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BVerfG ändert Rechtsprechung zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort

zum Beschluss des BVerfG vom 19. März 2007 (2 BvR 2273/06) – Dipl.-Jur. Philipp Trempenau und RA Dirk Streifler

§ 142 StGB hat nach Auffassung der Gerichte ausschließlich den Zweck, etwaige zi-vilrechtliche Ansprüche aus einem Unfall zu sichern und gleichzeitig vor unberech-tigten Ansprüchen zu schützen. Nur so lässt sich die Durchbrechung der grundsätzlich geltenden straflosen Selbstbegünstigung rechtfertigen.

Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte während eines verbotswidrigen Überholvorgangs an einer Baustelle Rollsplit aufgewirbelt und dadurch einen erheblichen Schaden an dem überholten Fahrzeug verursacht. Der Geschädigte folgte dem Beschwerdeführer, bis dieser auf das Gelände einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, wo er ihn auf den Unfall aufmerksam machte. Der Beschwerdeführer bestritt den Über-holvorgang und entfernte sich, ohne dem Geschädigten die Feststellung der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Angaben zu ermöglichen. Das Amtsgericht sah sich daran gehindert, den Angeklagten nach § 142 Abs.1 StGB zu verurteilen, denn in der Beweisaufnahme konnte nicht geklärt werden, ob der Angeklagte das schädigende Ereignis tatsächlich nicht bemerkt hatte. Allerdings erfolgte eine Verurteilung nach § 142 Abs.2 Nr.2 StGB. Das Amtsgericht folgte damit der langjährigen Rechtsprechung des BGH, wonach das vorsatzlose Entfernen vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei. Nach der anschließend durch das OLG verworfenen Sprungrevision erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Spätestens seit der Grundsatzentscheidung des BGH von 1978 (BGHSt 28, 129ff.) galt in der Rechtsprechung, dass das unvorsätzliche Sich-Entfernen vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei. Danach seien die Begriffe „berechtigt“ und „entschuldigt“ nicht im (rechts-)technischen Sinne zu verstehen. Vielmehr würden damit dem Wortsinne nach auch unvorsätzliche Verhaltensweisen erfasst. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Vorschrift im Übrigen die Absicht verfolgt, möglichst alle Fälle des „erlaubten“ Entfernens vom Unfallort zu erfassen.

Das Bundesverfassungsgericht missbilligte diese Auffassung und argumentierte mit dem strafrechtlichen Analogieverbot. Dieses Verbot folge aus Art. 103 Abs.2 GG und hänge eng mit dem Bestimmtheitsgrundsatz zusammen. Danach bestehe für den Gesetzgeber die Pflicht, strafrechtliche Normen möglichst genau zu beschreiben. Der Normadressat (der Bürger) müsse nach einer Lektüre der Norm in der Lage sein, die strafrechtliche Ahndung seines Verhaltens vorauszusehen um sich dementsprechend normgetreu verhalten zu können. Für die Gerichte folge daraus, dass sie nicht über das beschriebene Verhaltensverbot hinausgehen und somit Analogien zu tatsächlich erfassten strafbaren Verhaltensweisen bilden dürften. Dies täte der BGH aber, wenn er unvorsätzliches mit berechtigtem und entschuldigtem Sich-Entfernen gleichsetze. Denn entgegen der Annahme des BGH läge durchaus ein Unterschied in der Bedeutung der Begriffe.

Wer sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entferne, wisse zwar grundsätzlich von dem Entfernungsverbot, habe aber ausnahmsweise „das Recht auf seiner Seite“. Das unvorsätzliche Sich-Entfernt-Haben gehe jedoch über diesen Sinngehalt hinaus, da es die „normative Wertung , unter welchen Voraussetzungen das Sich-Entfernen zulässig ist, zugunsten einer empirischen Tatsache – der Kenntnis vom Unfallgeschehen – ausblende“. Es sei eben ein Unterschied, ob sich der Beschuldigte berechtigter- oder entschuldigterweise vom Unfallort entferne oder noch nicht einmal von dem Unfall wisse. Zudem lasse sich aus den Gesetzgebungsmaterialien kein solcher Wille des Gesetzgebers erkennen, möglichst alle Fälle „aus welchen Gründen auch immer“ straflosen Sich-Entfernt-Habens vom Unfallort durch die nachträgliche Meldepflicht zu erfassen.


Die Auffassung des BGH zum unvorsätzlichen Sich-Entfernen war seit jeher äußerst umstritten. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes dürfte diese Rechtsprechung ein Ende haben.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Strafrechts maßgeblich betreut von
Rechtsanwalt Dirk Streifler.

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