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Sie befinden sich hier : Fahrerlaubnisrecht » Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum EU Führerschein » Beschluß des VG Mainz: 3 L 24/06 vom 01.02.2006 zum Einstweiligem Rechtsschutz gegen die Einziehung des tschechischen Führerscheines

Beschluß des VG Mainz: 3 L 24/06 vom 01.02.2006 zum Einstweiligem Rechtsschutz gegen die Einziehung des tschechischen Führerscheines

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Das VG Mainz hat zum Az 3 L 24/06 am 01.02.2006 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Einziehung des tschechischen Führerscheines nachfolgenden Beschluß gefasst.

Titel: Aberkennt eine deutsche Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, die durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so kann der Betroffene nicht verpflichtet werden, den ausländischen Führerschein ersatzlos abzuliefern (im Anschluss an VGH München, Beschluss vom 06. Oktober 2005 - 11 CS 05.1505 - in DAR 2006, 38).

Beschluss

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis, hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz auf Grund der Beratung vom 01. 2. 2006, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dany
Richter am Verwaltungsgericht Meyer-Grünow
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich
beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Ast. gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides vom 07. 12. 2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Ag. trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.375,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Ast. auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 2) und 3) der Verfügung des Ag. vom 07. 12. 2005 ist zulässig und begründet.

Es bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2) enthaltenen Anordnung, wonach der Ast. den ihm von einer tschechischen Behörde ausgestellten Führerschein unverzüglich abzugeben oder zu übersenden habe, erhebliche rechtliche Bedenken, sodass das Interesse des Ast., von dieser Anordnung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung überwiegt.

Vorliegend ist zwar die unter Ziffer 1) mit Sofortvollzug ausgesprochene Entziehung der (tschechischen) Fahrerlaubnis und die damit einhergehende Aberkennung des Rechts, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen (§§ 3 II Satz 2 StVG, 46 Abs. 5 FeV) bestandskräftig geworden, weil der Widerspruch des Ast. sich nur gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides vom 07. 12. 2005 wendet. Hieraus folgt aber nicht bereits die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2) enthaltenen Verpflichtung zur – ersatzlosen – Rückgabe des tschechischen Führerscheins.

Die Kammer folgt insoweit der vom Ast. in Bezug genommenen Entscheidung des VGH München vom 06. 10. 2005 – 11 CS 05.1505 – (in DAR 06, 38 ff.). Danach ist der Inhaber einer durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieser Fahrerlaubnis und des damit einhergehenden Verlustes, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht zur – ersatzlosen – Herausgabe seines Führerscheins verpflichtet, weil der Fahrerlaubnisinhaber weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen im europäischen Ausland berechtigt ist. Der VGH München begründet seine Entscheidung überzeugend vor dem Hintergrund der in der EG-Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 („Führerschein - Richtlinie“) enthaltenen Vorgaben, sowie des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, ein gesetzlich zur Verfügung gestelltes Auswahlermessen dahingehend auszuüben, dass – bei gleicher Zweckeignung – von der weniger einschneidenden Alternative Gebrauch gemacht wird. Das Gericht weist in seiner Entscheidung darüber hinaus mit überzeugender Begründung darauf hin, dass – entgegen der Auffassung des Ag. – auch der Wortlaut des § 47 I FeV - bei verfassungskonformer Auslegung – keineswegs nur die Verpflichtung zur ersatzlosen Ablieferung des ausländischen Führerscheins normiert, vielmehr bei einem fortbestehenden Interesse am Weiterbesitz des Führerscheins etwa auch die Eintragung der entsprechenden Beschränkung der Fahrerlaubnis ausreichen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Inhalt des genannten Beschlusses verwiesen werden. Dort ist auch im Einzelnen angegeben, wie verfahren werden kann, wenn die Eintragung oder sonstige Anbringung eines Vermerks auf einem ausländischen Führerschein aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein sollte.

Da aus den genannten Gründen auch die gem. § 20 AG - VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins rechtswidrig ist, ist auch dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.

Die Festsetzung des Wertes beruht auf dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und den dort für die einzelnen Führerscheinklassen - hier A, B, C -angegebenen Streitwerten. Da vorliegend nur die Abgabe des Führerscheins Streitgegenstand ist, setzt die Kammer ¼ des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes (17.500,00 €) fest.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Wirtschaftsrechtes maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler.

Beschluss

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis, hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz auf Grund der Beratung vom 01. 2. 2006, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dany
Richter am Verwaltungsgericht Meyer-Grünow
Richter am Verwaltungsgericht Ermlich
beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Ast. gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides vom 07. 12. 2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Ag. trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.375,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Ast. auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 2) und 3) der Verfügung des Ag. vom 07. 12. 2005 ist zulässig und begründet.

Es bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2) enthaltenen Anordnung, wonach der Ast. den ihm von einer tschechischen Behörde ausgestellten Führerschein unverzüglich abzugeben oder zu übersenden habe, erhebliche rechtliche Bedenken, sodass das Interesse des Ast., von dieser Anordnung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung überwiegt.

Vorliegend ist zwar die unter Ziffer 1) mit Sofortvollzug ausgesprochene Entziehung der (tschechischen) Fahrerlaubnis und die damit einhergehende Aberkennung des Rechts, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen (§§ 3 II Satz 2 StVG, 46 Abs. 5 FeV) bestandskräftig geworden, weil der Widerspruch des Ast. sich nur gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides vom 07. 12. 2005 wendet. Hieraus folgt aber nicht bereits die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2) enthaltenen Verpflichtung zur – ersatzlosen – Rückgabe des tschechischen Führerscheins.

Die Kammer folgt insoweit der vom Ast. in Bezug genommenen Entscheidung des VGH München vom 06. 10. 2005 – 11 CS 05.1505 – (in DAR 06, 38 ff.). Danach ist der Inhaber einer durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis nach der Entziehung dieser Fahrerlaubnis und des damit einhergehenden Verlustes, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht zur – ersatzlosen – Herausgabe seines Führerscheins verpflichtet, weil der Fahrerlaubnisinhaber weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen im europäischen Ausland berechtigt ist. Der VGH München begründet seine Entscheidung überzeugend vor dem Hintergrund der in der EG-Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 („Führerschein - Richtlinie“) enthaltenen Vorgaben, sowie des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, ein gesetzlich zur Verfügung gestelltes Auswahlermessen dahingehend auszuüben, dass – bei gleicher Zweckeignung – von der weniger einschneidenden Alternative Gebrauch gemacht wird. Das Gericht weist in seiner Entscheidung darüber hinaus mit überzeugender Begründung darauf hin, dass – entgegen der Auffassung des Ag. – auch der Wortlaut des § 47 I FeV - bei verfassungskonformer Auslegung – keineswegs nur die Verpflichtung zur ersatzlosen Ablieferung des ausländischen Führerscheins normiert, vielmehr bei einem fortbestehenden Interesse am Weiterbesitz des Führerscheins etwa auch die Eintragung der entsprechenden Beschränkung der Fahrerlaubnis ausreichen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Inhalt des genannten Beschlusses verwiesen werden. Dort ist auch im Einzelnen angegeben, wie verfahren werden kann, wenn die Eintragung oder sonstige Anbringung eines Vermerks auf einem ausländischen Führerschein aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein sollte.

Da aus den genannten Gründen auch die gem. § 20 AG - VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins rechtswidrig ist, ist auch dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.

Die Festsetzung des Wertes beruht auf dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und den dort für die einzelnen Führerscheinklassen - hier A, B, C -angegebenen Streitwerten. Da vorliegend nur die Abgabe des Führerscheins Streitgegenstand ist, setzt die Kammer ¼ des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes (17.500,00 €) fest.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Fahrerlaubnisrechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt
Tilmann Neumann.

Sie erreichen Herrn
Neumann:


Streifler & Kollegen
Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail
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