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BGH: Architektenvertrag: Für einen Vertragsabschluss notwendige EinigungAnwalt für Vertragsrecht - Zivilrecht - S&K Anwälte in Berlin MitteDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 21, vom 1. 12. 2006 wird zurückgewiesen. Gründe Der Kläger ist Architekt und Bauingenieur. Er verlangt von dem Beklagten Architektenhonorar und Aufwandsentschädigung in Bezug auf dessen Grundstück in der W.. Dort und auf dem rückwärtigen Teil des im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Nachbargrundstücks sollten nach den Vorstellungen der Parteien aus dem Jahr 2002 vier Reihenhäuser errichtet werden. Bis zum Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Beklagten vom 5. 5. 2003, mit dieser die „Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses“ aussprach, hat der Kläger Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen von insgesamt € 45.449,80 sowie für Auslagen €31.690,68 berechnet. Der Beklagte hat hilfsweise mit Gegenansprüchen aufgerechnet. Das Landgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 1. 12. 2006 insgesamt € 45.190,19 nebst Zinsen aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO verwiesen. Der Beklagte hat gegen das am 7. 12. 2006 zugestellte Urteil am 5. 1. 2007 Berufung eingelegt und diese am 7. 3. 2007 innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Frist begründet. Der Beklagte wendet sich im Wesentlichen gegen die Auffassung des Landgerichts, zwischen den Parteien habe eine vertragliche Grundlage für die vom Kläger ausgeführten Arbeiten und Aufwendungen bestanden. Er meint, es habe lediglich die Vollmacht vom 27. 2. 2002 hinsichtlich des Baugenehmigungsantrags gegeben, die den Kläger jedoch nicht berechtigt habe, über deren Inhalt hinaus habe es keine Einigung und keine konkreten Absprachen darüber gegeben, in welchem Umfang und mit welchem Kostenaufwand Maßnahmen zur Vorbereitung des gesamten Projekts hätten ergriffen werden sollen. Ungeklärt sei auch die Frage geblieben, wer Bauherr für die Durchführung des gesamten Projekts habe sein sollen, eine Vergütungsvereinbarung habe nicht bestanden, das Kostenrisiko habe allein der Kläger übernommen. Er selbst habe nur das Grundstück einbringen wollen. Für ich sei entscheidend gewesen, den Grundstückspreis herauszuholen Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. 12. 2006 dahin abzuändern, dass es unter Abweisung der Klage aufgehoben wird, soweit der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von € 45.190,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf € 24.215,65 seit dem 1. 7. 2003 und auf € 20.974,54 seit dem 7. 1. 2004 verurteilt worden ist; Das Urteil des Landgerichts vom 1. 12. 2006 im Übrigen aufrecht zu erhalten Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen Er stimmt dem landgerichtlichen Urteil in vollem Umfang zu und meint, der Beklagte habe seine Vertragspflichten verletzt, indem er sein Grundstück an die Firma E. GmbH verkauft und damit ihm, dem Kläger, die Möglichkeit genommen habe, die Reihenhäuser fertig zu planen, zu errichten und zu veräußern. Er rügt verspätetes Vorbringen, soweit der Beklagte meint, es sei ihm nur darauf angekommen, den Grundstückspreis heraus zu bekommen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie hingegen keinen Erfolg. Dem Kläger stehen das vom Landgericht zugesprochene Honorar und der Aufwendungsersatz aus Vertrag gemäß § 649, §§ 675, 670 BGB zu. Er hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass es zwischen den Parteien zum Abschluss eines gemischten Vertrages mit im wesentlichen werk- und dienstvertraglichen Elementen sowie Elementen der Geschäftsbesorgung kam. Der Schwerpunkt des Vertrages lag in einem selbständigen Architektenvertrag, der den Regelungen des Werkvertragsrechts i.S.d. §§ 631 ff. BGB untersteht. Soweit Aufwendungen in Bezug auf die Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens getätigt werden sollten, lag eine Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 Abs. 1 BGB vor. Der Auftrag zum Vertrieb der Reihenhäuser und das Suchen von Interessenten wies dienstvertragliche Elemente i.S.d. §§ 611 ff. BGB auf. Für den Abschluss eines Vertrages mit den vorstehenden Elementen spricht zunächst, dass der Beklagte den Kläger am 18.02.2002 in dessen Büroräumen zwecks Realisierung des von ihm geplanten Bauvorhabens aufsuchte. Der Kläger wurde nicht von sich aus tätig. Vielmehr begehrte der Beklagte fachliche Unterstützung in Bezug auf die in Aussicht genommene Bebauung der hinteren Grundstücksteile in der W. Nr. und, für die er bereits einen Bauvorbescheid vom 27. 10. 2000 in Händen hielt. Der Beklagte wandte sich an den Kläger in seiner Funktion als Architekt und Ingenieur und erklärte nicht etwa, dass es ihm nur um eine unverbindliche Vorprüfung gehe sondern setzte den Kläger ausdrücklich für die Verhandlungen mit den Behörden und Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren ein. Entscheidend ist insoweit, dass der Beklagte dem Kläger aufgrund des Erstkontaktes am 27.02.2002 die schriftliche Vollmacht gemäß Anlage K 1 erteilte. Der Wortlaut der Vollmacht spricht zwar nur von der Führung der „erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Stellen sowie den Nachbarn“ und der Erledigung von „Rückfragen im Baugenehmigungsverfahren für mich/uns“. Bei lebensnaher Auslegung der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB durfte der Kläger diese aber so verstehen, dass er als Architekt jedenfalls zur Planung des Bauvorhabens bis zur Stellung des Bauantrags beauftragt werden sollte. Das bloße Festhalten des Beklagten an dem Wortlaut der „Verhandlungen“ wird dem tatsächlichen Geschehensablauf ab Frühjahr 2002 nicht gerecht. Der tatsächliche Wille beider Parteien, auf vertraglicher Basis die Planung, Erstellung und den Verkauf der Reihenhäuser zu realisieren, wird nämlich durch eine Vielzahl weiterer Umstände belegt. So spricht für das Zustandekommen eines gemischten Vertrages die Aussage der in erster Instanz vernommenen Zeugin O., die bei mehreren Besprechungen zwischen den Parteien anwesend war. Diese bekundete eindeutig, der Beklagte habe den Kläger beauftragt, den Bauantrag zu stellen und gab zur Erklärung an, nur deshalb habe der Beklagte eine Vollmacht unterzeichnet. Etwaige Aspekte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen, sind nicht ersichtlich. Ferner stellt das Fax des Beklagten an den Kläger vom 11.12.2002, wonach der Kläger vorab den abgeänderten Bauantrag nach der Vorlage des früheren Architekten des Beklagten, B., einreichen und vorab das Kellergeschoss erstellen sowie mögliche Verbesserungen vornehmen sollte, für sich gesehen eindeutig einen Auftrag im Rahmen eines Vertragsverhältnisses dar, geht also von dem Bestehen einer Vertragsgrundlage aus mit dem Inhalt, zumindest eine Baugenehmigungsplanung zu fertigen und einen Bauantrag einzureichen und auch darüber hinaus, dass der Kläger dafür Sorge tragen solle, dass mit der Bauausführung begonnen werden könne, ohne dass das Nachbargrundstück von der Hansestadt zuvor erworben werden müsse. Die für einen Vertrag, gerichtet auf Planung, Errichtung und Verkauf von vier Reihenhäusern erforderlichen essentialia negotii liegen entgegen der Auffassung des Beklagten bei objektiver Würdigung vor. Die Parteien einigten sich nämlich über den Vertragsgegenstand sowie die Art und den Umfang der vom Kläger zu erbringenden Leistung. Das genügt, da damit der wesentliche Inhalt des Vertrages bestimmbar ist. Beim Werkvertrag ist die Einigung über Art und Umfang der Leistung, nicht aber über die Vergütung erforderlich. Der Beklagte plante die Errichtung von 4 Reihenhäusern auf den Grundstücken W. Nr. und Nr. . Dafür beabsichtigte er, das Teilgrundstück der Freien und Hansestadt Hamburg käuflich zu erwerben und hatte selbst bereits Verhandlungen mit der Grundeigentümerin aufgenommen. Für die Bauplanung und -ausführung wandte er sich sodann an den Kläger als Architekten. Bei Planungen eines Architekten ist das Ziel der Arbeiten in der Regel noch offen, da am Ende der Planung eine optimale Lösung stehen soll, die sich unter Beachtung der Wünsche des Bauherrn und der tatsächlichen Gegebenheiten entwickeln muss. Eine Einigung der Parteien in Bezug auf die Bauweise der Häuser und Ausführung mit Keller hat der Kläger substantiiert und durch Vorlage des Faxschreibens des Beklagten 11.12.2002 dargelegt; denn der Beklagte geht darin selbst von einer durch den Kläger geänderten Ausführungsplanung gegenüber der Erstplanung durch den vormaligen Architekten des Beklagten und der Voraberstellung eines Kellergeschosses aus, um wenigstens auf diese Weise mit dem Bau zu beginnen. Derartige Erklärungen sind ohne bestehende Vertragsgrundlage nicht nachvollziehbar. Die Vertragspflichten des Klägers wurden ebenfalls hinreichend konkretisiert und reichten über die Phase der Bauplanung eindeutig hinaus. Letztlich schuldete der Kläger nämlich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien über die Planung hinaus die Erstellung eines mangelfreien Bauwerks von 4 Reihenhäusern. Der Kläger sollte den Leistungsphasen 1 - 5 des § 15 HOAI gerecht werden. Die Leistungsphasen des § 15 HOAI können als Bestimmungshilfe zur Auslegung der Pflichten herangezogen werden. Der Kläger sollte – bis zur erfolgten Kündigung im Mai 2003 – nicht nur die Planung und den Bau der Reihenhäuser sondern daneben auch die benötigten Schritte zur Ermöglichung dieses Baus selbstständig im Interesse des Beklagten tätigen, also die erforderlichen Geschäftsbesorgungen i.S.d § 675 Abs. 1 BGB vornehmen. Der Umstand, dass eine konkrete Vergütung nicht vereinbart wurde, ist bei Vorliegen eines Werkvertrages unschädlich, da § 632 Abs. 1 BGB zu einer Vergütungspflicht führt, wenn nach den Umständen des Falles die Werkleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Wer Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, insbesondere ihn zu ihrer Erbringung auffordert, muss mit Vergütungspflichten rechnen. Das war auch dem Beklagten von Anfang an bekannt, denn er hatte bereits für dasselbe Bauvorhaben Architektenleistungen in Anspruch genommen und zu vergüten. Anhaltspunkte für die Zusage einer kostenlosen Erbringung der vom Kläger verlangten Tätigkeiten bestehen nicht. Die vermeintliche Abrede der Unentgeltlichkeit muss aber eindeutig sein. Letzteres hat der Beklagte, dem insoweit die Beweislast als Ausnahme von der Regel des § 632 Abs. 1 BGB trifft, nicht dargelegt und bewiesen. Sein Vorbringen, die Parteien hätten sich geeinigt, dass der Kläger seine Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche direkt gegen die potentiellen Käufer der Reihenhäuser geltend machen solle und seine Arbeiten ihm, dem Beklagten, gegenüber „in Eigenregie“ und unentgeltlich erbracht habe, greift nicht durch. Es steht dem des Klägers entgegen, wonach die diesem gegen den Beklagten zustehenden Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche aus dem Architektenvertrag lediglich bis zum Verkauf der Reihenhäuser gestundet waren. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Aktennotiz des Rechtsanwalt S. vom 05.03.2002 berufen, da diese bereits in sich widersprüchlich ist. Dort heißt es zwar, der Kläger habe bestätigt, dass er auf eigenes Risiko tätig werde, jedoch im nächsten Halbsatz, dass er lediglich Interesse habe, die Architektenleistungen durchzuführen. Wenn darauf wiederum notiert ist, dass der Kläger bestätigt habe, irgendwelche Ansprüche auf Zahlungen von Honoraren nicht zu haben, es ihm darum gehe, Interessenten zu finden und im Rahmen der Bautätigkeit die Bauüberwachung durchzuführen, so bleibt unklar, wer im Falle des Scheiterns des Vorhabens das Kostenrisiko zu tragen hatte. Die anwaltliche Aktennotiz kann entgegen der Auffassung des Beklagten so verstanden werden, dass eine Begleichung der dem Kläger anfallenden Kosten erst nach dem Verkauf der Grundstücke durch den Beklagten erfolgen sollte und der Beklagte lediglich vor dem Verkauf keine Kosten tragen sollte. Einen Beweis für die alleinige Risikoübernahme durch den Kläger ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit daraus zu entnehmen. Auch die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen S. ist nicht positiv ergiebig. Die Aussage des Zeugen, der Kläger habe in der damaligen Besprechung erklärt, die Käufer würden die Architektenleistungen zahlen, der Beklagte bräuchte sich keine Gedanken zu machen, reicht nicht, um den Beklagten von der grundsätzlichen Zahlungspflicht zu befreien. Die Abrechnung der Architektenleistungen des Klägers sollte ja einvernehmlich bei erfolgreicher Durchführung des Bauvorhabens erst bei dessen Beendigung und Verkauf der Häuser aus dem Kauferlös erfolgen. Dass dem Kläger im Falle des Scheiterns und vorzeitiger Beendigung seiner Tätigkeit keine vertragliche Vergütung zustehen sollte, steht weder mit der schriftlichen Notiz noch nach den Bekundungen des Anwalts fest. Gegen die Aussage des Zeugen S., dass der Kläger alles in Eigenregie und für den Beklagten unentgeltlich habe vornehmen wollen, spricht insbesondere auch dass der Kläger nicht als Bauherr für das Projekt zu qualifizieren ist. Dies aber wäre für ein Handeln in Eigenregie Voraussetzung. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass er sich auf dem Bauantrag vom 18.03.2002 nur deshalb in das Kästchen „Bauherr/Antragsteller“ gesetzt habe, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt – unstreitig - auf See war, nur der Kläger der Behörde als Ansprechpartner zur Verfügung stand. Die Erklärung des Klägers steht im Einklang mit dem Verhalten und Auftreten des Beklagten, der als Bauherr auftrat, so in dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Freie und Hansestadt Hamburg vom 18.09.2002. Auch hat sich der Beklagte am 17.03.2003 bei der Baubeginnanzeige an das Ortsamt Blankenese selbst als Bauherr benannt. Auf dieses damalige Verhalten ist abzustellen, nicht auf die nachträglich aus für sich allein stehende abweichende – tatsächlich ungeeignete – einzelne Anhaltspunkte, die die jetzige Rechtsauffassung des Beklagten stärken könnten. Dem Leistungsanspruch des Klägers steht auch nicht eine etwaige Gründung einer GbR entgegen. Eine Verbindung der Parteien durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht nicht. Die Gründung einer GbR mit dem Zweck, dass der Beklagte sein Grundstück als Gesellschaftsvermögen einbringt und der Kläger eigenständig und auf eigenes Risiko für die Planung, die Bebauung und den Verkauf des Grundstücks zuständig sein sollte, scheint schon bei lebensnaher Betrachtung nicht nahe liegend. Der Beklagte hat sein Grundstück nicht etwa als Gesellschaftsvermögen einbringen wollen. Er hat es stets als eigenen Vermögenswert behalten und auch behalten wollen. Nach den Vorstellungen der Parteien sollten die Erträge und geschaffenen Werte ihnen auch nicht gemeinschaftlich zustehen. Dies wird deutlich der Anhörung des Beklagten nach § 141 ZPO, wo er aussagte: „Der Kläger könnte ja wenigstens schon mal auf meinem Grundstück bauen. Das hätte den Vorteil, dass ich wenigstens schon mal Geld kriegen würde.“ Auch der Kläger hat zu keiner Zeit angestrebt, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Beklagten zu gründen und ein gesamthänderisches Vermögen zu schaffen. Ganz eindeutig stehen auch die gesetzlichen Regelungen in Art 10 § 3 MRVG gegen ein gemeinschaftliches großes Projekt, bei dem der Kläger seine Leistungen und Aufwendungen auf eigenes Risiko und für den Beklagten unentgeltlich tätigen sollte. Nach Art. 10 § 3 MRVG darf die Architektenleistung nämlich nicht im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb stehen. Die Rechtsprechung hat das Koppelungsverbot in extensiver Auslegung auf nahezu alle denkbaren Grundstückserwerbssituationen ausgeweitet. Das Koppelungsverbot hätte der Kläger in jedem Fall beachten müssen. Über eine derartige Problematik haben die Parteien sich aber zu keiner Zeit Gedanken gemacht und auch nicht über eine Einbringung des Grundstücks des Beklagten in eine zu gründende Gesellschaft gesprochen. Der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des Klägers ist auch fällig. Zwar genügte er seiner Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Fälligkeit nicht. Zu seinen Gunsten greift aber § 162 Abs. 1 BGB ein. Der Kläger sollte seine Aufwendungen und Vergütung erst nach dem Verkauf der vier Reihenhäuser erhalten. Die darin vom Kläger behaupteten Vereinbarung einer Stundung, also der Hinausschiebung der Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit, steht zwar das erhebliche Gegenvorbringen des Beklagten in Form einer aufschiebenden Bedingung der Bezahlung i.S.d. § 158 Abs.1 BGB entgegen. Danach tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung ein, wenn ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen wird. Die Bedingung in Form des Verkaufs der noch zu bauenden 4 Reihenhäuser ist nicht eingetreten. Dem Kläger kommt jedoch insoweit § 162 Abs. 1 BGB zugute, da der Beklagte den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert hat. Nach § 162 Abs. 1 BGB gilt die Bedingung als eingetreten, wenn der Bedingungseintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Für die in § 162 Abs. 1 BGB geregelte Fiktion in Bezug auf den Eintritt der Bedingung ist eine ursächliche Einwirkung auf den Bedingungseintritt erforderlich, die gegen Treu und Glauben verstößt, § 242 BGB. Vorliegend bestand für den Beklagten eine Mitwirkungspflicht dahin, dem Kläger sein Grundstück zur Verfügung zu stellen und das Grundstück der Freien und Hansestadt käuflich zu erwerben. Nur durch diese Mitwirkung des Beklagten konnte die Bedingung in Form des Verkaufs der 4 Reihenhäuser eintreten und der Kläger seine Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche realisieren. Durch die Kündigung des Vertrages und den Verkauf des Grundstücks an die Firma E. GmbH im Jahre 2003 hat der Beklagte dem Kläger die Möglichkeit genommen, seine Ansprüche nach dem Verkauf zu realisieren. Der Beklagte hat seine Vertragspflichten auch treuwidrig verletzt, als er den Vertrag kündigte und das Grundstück an die Firma E. GmbH verkaufte. Er wusste, dass er damit dem Kläger die Möglichkeit nahm, seinen Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch zu realisieren. Die Treuwidrigkeit scheidet auch nicht wegen der erfolgten Kündigung mit Schreiben vom 05.05.2003 aus. Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte für die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung beweisfällig geblieben ist. Der Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt und bewiesen, dass die Baustraße mangelhaft war, der Kläger kontaminiertes Material ablagerte oder sich nicht hinreichend um Kaufinteressenten bemühte. Ein wichtiger Grund ist im Zeitpunkt der Kündigung gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar machen. Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt beim Besteller. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass die dortigen Zeugenaussagen die Verwendung großer Gesteinsbrocken bei Erstellung der Baustraße bestätigt haben. Dies begründet aber nicht automatisch eine Mangelhaftigkeit der Baustraße. Die Parteien hatten die Verwendung von nur kleinen Gesteinsbrocken nicht vereinbart. Der Zeuge Z. hat glaubhaft ausgeführt, dass er mit dem Bagger wegen des morastigen Untergrunds immer wieder eingesackt sei. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass große Gesteinsbrocken zur Erstellung der Baustraße notwendig waren. Auch die Ablagerung von kontaminiertem Material durch den Kläger hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge Z. hat ausgesagt, es sei nur sauberer Bauschutt verwendet worden, eine Analyse über belasteten Bauschutt gibt es nicht. Ferner zeigen die vom Kläger eingereichten Anzeigenrechnungen vom Hamburger Abendblatt seine ausreichenden Verkaufsbemühungen. Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht an der Formnichtigkeit des Vertrages. §§ 125, 311b Abs. 1 S. 1BGB stehen nicht entgegen. Der Vertrag zwischen den Parteien bedurfte nicht der notariellen Beurkundung i.S.d. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB. Der Schutzzweck dieser Norm ist hier entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dadurch tangiert, dass er sich zum Ankauf des Teilgrundstücks der Freien und Hansestadt Hamburg gezwungen fühlen musste, um dem Kläger seinen Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch nach Verkauf der Reihenhäuser zu ermöglichen. Das Vertragsverhältnis mit dem Kläger bildet mit dem vorgesehenen Grundstückskaufvertrag auch keine rechtliche Einheit. Unter § 311b Abs. 1 S. 1 BGB fallen zwar neben unmittelbaren Verpflichtungen auch mittelbare Verpflichtungen, wenn bei diesen die eingegangenen Bindungen so groß sind, dass sie einer Veräußerungsverpflichtung oder Erwerbsverpflichtung gleichkommen. Formbedürftig sind danach alle Vereinbarungen, die für den Fall der Nichtveräußerung oder des Nichterwerbs ins Gewicht fallende wirtschaftliche Nachteile vorsehen und so einen Zwang zur Veräußerung oder zum Erwerb begründen. Es genügt aber nicht schon jeglicher Druck, der sich aus der Verpflichtung ergibt, einen Vertrag einzuhalten. Wer in der Erwartung, demnächst ein bestimmtes Grundstück erwerben zu können, bereits Verträge im Hinblick auf dieses Grundstück abschließt, handelt auf eigenes Risiko, wenn sich seine Erwartung zum Grundstückserwerb – gleichwohl aus welchem Grund – nicht erfüllt. Vorliegend war der Auftrag an den Kläger nicht bindend. Die Möglichkeit der Kündigung des Architektenvertrages gemäß § 649 S. 1 BGB mit Wirkung für die Zukunft bestand zu jeder Zeit. Nach § 649 S. 1 BGB bedarf es für die Ausübung der Kündigung nicht einmal der Angabe von Gründen. Das Vertragsverhältnis der Parteien war ferner nicht notariell zu beurkunden, weil es etwa mit dem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildete. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Vereinbarung nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander „stehen und fallen“ sollen. Allein der Umstand, dass ein Haus nicht ohne Grundstück errichtet werden kann, vermag den rechtlichen Zusammenhang aber nicht zu begründen. Ein gemeinsamer Parteiwille in Bezug auf die Einheit der Vertragsverhältnisse ist darüber hinaus nicht ersichtlich. Der Vertrag zwischen den Parteien ist auch nicht durch die Kündigung des Beklagten ex-tunc erloschen. Eine Kündigung durch den Beklagten mit Schreiben vom 05.05.2003 gemäß § 649 S. 1, 2 BGB wirkt nur ex-nunc, lässt den Vertrag als Rechtsgrund für die vor Kündigung erbrachten Leistungen bestehen. Nach § 649 S. 1 BGB kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Nach S. 2 ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wenn der Besteller kündigt. Der Kläger begehrt auch nur Vergütungs- und Aufwendungsersatz für die vor der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung liegen nicht vor. Die inhaltlichen Ausführungen des Landgerichts zu den einzelnen Schadenspositionen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs verwiesen wird, halten einer Überprüfung insgesamt stand, auch wenn es sich hier um Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche handelt. Die dort angeführten Aufwendungen sind nach §§ 675 Abs. 1, 670 BGB zu ersetzen. Der Kläger hat die Erforderlichkeit sowie den Umfang der getätigten Aufwendungen substantiiert dargelegt. Bezogen auf die Ausführungen des Beklagten hinsichtlich der Rechnung der Firma d. R. Anlage K 14) ist anzumerken, dass der Beklagte diese Rechnung der Firma über 29 Lastwagenfuhren Sand nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Der bloße Verweis, dass nicht 29 Fuhren Sand verwendet worden seien, reicht insofern nach Vorlage der Rechnung durch den Kläger nicht für ein substantiiertes Bestreiten. Auch die Rechnungen der Firma Z. vom 15.05.2003 wurden nicht substantiiert bestritten. Die von dem Beklagten geforderten weiteren Detailangaben in Bezug auf die erbrachten Arbeitsstunden und das dafür angemessene Arbeitsentgelt übersteigen die Anforderungen, die im alltäglichen Leben an solche Rechnungen zu stellen sind. Auch die aufgeworfenen Zweifel des Beklagten an der Rechnung wegen des späten Zeitpunkts der Erstellung sind reine Vermutungen und begründen kein erhebliches Gegenvorbringen. In Bezug auf das Architektenhonorar ist die HOAI als zwingend anzuwenden. Dass der Kläger bereits fertige Unterlagen aus früheren Projekten eingereicht haben will, hat der Beklagte nicht hinreichend konkret dargelegt. Gleiches gilt für den Vortrag, dass der Kläger die Planungen des Architekten B. verwendet und deshalb keine eigene Arbeitsleistung erbracht haben soll. Das Landgericht hat auch die Hilfsaufrechnung des Beklagten zu Recht nicht durchgreifen lassen. Ein etwaiger Gegenanspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB besteht nicht, weil der Beklagte auch hier den erforderlichen Sachmangel und die Pflichtverletzung des Klägers nicht bewiesen hat. Weder war die Baustraße bewiesenermaßen mangelhaft, noch wurde die Kellertreppe bewiesenermaßen von dem Kläger beschädigt. Nach allem ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH durch den Beschluss vom 7. Mai 2009 (Az: VII ZR 228/08) wie folgt zurückgewiesen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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