Sie befinden sich hier :
aktuelle Rechtsprechung »
Architektenrecht » Bauüberwachung: Architekt kann sich nicht auf Fehler des Vorplaners berufen
Bauüberwachung: Architekt kann sich nicht auf Fehler des Vorplaners berufen
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - Rechtsanwalt Carsten Strasen - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
Auch der nur mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt schuldet eine Leistung, die zur Herstellung eines den genehmigten Bauvorlagen entsprechenden und mangelfreien Bauwerks führt. Auf Fehler des Vorplaners bei der Genehmigungsplanung kann er sich grundsätzlich nicht berufen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Streit eines Bauherren mit seinem Architekten. Zugunsten des Architekten wies das OLG aber auch darauf hin, dass im Einzelfall geprüft werden müsse, zu welchem Zeitpunkt der Architekt die Mängel der ihm zur Verfügung gestellten Vorleistungen hätte erkennen können. Erst ab diesem Zeitpunkt sei ihm eine Pflichtverletzung anzulasten, bzw. treffe ihn insbesondere ein Schuldvorwurf (OLG Karlsruhe, 17 U 168/04).
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, so wenden Sie sich bitte an uns:
Streifler & Kollegen
RA Carsten Strasen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin
Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
Vcard Carsten Strasen 
Artikel "Bauüberwachung: Architekt kann sich nicht auf Fehler des Vorplaners berufen" kommentieren
Letztes Update 13.04.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2009 |
![]()