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BGH Schrottimmobilie – Schadenersatz wegen Täuschung über Haustürwiderrufsrecht –
Rechtsberatung zum Anlegerrecht von RA Sebastian Nardone, Berlin
In seinem neusten Urteil vom 26.02.2008 (Az.: XI ZR
74/06) erweitert der BGH scheinbar die Möglichkeiten für eine Inanspruchnahme
der finanzierenden Bank im Wege des Schadenersatzes. Das
„Schrottimmobilienopfer“ kann demnach auch bei einer Täuschung über sein
Haustürwiderrufsrecht Schadensersatz von der finanzierenden Bank verlangen.
Im vorgenannten Fall klagte die finanzierende Bank
auf Rückzahlung eines durch eine Grundschuld gesichertes Annuitätendarlehens,
welches der Beklagte zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie aufgenommen
hatte. Der Beklagte war von einem Vermittler mit dem Argument der
Steuerersparnis zum Kauf des Appartements ohne Eigenkapital geworben worden.
Der Darlehensvertrag mit der Klägerin wurde nach Kauf des Appartements
abgeschlossen. Der Darlehensvertrag enthielt zwar eine Widerrufsbelehrung nach
dem Verbraucherkreditgesetz, eine Widerrufsbelehrung nach dem
Haustürwiderrufsgesetz fehlte jedoch. Als der Beklagte später mit den
Annuitätsraten in Verzug geriet, kündigte die Klägerin das Darlehen. Der
Beklagte hingegen widerrief den Darlehensvertrag nach dem
Haustürwiderrufsgesetz.
Dieser Widerruf konnte den Beklagten jedoch nicht von
seiner Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens bewahren. Seine Hoffnung, auch der
Bank die Fehler des Kaufvertrages entgegenhalten zu können, wurden letztlich
mit dem Urteil des BGH vom 16.05.2006, Az.: XI ZR 6/04 zunichte gemacht. Der
BGH bestätigte damals, unbeirrt von dem vorangegangenen Urteil des EuGH, sein
Rechtsprechung, wonach der Darlehensnehmer zwar bei einem Haustürgeschäft den
Darlehensvertrag widerrufen könne, das Darlehen jedoch inklusive Zinsen
zurückzahlen müsse.
In der neuen Entscheidung gewinnt diese fehlende
Widerrufsbelehrung irgendwie doch wieder an Relevanz, wenn auch in einem
anderen Kontext. Die fehlende Widerrufsbelehrung kann, sofern die Bank ein
Verschulden trifft und dies kausal für den erlittenen Schaden war, eine
Schadenersatzpflicht der Bank auslösen. Dieser Schadenersatzanspruch kann dann
dem Rückzahlungsanspruch der Bank entgegen gehalten werden. Die größte Hürde dürfte dabei der Nachweis
der Kausalität sein, nämlich dass der Anleger seine auf den Abschluss des
Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung bei ordnungsgemäßer Belehrung
über sein Widerrufsrecht auch tatsächlich widerrufen hätte.
Zum Abschluss erinnert der BGH
noch mal daran, dass auch wenn Bank und Immobilienvertrieb eng zusammengearbeitet
haben und das Kreditinstitut von falschen Angaben über zu erwartende
Mieteinnahmen wusste, dieser Wissensvorsprung ebenfalls zu einem
Schadensersatzanspruch des Beklagten führen könnte.
Die
verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der
relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle
Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung
ausgeschlossen.
In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt
Sebastian
Nardone LL.M.
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Letztes Update 28.02.2008 | Copyright© Dirk Streifler 2008 |

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