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Beschluß des OVG Koblenz: 10 B 10734/06 vom 11.09.2006 zum Einstweiligem Rechtsschutz zur Ablehnung der Anerkennung eines tschechischem Führerscheines

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Leitsatz:

DAS URTEIL DES EUGH VOM 29. 4. 2004 (C-476/01, KAPPER) STEHT DER ENTZIEHUNG EINER IN EINEM ANDEREN EU-MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN EU-FAHRERLAUBNIS JEDENFALLS DANN NICHT ENTGEGEN, WENN DIE ENTZIEHUNG WEGEN DANACH AUFGETRETENEM ALKOHOLMISSBRAUCH AUSZUSPRECHEN IST. AUCH EINE AUßERHALB DES STRAßENVERKEHRS AUFGETRETENE ALKOHOLAUFFÄLLIGKEIT VERMAG DIE ANNAHME VON ALKOHOLMISSBRAUCH ZU BEGRÜNDEN, WENN SIE ZU DER BEGRÜNDETEN ANNAHME ANLASS GIBT, DER BETREFFENDE WERDE ANGESICHTS SEINER ERKENNBAREN ALKOHOLGEWOHNHEITEN VORAUSSICHTLICH SCHON IN ÜBERSCHAUBARER ZUKUNFT NACH DEM GENUSS VON ALKOHOL AUCH EIN KRAFTFAHRZEUG FÜHREN (HIER BEJAHT).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit

- Ast. und Bf. -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Schünemann, Schwanthalerstraße 99, 80336 München,

gegen

den Landkreis Kaiserslautern, vertreten durch den Landrat, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern,

- Ag. und Bg. -

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

hier: aufschiebende Wirkung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz auf Grund der Beratung vom 11. 9. 2006, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling

Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett

Richter am Oberverwaltungsgericht Möller

beschlossen:

Die Beschwerde des Ast. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 9. 6. 2006 wird zurückgewiesen.

Der Ast. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der angefochtene Beschluss begegnet aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 IV Satz 3 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der gegen den Ast. mit Verfügung vom 9. 1. 2006 ausgesprochenen Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis zu Recht abgelehnt, nachdem angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit dieser Verfügung im Rahmen der Abwägung gem. § 80 Abs. 5 VwGO das private Interesse des Ast., bis auf weiteres im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Verkehrssicherheit zurücktreten muss.

Rechtlicher Ausgangspunkt für die hier streitige Entziehung der dem Ast. - nach Ablauf der gegen ihn vom AG L…. mit Urteil vom 12. 6. 2002 verhängten zweijährigen Sperrfrist - in Tschechien unter dem 24. 2. 2005 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse B ist zunächst § 3 I und 2 StVG. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Pflicht gilt auch gegenüber den Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse, wobei die Entziehung hier die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, hat. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen, die als Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der EU dem Regelungsbereich des § 28 FeV unter fallen, erfolgt die Entziehung gem. § 28 I Satz 3 FeV nach § 46 FeV, der insoweit in I die sich aus § 3 StVG ergebende Amtspflicht der betreffenden Behörden zur Fahrerlaubnisentziehung bei Ungeeignetheit wiederholt.

Werden Tatsachen bekannt, die lediglich Bedenken an der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, so finden gem. § 46 III FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Das bedeutet im Fall von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik, wie sie hier auf Grund des Vorfalles vom 14. 5. 2005 in Mitten steht, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden gem. § 13 FeV aufgeben kann, entweder ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage einer bei ihm etwa bestehenden Alkoholabhängigkeit oder aber ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung eines bei ihm etwa bestehenden Alkoholmissbrauchs beizubringen. Weigert sich der Betreffende, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 8 FeV den – sodann regelmäßig auch gebotenen - Schluss ziehen, dass dieser angesichts der aufgetretenen und nicht ausgeräumten Bedenken tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Voraussetzung in diesem Fall ist aber stets, dass die vorangegangene Anordnung ihrerseits rechtmäßig war.

Bei Anlegung dieser Rechtsgrundsätze sind des Weiteren die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen (vgl. DAR 2004, S. 333 – Kapper – sowie DAR 2006, S. 375 - Halbritter -). Damit im Zusammenhang hat der bislang für das Fahrerlaubnisrecht zuständige 7. Senat des beschließenden Gerichts die Auffassung vertreten, dass wegen des europarechtlichen Anwendungsvorranges des Anerkennungsprinzips des Art. 1 II der genannten Richtlinie für die deutschen Fahrerlaubnisbehörden keine Handhabe bestehe, einer nach dem Ablauf einer in Deutschland wegen bestehender Eignungszweifel angeordneten Sperrfrist die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis allein wegen des Fortbestehens bzw. Wiederauflebens dieser Zweifel die Berechtigungswirkung abzusprechen, es sei denn, der Betreffende fiele nach deren Erteilung erneut verkehrsrechtlich relevant auf, wobei jedoch dieser Anlassfall von einem selbständigen Gewicht für die Eignungszweifel sein müsse, ohne dass es jedoch dann – bei dem Vorliegen eines solchen Gewichts - untersagt sei, die vorhandene Vorgeschichte erläuternd heranzuziehen (vgl. DAR 2005, S. 650).

Der Senat kann dahinstehen lassen, inwieweit dieser Auffassung in jedem Fall zu folgen ist. So könnte sie zum einen dann nicht zum Tragen kommen, wenn der Fahrerlaubniserwerb in dem anderen EU-Staat rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, weil der Betreffende wegen der in der Bundesrepublik gegebenen Offenkundigkeit seiner Ungeeignetheit das nach dem hier geltenden Recht für ihn aussichtslose Erteilungsverfahren bewusst umgeht (vgl. zur Geltung des allgemeinen Missbrauchsverbots im EU-Recht, Otte/Kühner, NZV 2004, S. 321, 327 m.w. Nachw. aus der Rechtsprechung des EuGH). Ebenso wäre zum anderen zu überlegen, ob nicht zumindest in Fällen, in denen bei dem Betreffenden eine langfristige, bis in die Gegenwart hineinwirkende und sich so gesehen ständig aktualisierende Alkoholproblematik vorliegt, die mithin auch nicht etwa allein deshalb entfallen ist, weil ihm in einem anderen EU-Staat eine Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, diese auch ohne das Vorliegen etwaiger neuerlicher Auffälligkeiten von selbständigem Gewicht wieder entzogen werden kann (vgl. dazu OVG Lüneburg, DAR 2005, S. 704, Ludowisy, DAR 2006, S. 9, 13).

Indes bedürfen diese Fragen vorliegend keiner abschließenden Klärung; denn auch wenn der Senat der früheren Rechtsprechung des 7. Senat folgt, erweist sich der Vorfall vom 14. 5. 2005 als ein solcher gewichtiger Anlassfall, der es in einer Gesamtschau unter Einbeziehung der früheren Verkehrsverstöße des Ast. rechtfertigte, diesem gem. § 13 Ziff. 2 FeV aufzugeben, wegen der Frage nach dem Vorliegen von Alkoholmissbrauch das ihm auferlegte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. Dabei kann zudem dahinstehen, ob der Ag. seine diesbezügliche Anordnung vom 13. 10. 2005 zutreffend auf § 13 Ziff. 2 e FeV gestützt hat, weil beim Ast. „sonst zu klären ist, ob ein Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht“; denn jedenfalls findet diese Anordnung ihre gesetzliche Grundlage in § 13 Ziff. 2 a, 2. Alt. FeV, da hinsichtlich des Ast. angesichts des angesprochenen Vorfalles „sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“.

Die Frage, was hiernach unter Alkoholmissbrauch zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber selbst nicht näher beantwortet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass unter Missbrauch in diesem Zusammenhang entsprechend der Missbrauchsdefinition in Nr. 3.11.1. II der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung und i.S. des Klammervermerks zu Nr. 8.1 der Anlage 4 der FeV das nicht hinreichend sichere Trennenkönnen des Führens eines Kraftfahrzeuges und eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums zu verstehen ist. Das bedeutet indessen nicht notwendigerweise, dass eine aufgetretene Alkoholauffälligkeit nur dann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und somit Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 a, 2. Alt. FeV geben kann, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht. Dies folgt daraus, dass § 13 Nr. 2 a, 2. Alt. FeV (bzw. ähnlich Nr. 2 e) ersichtlich - wie ein Vergleich zu den Regelungen der Nr. 2 b, c und d dieser Bestimmung, die den Bereich des Alkoholmissbrauchs in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr abdecken, zeigt - ein Auffangtatbestand ist. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht sehenden Auges untätig bleiben muss, bis noch weitere Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Verkehrsbezug aufweisen. Von daher vermag auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit eine solche Maßnahme jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn sie in einer Weise zutage getreten ist, die zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.

Das wiederum ist etwa dann der Fall, wenn sich bei dem Betreffenden im Rahmen seines Auffälligwerdens angesichts einer hierbei festgestellten schweren Alkoholisierung ein sich häufig wiederkehrender Konsum großer Mengen Alkohols in Verbindung mit einem sonstigen unverantwortlichen Verhalten gegenüber Dritten zeigt und der Fahrerlaubnisinhaber in besonderer Weise auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr angewiesen ist. Das Gleiche gilt überdies, wenn bei dem Betreffenden wegen schon in der Vergangenheit zu verzeichnender Trunkenheitsfahrten von einer gegebenenfalls latenten Trennungsproblematik auszugehen ist (ebenso VGH Mannheim - DAR 2002, S. 579 -, VGH München – B. vom 5. 4 2004, 11 CE 03.2137, zitiert nach juris -, OVG Lüneburg - B. vom 24. 11. 2004, 12 ME 418/04, zitiert nach juris - sowie ferner Geiger, DAR 2003, S. 97 m.w. Nachw., anderer Auffassung OVG Saarlouis, zfs 2001, S. 92 und VGH Kassel, DVBl. 2001, S. 843 sowie ferner Himmelreich, DAR 2002, S. 60 m.w. Nachw.).

Dabei kann dahinstehen, inwieweit das Verwaltungsgericht dem Ast. schon im Rahmen der Prüfung des selbständigen Gewichts des Anlassfalles mit Blick auf die Rechtsprechung des 7. Senat seine zur Vorgeschichte zu rechnenden drei früheren Trunkenheitsfahrten aus dem Jahre 2001 vorhalten durfte; denn jedenfalls erfüllt der Ast. die Voraussetzungen der soeben aufgezeigten ersten Alternative.

Insofern muss sich Ast. zunächst entgegenhalten lassen, dass bei ihm anlässlich der Fahrzeugkontrolle am 14. 5. 2005 gegen 7.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,45 %o festgestellt wurde. Dieser Wert weist auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Ast. hin. Dies gilt umso mehr, als er trotz dieses hohen Wertes zu einem geordneten Denkablauf wie auch zu einer deutlichen Sprache in der Lage war, wogegen es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich ist, durch eigenes Handeln überhaupt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o zu erreichen. Bei solchen gewohnheitsmäßig großen Trinkmengen steht ernsthaft zu besorgen, dass der Ast. an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leidet und allein wegen seiner Norm abweichenden Trinkgewohnheiten zur Risikogruppe der überdurchschnittlich alkoholgewohnten Kraftfahrer gehört, die im Straßenverkehr doppelt so oft alkoholauffällig werden wie andere Personen (vgl. BVerwGE 99, S. 249).

Darüber hinaus liegt die dringliche Annahme nahe, dass bei dem Ast. – wie auch sein gesundheitsschädlicher und insofern missbräuchlicher Umgang mit dem Alkohol zeigt – eine alkoholbedingte Minderung seiner Einsichts- und Kritikfähigkeit besteht, die es mehr als zweifelhaft erscheinen lässt, ob ihm die gebotene Trennung zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr noch möglich ist (vgl. Stephan, DAR 1995, S. 41, 49). Insofern muss sich der Ast. nämlich weiter entgegenhalten lassen, dass er im Rahmen der in Rede stehenden Kontrolle nicht etwa im rein privaten Bereich bzw. jedenfalls außerhalb jeglichen Verkehrsgeschehens angetroffen worden war, sondern immerhin ungeachtet seiner Volltrunkenheit auf dem Fahrersitz seines auf einem Gehweg abgestellten Kraftfahrzeugs gesessen und dort den CD-Spieler bedient hatte. Zudem hatte er gegenüber den kontrollierenden Beamten auf die Frage nach seinem vorangegangenen Alkoholkonsum lediglich den Genuss von zwei Mixery eingeräumt, obwohl nach Lage der Dinge weder zu erwarten stand, dass ihm diese Angaben abgenommen werden würden, noch es für eine derartige wahrheitswidrige Einlassung überhaupt einen vernünftigen Grund gab, nachdem er selbst mit dem Fahrzeug – ausweislich der späteren Aussagen seiner Freunde – seinerzeit gar nicht gefahren war. Daraus wird deutlich, dass es der Ast. ungeachtet seiner Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs und trotz des von ihm gesetzten verkehrsbezogenen Scheins an der gebotenen Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes hat fehlen lassen. Für die Annahme, dass es dem Ast. im Zustand der Alkoholisierung auch sonst an der gebotenen Einsichts- und Kritikfähigkeit fehlt bzw. er gar zu Kontrollverlusten neigt, spricht zudem auch der Umstand, dass er den CD-Spieler an jenem Morgen so laut gestellt hatte, dass sich die Anlieger wegen des damit verbundenen Lärms an die Polizei gewandt hatten. Nur am Rande sei erwähnt, dass im Übrigen auch der Umstand, dass der Ast. trotz Kenntnis der ihm auferlegten Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins diesen verloren hat, dafür spricht, dass es ihm an der gebotenen Sorgfalt und Zuverlässigkeit fehlt.

Endlich kommt hinzu, dass der Ast. nach seiner eigenen Darstellung aus beruflichen Gründen auf eine regelmäßige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr angewiesen ist; damit steht aber zusätzlich zu besorgen, dass er alsdann häufig dem für ihn kaum lösbaren Konflikt ausgesetzt sein wird, entweder angesichts des bei ihm regelmäßig gegebenen erheblichen Alkoholkonsums sowie der üblichen Alkoholabbauzeiten entweder von einer Fahrt zu seiner Arbeitsstelle Abstand zu nehmen und damit seinen Pflichten als Arbeitnehmer nicht nachzukommen oder aber zur Vermeidung des alsdann drohenden Verlustes seines Arbeitsplatzes bzw. seiner Lehrstelle sich eben doch in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer seines Kraftfahrzeuges zu setzen.

Erweist sich nach alledem der Vorfall vom 14. 5. 2005 in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht i.S. der oben angeführten Rechtsprechung des 7. Senat als „Anlassfall von selbständigem Gewicht“ für erhebliche Eignungszweifel nicht nur bezüglich einer beim Ast. bestehenden erheblichen Alkoholproblematik, sondern darüber hinaus auch bezüglich der Gefahr eines sich bei ihm jederzeit verwirklichenden verkehrsbezogenen Alkoholmissbrauchs, so wird dieser Befund vollends durch die nunmehr eröffnete Heranziehung seiner Vorgeschichte bestätigt. Hiernach muss sich der Ast. nämlich spätestens jetzt zusätzlich entgegenhalten lassen, dass er schon im Jahr 2001 mit drei Trunkenheitsfahrten auffällig geworden war, wobei erschwerend hinzu kommt, dass die beiden letzten Trunkenheitsfahrten vom 8. 12. 2001 an ein und demselben Tag erfolgt waren, indem er, nachdem er bereits morgens um 4.00 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,23 %o ein Kraftfahrzeug geführt hatte, in der nachfolgenden Nacht gegen 23.00 Uhr erneut am Steuer nunmehr sogar mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,43 %0 angetroffen wurde. Dass der Ast. bei allen diesen Fahrten als damals noch Minderjähriger außerdem noch nicht einmal einen Führerschein besessen hatte und sich bei seiner ersten Trunkenheitsfahrt vom 23. 9. 2001 unter Durchbrechung des Verkehrskontrollpostens seiner Überprüfung mit nachfolgender längerer Verfolgungsjagd in Verbindung mit weiteren schwerwiegenden Verkehrsverstößen zu entziehen versucht hatte, kommt erschwerend hinzu.

Findet nach alledem die der Entziehungsverfügung vorangegangene Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 13. 10. 2005 ihre gesetzliche Grundlage in § 13 Ziff. 2 a, 2. Alt. FeV, so erweist sich diese auch nicht etwa deshalb als fehlsam, weil – wie der Ast. weiter geltend macht – der Genuss von Alkohol auch in größeren Mengen für sich gesehen nicht verboten ist und er insofern mangels Verstoßes gegen die Rechtsordnung keinen weiteren staatlichen Eingriffen ausgesetzt werden dürfe. Wie sich bereits aus den bisherigen Ausführungen ergibt, dient die Anordnung dem Schutz der Straßenverkehrssicherheit vor konkreten Gefahren, für die naturgemäß auch dann hinreichende Anhaltspunkte bestehen können, wenn diese - wie im Übrigen die in § 13 Ziff. 1 FeV vorgesehene Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bei Alkoholabhängigkeit zeigt und auch sonst im Recht der Gefahrenabwehr ganz allgemein gilt – nicht im Zusammenhang mit strafbewehrten Verhaltensweisen stehen. Dem damit vom Ast. zugleich angesprochenen Übermaßverbot wird hierbei dadurch Rechnung getragen, dass die Anforderung eines Gutachtens lediglich wegen solcher Mängel erfolgen darf, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betreffende sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht verhalten werde, wohingegen Umstände, die nur auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeuten, als hinreichender Anforderungsgrund ausscheiden (vgl. BVerwG, DAR 2001, S. 522). Dass vorliegend beim Ast. eine solche ernsthafte Besorgnis begründet ist, wurde bereits dargelegt; das hat zur Folge, dass ungeachtet dessen, dass bei der Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht, der Ag. von der alsdann vorgesehenen Anordnung nicht absehen musste, um gegebenenfalls den Ast. weniger belastende Maßnahmen zu erwägen. Soweit der Ast. meint, dass es in seinem Fall beispielsweise auch genügt hätte, ihm lediglich die Vorlage von Bluttests aufzugeben, so ist ihm zudem entgegenzuhalten, dass es ihm unbenommen geblieben war, zur Minderung der aufgetretenen Bedenken an seiner Fahreignung derartige Tests von sich aus vorzulegen, was er indes ungeachtet dessen, dass seit dem Vorfall vom Mai 2005 inzwischen mehr als ein Jahr vergangen ist, nicht getan hat.

Da der Ast. der ihm hiermit zu Recht aufgegebenen Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht Folge geleistet hat, ist vom Ag. gem. § 11 Abs. 8 FeV zutreffend daraus gefolgert worden, dass dieser mangels Ausräumung der aufgetretenen Bedenken wegen der bestehenden Alkoholproblematik auch tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die auf Grund dessen verfügte Fahrerlaubnisentziehung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Zum einen hatte es der Ast. selbst in der Hand, durch eine Befolgung der Anordnung und bei entsprechend positivem Ausgang der Begutachtung seine Fahrerlaubnis zu behalten; überdies hat ihm der Ag. zugesichert, dass er die Verfügung nicht aufrechterhalten werde, wenn der Ast. noch während des Laufs des Widerspruchsverfahrens ein solches positives Gutachten vorlegen sollte. Zum anderen ist aber auch anerkannt, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig nicht etwa allein deshalb unverhältnismäßig ist, weil auf sie der Betreffende berufsbedingt zum Erreichen seines Arbeitsplatzes bzw. seiner jeweiligen Einsatzorte angewiesen ist. Es gehört zu den Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde, die Allgemeinheit vor der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr zu schützten. Demgemäß ist ein Einschreiten geboten, wenn die Behörde auf die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen hat. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist dann regelmäßig unvermeidbar. Dies gilt beim Ast. umso mehr, als nach den bisherigen Ausführungen bei ihm in besonderer Weise zu besorgen steht, dass er gerade bei seiner berufsbedingten Teilnahme am Straßenverkehr angesichts seines regelmäßigen hohen Alkoholkonsums eine ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 II VwGO.

 
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 52 I und 53 III GKG, Ziff. 46 und Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, S. 1525).

 
Der Beschluss ist gem. § 152 I VwGO unanfechtbar.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Fahrerlaubnisrechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Tilmann Neumann und Herrn Rechtsanwalt Thorsten Seelhammer.

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