wenn sich dies aus der getroffenen Entscheidung klar und deutlich ergebe (OLG Frankfurt a.M., 26 U 2/06).
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Für Rückfragen steht Ihnen gern zur Verfügung: Rechtsanwalt Carsten Strasen.
Sie erreichen Herrn RA Carsten Strasen:
Streifler & Kollegen
z.Hd. RA Carsten Strasen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin
Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail strasen@streifler.de
Vcard Carsten Strasen
Artikel "Ausführungspläne: Herausgabeanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Bauunternehmer" kommentieren
Letztes Update 31.08.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2009 |

|
