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Ausländische Finanzdienstleister vor deutschen Gerichten – der Fall MWB

Beratung zum Anlegerrecht- von RA Sebastian Nardone, LL.M. – Berlin

Ausländische Finanzdienstleister sehen sich in den letzten Jahren immer häufiger der Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme in Deutschland ausgesetzt. Nach anfänglichen Rückschlägen scheint sich das Blatt langsam zugunsten der deutschen Anleger zu wenden. Letzter Meilenstein dieser Entwicklung: die Verurteilung des schweizer Finanzdienstleisters MWB vor dem OLG Dresden.

Der genannten Entscheidung waren in den vergangenen Jahren jedoch andere Urteile vorausgegangen, die gewissermaßen den Weg für diese zunehmend verbraucherfreundlichen Tendenz geebnet hatten. Mehrere juristische Klippen waren dazu zu umschiffen.

1. In der Entscheidung des OLG Hamburgs aus dem Jahre 2004 ( OLG Hamburg vom 23.06.2004 – 4 U 156/03) lag eines der Hauptprobleme in der Frage, ob Anlagegeschäfte noch in den Schutzbereich des Verbraucherbegriffes des Art. 15 EuGVVO bzw. Art. 13 LugÜ fallen oder nicht. Nur im Falle der Bejahung könnte ein deutsches Gericht seine örtliche Zuständigkeit auch im Falle einer Klage gegen einen Dienstleister mit Sitz im Ausland bejahen.

Wann ein Geschäft zur privaten Geldanlage als Verbrauchergeschäfte in diesem Sinne zu bewerten ist, macht der Bundesgerichtshof daran fest, ob der Aufwand der in der Vermögensanlage betrieben wird, das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt. Die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung weicht davon ab. Tatsächlich hat der gemeinschaftliche Unternehmerbegriff mit Umfang des Geschäftes nichts zu tun – es kommt vielmehr im Rahmen einer Gesamt Abwägung, bei der immer der Einzelfall zu beurteilen ist, darauf an welchen Stellenwert der Anleger der Vermögensverwaltung beimisst. Indizien sind Zeitaufwand, Art der Tätigkeit und Frage, ob der Anleger noch einen anderen Beruf ausübt.

Bei der Beurteilung der Verbrauchereigenschaft kommt es ferner allein auf die Person des Vertragsschließenden selbst an – unbeachtlich ist, ob er sich dabei von einem Unternehmer, also etwa einem Vermögensverwalter, vertreten lässt.

Nach Klärung der Frage des Verbraucherbegriffes wendet sich das OLG Hamburg der weiteren Voraussetzung des Art. 13 LugÜ zu. Demnach kann eine Klage am Wohnsitz des Verbrauchers erhoben werden, wenn dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

Das Erfordernis der vorausgegangenen Werbung im Heimatstaat des Verbrauchers gemäß Art 13 S. 1 Nr. 3 LugÜ ist sonach dann zu bejahen „wenn der Vermögensberater zum Verbraucher kommt“. – Es kommt darauf an dass das Finanzprodukt mit Wissen und Wollen des ausländischen (schweizer) Finanzdienstleiser in Deutschland beworben wird. – Der Grundgedanke: Der europäische Verbraucher soll regelmäßig vor einem ausländischen Gerichtsstand bewahrt werden.

Im Falle der Ausdehnung des Verbrauchergerichtsstandes auf solche Fälle fordern Art 15 EuGVVO bzw. Art 13 LugÜ das Vorliegen einer Zweigniederlassung im Geltungsbereich der Verordnung bzw. des Übereinkommens. Diese Ausdehnung des Verbrauchergerichtsstandes setzt dann aber voraus, dass die Klage auch eine Streitigkeit „aus dem Betrieb“ dieser Niederlassung betrifft. Was aber, wenn die Vermittlung der Anlage durch eine unabhängige deutsche Vertriebsagentur, die gerade nicht der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegt, übernommen wird. Nach Wortlaut der Art 15 EuGVVO bzw. Art 13 LugÜ kann in diesem Falle an sich nicht von einer Niederlassung gesprochen werden. Bei der Beurteilung dieser für den Verbraucher entscheidenden Frage ist daher nach Ansicht des OLG Hamburg maßgeblich auf die Sicht des Verbrauches abzustellen. Der Verbraucher ist regelmäßig nicht mit den Interna der Konzernorganisation und den Vertriebsstrukturen des Anlageunternehmens vertraut. Die Rechtssprechung lässt es daher genügen, dass sich aus Sicht des Verbrauchers die Vertriebsagentur wie eine Vertretung des ausländischen Unternehmens darstellt – der Rechtsschein einer Zweigniederlassung reicht also aus.

Nach EuGVÜ (der Vorgängerin der EuGVVO) und LugÜ sind abschließend zwei weitere Voraussetzungen erforderlich: ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Anbieters im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vor Vertragsschluss (s.o.) und die Vornahme der zum Vertragsabschluss erforderlichen Handlungen des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des E- Commerce wurde letzteres Erfordernis in der EuGVVO durch das Erfordernis der Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ersetzt. Insbesondere im Falle eines Internetauftritts bedeutet dies, dass eine „Ausrichtung“ dann zu bejahen ist, wenn diese Webseite auch den Vertragsabschluss im Fernabsatz anbietet und tatsächlich ein Vertragsschluss im Fernabsatz erfolgt. Die auf der Internetseite benutzte Sprache und Währung ist dabei ohne Bedeutung.

2. Die erste Entscheidung des OLG Dresden vom 15.12.2004 – 8 U 1855/04:

Diese Entscheidung erging zur Parallelregelung des Art 15 EuGvVVO. Demnach kann das ausländische Unternehmen am Wohnsitzstaat des Verbrauchers verklagt werden, wenn dieses Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Das OLG Dresden bejaht eine Ausrichtung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO, da das beklagte Unternehmen sich der werbenden Tätigkeit seines Vertriebspartners in Deutschland bediente, wodurch ihm regelmäßig Kunden zugeführt wurden. Anders wäre die Entscheidung wohl ausgefallen, wenn der ausländische Anbieter nur gelegentlich auf seine Vertriebspartner zurückgegriffen hätte.

3. Die letzte Entscheidung des OLG Dresden vom 02.05.2007 - 8 U 328/07

Jetzt meldete sich das OLG Dresden mit einer kürzlich ergangenen Entscheidung zurück. Geklagt wurde gegen den in Anlegerrechtskreisen allzu bekannte schweizer Finanzdienstleister MWB. Dieses Unternehmen hatte bereits aufgrund seiner unseriösen Geschäftspraktiken eine gewisse Berühmtheit erlangt. Die Bandbreite der Vorwürfe erstreckte sich von der ersten Kontaktaufnahme, die mittels in Deutschland verbotener „Cold- Callings“ erfolgte bis hin zu irreführender Beratung, überzogener Gebühren und Unterschlagung sog. „Kick- Back Zahlungen“. Betroffene deutsche Anleger nahmen in der Regel Abstand von einem gerichtlichen Vorgehen gegen MWB, da das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat und überdies in seinen AGB eine Gerichtsstands – und Rechtswahlklausel eingefügt hat, welche in die Schweiz und auf deren Recht verweist. MWB konnte sich sicher fühlen, zumal erste Klageversuche nicht gerade mit Erfolg gekrönt waren.

Dieser „Idylle“ bereitet das OLG Dresden in seiner Entscheidung ein Ende. Unter Anwendung der Art. 13, 14 des LugÜ kommt es zu einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte und darüber hinaus aufgrund der Tatortregel (Anwendbarkeit des Rechts des Ortes wo sich der Rechtsbruch ereignet hat) zur Anwendung des deutschen Rechts. Die Rechtswalklausel von MWB zugunsten des schweizer Rechts fegte das OLG mit dem Argument weg, diese Klausel hätte allenfalls in Form einer nachträglichen Rechtswahl Beachtung finden können.

Auf das Vorhandensein einer Zweigniederlassung von MWB in Deutschland kam es im Wieiteren schon gemäß LugÜ nicht an, da MWB ja seinen Geschäftssitz in der Schweiz, mithin in einem Vertragsstaat hat. Ein grenzüberschreitendes Tätigwerden genügte also bereits.

Auch die Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB von MWB konnte das schweizer Unternehmen nicht retten. Auch an dieser Stelle greift der Verbraucherschutz des LugÜ in Form des Art 15 ein, der an eine solche Vereinbarung besondere Voraussetzungen knüpft. Diese lagen im zu beurteilenden Fall nicht vor.

Somit blieb es bei den altbekannten Voraussetzungen des Art 13 LugÜ, wonach dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen sein muss und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen haben musste. An dieser Stelle zeigt sich, dass die Verantwortlichen von MWB zumindest auch schon einmal vom LugÜ gehört hatten, gaben sie doch neben der Unterschriftszeile des Anlegers immer als Ort „Zürich“ an. Im zu beurteilenden Fall waren aber sämtliche Anträge am Wohnsitz des Anlegers ausgefüllt und unterschrieben worden, und damit aus Sicht des Verbrauchers alle zum Vertragsschluss erforderliche unternommen worden. Das Argument, dass dieser Antrag doch in der Schweiz noch angenommen werden müsse, ließ das OLG ließ nicht gelten und erachtete es als ausreichend, dass Kontaktaufnahme, Beratungsgespräche und Antragsstellung in Deutschland stattgefunden hatten.

Nach Überwindung dieser rechtlichen Hürden, wendete sich das OLG im Rahmen der Prüfung deliktischer Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB der Frage zu, ob MWB als ausländischer Finanzdienstleister den Bestimmungen des deutschen Aufsichtsrechts, namentlich dem Kreditwesengesetz unterfällt. Die Richter bejahen dies jedenfalls für den Fall, dass ein Auslandunternehmen aktiv den inländischen Markt betritt und unaufgefordert Kunden für Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu gewinnen versucht. Gemäß § 32 KWG müssen alle Unternehmen, die in Deutschland gewerbsmäßig Bank – oder Finanzdiensleistungen erbringen möchten, eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFIn) einholen. Da MWB ohne eine entsprechende Erlaubnis der BaFin agierte, lag darin ein Verstoß gegen da deutsche Aufsichtsrecht.

Die Tatsache, dass die Erlaubnispflicht gemäß KWG im Falle MWB bejaht wurde, verbessert die Situation der geschädigten Anleger beträchtlich. Diese können nun argumentieren, der Verstoß gegen das KWG war mit ursächlich für den ihnen entstandenen Schaden. Bei genehmigungspflichtigen Finanzdienstleistungen gilt nämlich die Vermutung, dass der Anleger die Anlage nicht abgeschlossen hätte, wenn er im Vorfeld erfahren hätte, dass dem Unternehmen die Erlaubnis der BaFin fehlte. Der Verstoß gegen das Schutzgesetz war nach Ansicht des OLG somit kausal für den Schaden des Anlegers.

Für eine möglichst individuelle Beratung bitten wir Sie, den von uns speziell für diese Fälle konzipierten Fragebogen auszufüllen und zu einem Beratungsgespräch mitzubringen bzw. uns zuzusenden.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Rechtsanwältin Katrin Windoffer.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.

Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Tel.: 030-278740 30
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