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Baunebenkosten: Auftragnehmer sollten die Vertragsklauseln prüfen

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - Rechtsanwalt Carsten Strasen - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Viele Bauverträge enthalten Regelungen zu den so genannten Baunebenkosten. Auftragnehmer werden darin mit einem bestimmten Prozentsatz (zum Beispiel zwei Prozent) der Bruttoabrechnungssumme an verschiedenen Kostenpositionen des Baus beteiligt (sanitäre Einrichtungen, Baustrom, Bauwasser, allgemeine Baureinigung, Bauwesenversicherung etc.). Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. zeigt, dass es sich lohnt, sich mit dieser Vertragsklausel näher zu beschäftigen. Das OLG hat nämlich festgestellt, dass die Klausel nur wirksam ist, wenn alle Kostenpositionen für das Gewerk des Auftragnehmers tatsächlich entstanden sind. Enthält die Klausel auch nur eine Kostenposition, die mit seiner Arbeit nichts zu tun habe, wird er unangemessen benachteiligt. Die gesamte Vertragsklausel ist nichtig. Der Auftragnehmer kann seinen Auftraggeber auffordern, den kompletten Einbehalt an ihn auszukehren. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen geklagt, das Laboreinrichtungen erstellte. Es hielt die Baunebenkosten-Klausel für unzulässig, weil es weder Bauwasser benötigte, noch etwas mit der Bauschlussreinigung zu tun hatte. Das OLG gab dem Unternehmen Recht und sprach ihm den Einbehalt von immerhin 15.766 Euro zu (OLG Frankfurt a.M., 16 U 196/04).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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Letztes Update 13.04.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2009 |