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Betriebliche Altersversorgung: Auslegung von Richtlinien zur betrieblichen Altersversorgung

Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte

Das BAG hat mit dem Urteil vom 10.3.2009 (Az: 3 AZR 199/08) folgendes entschieden: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2008 - 11 Sa 1521/07 - wird zurückgewiesen.


Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die tarifliche Jahresleistung und das tarifliche Urlaubsgeld zu den für die Höhe der Betriebsrente maßgeblichen „anrechnungsfähigen Bezügen“ im Sinne der Versorgungsrichtlinien zählen.

Der Kläger war vom 1. Oktober 1973 bis einschließlich 31. Dezember 2006 bei der Beklagten als Redakteur/Ressortleiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 20. August 1973 hatten die Parteien vereinbart, dass „für die Altersversorgung … die Richtlinien für Beihilfen zur Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung …“ vom 14. Oktober 1965 gelten. Die Höhe der „Altersversorgungsbeihilfen“ ist in § 6 dieser Richtlinien (RL 65) wie folgt geregelt:
             „1.     Die Altersversorgungsbeihilfen werden wie folgt ermittelt:
                          1.1     Die Beihilfen bestehen aus Grundanspruch und Steigerungsbeträgen. Der Grundanspruch beträgt nach der Wartezeit von 10 Dienstjahren 15 % der anrechnungsfähigen Bezüge. Er wächst mit Vollendung jedes weiteren Dienstjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jährlich um 0,75 % bis zu einem Höchstbetrag von 30 % der anrechnungsfähigen Bezüge.
                          1.2     Betriebsangehörige, deren anrechnungsfähige Bezüge bei Eintritt des Versorgungsfalles die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreiten, erhalten zusätzlich für jedes vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr eine Zusatzbeihilfe von 0,5 % des Teiles der anrechnungsfähigen Bezüge, der bei Eintritt des Versorgungsfalles die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.
                          1.3     … Bei der Ermittlung der Zusatzbeihilfe nach § 6.1.3 werden höchstens 30 Dienstjahre angerechnet.
                          1.4     Als anrechnungsfähige Bezüge im Sinne dieser Richtlinien gilt das letzte Monatsgehalt (Bruttogehalt und die tariflichen oder außertariflichen Zulagen), mindestens aber der Durchschnitt der monatlichen Bezüge in den letzten 3 Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles. Gelegentliche Zuwendungen aus besonderen Anlässen, z. B. Weihnachtsgeld und Jubiläumsgeld, gehören nicht zu den anrechnungsfähigen Bezügen.“
   
Seit dem 1. April 1997 fanden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Zeitschriftenverlage Anwendung. Die Beklagte zahlte dem Kläger die im Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften vom 30. August 1998 idF vom 22. Dezember 2004 (MTV) vorgesehenen Leistungen. Zum Urlaubsgeld und zur tariflichen Jahresleistung enthält der MTV folgende Vorschriften:
             „ § 4   
             Tarifliche Jahresleistung
             Die/der Redakteurin/Redakteur hat Anspruch auf eine spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres fällige tarifliche Jahresleistung unter den folgenden Voraussetzungen:
             1.        Die/der Redakteurin/Redakteur erhält eine tarifliche Jahresleistung von 95 % des jeweiligen zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen tariflichen Monatsgehalts.
             …                   
             4.        Die tarifliche Jahresleistung bleibt bei der Berechnung aller tariflichen und gesetzlichen Durchschnittsentgelte und in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche irgendwelcher Art von Höhe des Arbeitsentgelts abhängig sind, außer Ansatz. Dies gilt nicht, soweit auf Grund zwingender gesetzlicher Regelungen bei der Berechnung des Durchschnittsentgelts tarifliche Jahresleistungen zu berücksichtigen sind.
             …      
             § 10   
             Urlaub, Urlaubsentgelt
             1.        …      
             …                   
             7.        …      
                          Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des Haupturlaubs fällig. Ein anderer Auszahlungstermin kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
                          Wer im Laufe des Kalenderjahres eintritt oder ausscheidet, erhält für jeden Monat Betriebszugehörigkeit im Kalenderjahr ein Zwölftes des Urlaubsgeldes.
             …                   
             9.        Löst eine/ein Redakteurin/Redakteur ihr/sein Anstellungsverhältnis vertragswidrig auf, so verliert sie/er den bis dahin im Kalenderjahr erworbenen Anspruch auf Urlaub und Urlaubsgeld, soweit dieser über den gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung hinausgeht.
             …“               
   
Das monatliche Bruttogehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 5.569,00 Euro. Außerdem erhielt er im Jahre 2006 eine tarifliche Jahresleistung in Höhe von 5.290,55 Euro und ein Urlaubsgeld in Höhe von 3.129,11 Euro.
   
Seit dem 1. April 2007 zahlt die Beklagte ihm eine monatliche „Beihilfe zur Altersversorgung“ in Höhe von 1.718,55 Euro. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 teilte sie ihm mit, wie sie diese Betriebsrente errechnet hatte. Sie zählte lediglich das letzte monatliche Grundgehalt von 5.569,00 Euro zu den „anrechnungsfähigen Bezügen“. Weder die tarifliche Jahresleistung noch das tarifliche Urlaubsgeld berücksichtigte sie. Dadurch ergab sich ein Grundanspruch nach 10 Jahren (§ 6 Nr. 1.1 Satz 2 RL 65) in Höhe von 835,35 Euro (= 15 % von 5.569,00 Euro) und ein Steigerungsbetrag (§ 6 Nr. 1.1 Satz 3 RL 65) in Höhe von weiteren 835,35 Euro (= 0,75 % x 20 weitere Dienstjahre = ebenfalls 15 % von 5.569,00 Euro). Ausgehend von einer Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5.250,00 Euro monatlich und „anrechnungsfähigen Bezügen“ in Höhe von 5.569,00 Euro errechnete die Beklagte eine „Zusatzbeihilfe wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze“ (§ 6 Nr. 1.2 RL 65) von monatlich 47,85 Euro. Dabei legte sie einen „übersteigenden Betrag“ von 319,00 Euro (= 5.569,00 Euro - 5.250,00 Euro) und einen Multiplikator von 15 % (= 0,5 % x 30 Dienstjahre) zugrunde.
   
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei den anrechnungsfähigen Bezügen seien die tarifliche Jahresleistung und das tarifliche Urlaubsgeld anteilig zu berücksichtigen. Dadurch erhöhe sich seine monatliche Betriebsrente auf 2.034,27 Euro. Den Differenzbetrag in Höhe von 315,72 Euro habe die Beklagte für die Zeit ab 1. April 2007 nachzuzahlen.


Entscheidungsgründe
   
Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die von ihm verlangte höhere Betriebsrente zu zahlen. Weder das tarifliche Urlaubsgeld noch die tarifliche Jahresleistung zählen zu den „anrechnungsfähigen Bezügen“ iSd. § 6 Nr. 1.4 RL 65. Über die sonstigen für die Höhe der Betriebsrente maßgeblichen Berechnungsfaktoren besteht zwischen den Parteien Einigkeit.

Die RL 65 enthalten einheitliche, typisierte Versorgungsbedingungen. Deren Auslegung hat nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien zu erfolgen und ist im Revisionsverfahren uneingeschränkt nachprüfbar. Die im Berufungsurteil vertretene Auslegung hält im Ergebnis dieser Überprüfung Stand. Dem Wortlaut, den Regelungszusammenhängen und dem sich daraus ergebenen Regelungszweck der RL 65 ist Rechnung getragen.

Die tariflichen Urlaubsgelder gehören nicht zum „Monatsgehalt“ iSd. § 6 Nr. 1.4 Satz 1, sondern zu den „gelegentlichen Zuwendungen“ iSd. § 6 Nr. 1.4 Satz 2 RL 65.

Die „anrechnungsfähigen Bezüge“ sind in § 6 Nr. 1.4 RL 65 definiert. Diese bestehen nach § 6 Nr. 1.4 Satz 1 Halbs. 1 RL 65 aus dem letzten „Monatsgehalt“. In einem Klammerzusatz wird erläutert, was unter „Gehalt“ zu verstehen ist. Es umfasst nicht nur das „Bruttogehalt“, sondern auch die „tariflichen oder außertariflichen Zulagen“. Bei ihnen muss es sich ebenso wie beim Bruttogehalt um monatliches Arbeitsentgelt handeln. Die Ausdrücke „Monatsgehalt“ und „monatliche Bezüge“ beziehen sich auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum. Das Urlaubsgeld ist kein monatlich zu zahlender Vergütungsbestandteil.

§ 6 Nr. 1.4 Satz 1 Halbs. 2 RL 65 führt nicht dazu, dass auch nicht monatlich zu zahlendes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist. Nach dieser Bestimmung ist „mindestens aber der Durchschnitt der monatlichen Bezüge in den letzten 3 Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles“ zugrunde zu legen. § 6 Nr. 1.4 Satz 1 Halbs. 2 RL 65 trägt lediglich den mit der punktuellen Betrachtung des Halbsatzes 1 („letztes“ Monatsgehalt) verbundenen Unzulänglichkeiten Rechnung, indem eine auf einen längeren Zeitraum abstellende Vergleichsberechnung vorgeschrieben und den Versorgungsberechtigten ein entsprechender Mindestschutz eingeräumt wird. Nur der Berechnungszeitraum wird modifiziert, während sich an den maßgeblichen Vergütungsbestandteilen nichts ändert. Dementsprechend stellt auch Halbsatz 2 ausdrücklich auf die „monatlichen“ Bezüge ab.

Ebenso wenig führt § 6 Nr. 1.4 Satz 2 RL 65 zu einer Einbeziehung des Urlaubsgeldes. Diese Vorschrift baut auf der in § 6 Nr. 1.4 Satz 1 RL 65 enthaltenen Definition des „Monatsgehalts“ auf und stellt klar, dass „gelegentliche Zuwendungen aus besonderen Anlässen“ nicht zu den anrechnungsfähigen Bezügen gehören. Es kann dahinstehen, ob § 6 Nr. 1.4 Sätze 1 und 2 RL 65 nahtlos ineinandergreifen, also alle nicht unter Satz 2 fallenden Entgeltbestandteile als „Monatsgehalt“ iSd. Satzes 1 anzusehen sind, oder ob Satz 2 lediglich eine nicht abschließende Beschreibung nicht erfasster Arbeitgeberleistungen enthält. Denn das Urlaubsgeld ist iSd. § 6 Nr. 1.4 Satz 2 RL 65 eine „gelegentlich“ und „aus besonderem Anlass“ gewährte „Zuwendung“.

Der Begriff „gelegentlich“ wird als Gegensatz zu dem Begriff „monatlich“ verwandt. Mit dem Zusatz „aus besonderen Anlässen“ wird der Ausdruck „gelegentlich“ verdeutlicht. Diese beiden Begriffe ergänzen sich. Das Urlaubsgeld ist keine monatlich abgerechnete und gezahlte Vergütung, sondern auf eine bestimmte Gelegenheit, den Urlaub, zugeschnitten.

Der Urlaub stellt den „besonderen Anlass“ dar. Das Urlaubsgeld wird nach § 10 Nr. 7 MTV grundsätzlich vor Antritt des Haupturlaubs fällig. Zwar ist es nach dieser tariflichen Vorschrift zulässig, einen anderen Auszahlungstermin durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Selbst dann bleiben aber Zweck und Inhalt dieser Arbeitgeberleistung unverändert.

Der Ausdruck „Zuwendungen“ erklärt sich daraus, dass die in § 6 Nr. 1.4 Satz 2 RL 65 aufgeführten Leistungen von den in Satz 1 erwähnten monatlichen „Zulagen“ abgegrenzt werden sollen. Das Urlaubsgeld ist keine Zulage, sondern nach der Terminologie der RL 65 eine Zuwendung. Unerheblich ist es, dass ein Rechtsanspruch auf das Urlaubsgeld besteht. Auch bei den beispielhaft in § 6 Nr. 1.4 Satz 2 RL 65 genannten Weihnachts- und Jubiläumsgeldern wird nicht darauf abgestellt, ob sie freiwillig oder aufgrund einer Rechtspflicht gewährt werden.

Sinn und Zweck der Berechnungsvorschriften der RL 65 rechtfertigen nicht die vom Kläger geforderte Ausweitung der Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente. Inwieweit eine Versorgungszusage den bisherigen Lebensstandard sichern soll, hängt vor allem davon ab, auf welches Arbeitseinkommen die Versorgungsordnung abstellt. Das Versorgungsziel ist keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen. Im vorliegenden Fall wirkt sich das Urlaubsgeld auf die Höhe der Betriebsrente nicht aus. Eine derartige Beschränkung kommt in der betrieblichen Altersversorgung häufig vor.

Entgegen der Auffassung des Klägers ermöglicht das Schreiben der Beklagten vom 15. Dezember 2006 keine Rückschlüsse auf einen anderen Regelungswillen. Diesem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Arbeitgeberin lediglich freiwillige, einmalige Zahlungen nicht ruhegehaltsfähig sein sollen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er als Anerkennung für die erbrachte Leistung eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 500,00 Euro erhalte und diese freiwillige Zahlung „nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Altersversorgung“ sei. Das Schreiben befasste sich nicht allgemein mit dem Inhalt und der Auslegung der RL 65. Es definierte weder den Begriff der „anrechnungsfähigen Bezüge“ noch den Begriff der ausgeklammerten „gelegentlichen Zuwendungen aus besonderen Anlässen“. Zutreffend wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die konkrete Sonderzahlung nicht zu einer höheren Betriebsrente führe. Aus diesem Hinweis lässt sich nicht entnehmen, wie die Beklagte anderes Arbeitseinkommen betriebsrentenrechtlich nach den RL 65 behandeln wollte.

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch die tarifliche Jahresleistung nicht als „anrechnungsfähigen Bezug“ iSd. § 6 Nr. 1.4 RL 65 angesehen.

Nach § 4 Nr. 4 Satz 1 MTV bleibt die tarifliche Jahresleistung nicht nur bei der „Berechnung aller tariflichen und gesetzlichen Durchschnittsentgelte“, sondern auch „in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche irgendwelcher Art von Höhe des Entgelts abhängig sind, außer Ansatz“. Demnach soll die tarifliche Jahresleistung grundsätzlich zu keiner Erhöhung sonstiger Leistungen des Arbeitgebers führen und insoweit nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien keine zusätzlichen Arbeitgeberlasten schaffen. Eine Ausnahme soll nach § 4 Nr. 4 Satz 2 MTV lediglich insoweit gelten, als „auf Grund zwingender gesetzlicher Regelungen bei der Berechnung des Durchschnittsentgelts tarifliche Jahresleistungen zu berücksichtigen sind“.

Selbst wenn die beiden Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind, bleibt es ihnen nach § 4 Abs. 3 TVG zwar unbenommen, zugunsten des Arbeitnehmers von § 4 Nr. 4 MTV abzuweichen. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen. Den RL 65 ist nicht zu entnehmen, dass sie eine von § 4 Nr. 4 MTV abweichende Einordnung der tariflichen Sonderleistung vorschreiben und dadurch entgegen der tarifvertraglichen Zielsetzung die Versorgungslasten des Arbeitgebers erhöhen wollten. Nach § 6 Nr. 1.4 RL 65 richtet sich die Höhe der Betriebsrente nicht nach dem gesamten Bruttoarbeitseinkommen. Zugrunde zu legen sind nur die in der Versorgungsordnung genannten Vergütungen. Nach der tariflichen Wertung und der tarifpolitischen Zielsetzung des § 4 Nr. 4 MTV ist die tarifliche Jahresleistung jedenfalls nicht besser zu behandeln als ein tarifvertraglich vorgeschriebenes Weihnachtsgeld. Nach der beispielhaften Aufzählung in § 6 Nr. 1.4 Satz 2 RL 65 zählt dieses, unabhängig davon ob es freiwillig oder aufgrund einer Rechtspflicht geleistet wird, nicht zu den „anrechnungsfähigen Bezügen“.

Die Unklarheitenregel kommt im vorliegenden Fall nicht zum Zuge, obwohl sie bereits vor dem Inkrafttreten des § 305c Abs. 2 BGB galt. Denn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden bleiben keine ernsthaften Zweifel mehr.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Für Fragen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger und Frau Rechtsanwältin Katrin Windoffer gern zur Verfügung.

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Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werden (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Architektenrecht: Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht (28.02.2010)
Anwalt für Architektenrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Haftung: Kein Anspruch des Bauträgers gegen Handwerker, wenn Käufer-Anspruch verjährt ist (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen (28.02.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
IMMOVATION Firmengruppe – Risiken / Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger (24.02.2010)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO (24.02.2010)
Steuerstrafrecht – RA Dirk Streifler - Strafverteidiger in Berlin
 
Insolvenzrecht: BfA hat volle Darlegungslast bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig (09.02.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert (03.02.2010)
Anwalt für Sozialrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben (27.01.2010)
Anwalt für Bankrecht - Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (27.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010 (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Öffentliches Baurecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden (27.01.2010)
Anwalt für öffentliches Baurecht - Verwaltungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen (27.01.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Steuerrecht: Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland (20.01.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR - Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet (19.01.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft (17.01.2010)
Anwalt für Datenschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010 (06.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Einstweilige Verfügung: Nicht dringliche Abbruchverfügung darf nicht sofort vollziehbar sein (18.12.2009)
Anwalt für Baurecht und Architektenrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
Anwalt für Denkmalschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
Anwalt für Immobilienrecht - Schönheitsreparatur - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
Anwalt für Internetrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin-Mitte
 
Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Markenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
Anwalt für Apothekenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
Anwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: E-Justice im Grundbuchverfahren (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Immobilienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
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Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Bürgschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Lebenspartner (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
Anwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




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