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Verkehrsstrafrecht: Zur Mindestangaben zur BAK-Ermittlung bei Trunkenheit im Verkehr

Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Das OLG Koblenz hat mit dem Beschluss vom 29.10.2008 (Az: 2 Ss 176/08) folgendes entschieden: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Koblenz vom 17. 7. 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung - Jugendrichter - des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.


Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendrichter - in Koblenz sprach den Angeklagten am 17. 7. 2008 der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig, verwarnte ihn und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 600 €. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das formal nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen - vorläufigen - Erfolg. Eines Eingehens, auf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht.

Der Jugendrichter hat festgestellt, dass der geständige Angeklagte in der Nacht des 24. 3. 2008 gegen 3:25 Uhr mit seinem Pkw öffentliche Straßen in Koblenz befuhr, obwohl er alkoholbedingt fahruntüchtig war. Die bei dem Angeklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit 1,39‰.

Der Senat kann aufgrund dieser Feststellungen nicht überprüfen, ob das Amtsgericht die Tatzeitblutalkoholkonzentration rechtlich zutreffend ermittelt hat. Es wird weder mitgeteilt, ob noch wann und mit welchem Ergebnis eine Blutprobe entnommen worden ist. Da sich diese für die Berechnung der Tatzeitalkoholkonzentration erforderlichen Daten den Urteilsgründen nicht entnehmen lassen, ist nicht nachvollziehbar, wie das Amtsgericht die Tatzeitblutalkoholkonzentration ermittelt hat.

Sollte - wie dies üblicherweise der Fall ist - das Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung vorgelegen haben, wird diese Blutalkoholbestimmung im Urteil nicht mitgeteilt. Dem Senat ist daher die Prüfung verwehrt, ob das Amtsgericht diese Blutalkoholkonzentration seinen Feststellungen zugrunde gelegt oder hiervon ausgehend auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet hat. Im letzteren Fall fehlt es an jeder Angabe zum Trinkverlauf und insbesondere zum Trinkende. Diese Angaben sind grundsätzlich unentbehrlich, um bestimmen zu können, wann die Resorption des aufgenommenen Alkohols abgeschlossen ist. Darauf kommt es aber an, weil die Resorption bis zu zwei Stunden dauern kann und deshalb die ersten zwei Stunden nach Trinkende grundsätzlich von einer Rückrechnung auszunehmen sind.

Darüber hinaus bilden die getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 23. 10. 2008 hierzu ausgeführt:

„Im Fall der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt darf sich der Tatrichter hinsichtlich der Tat selbst in der Regel nicht damit begnügen, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe. Die Schuld des Täters - ebenso die Frage der Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der Sperrfrist (§§ 69, 69a StGB) - kann in derartigen Fällen nämlich wesentlich durch die Umstände der Alkoholaufnahme und durch die Gegebenheiten der Tat selbst bestimmt worden sein. So kann von Bedeutung sein, ob der Täter sich auf einer „Zechtour“ befand und in Fahrbereitschaft getrunken hat, oder ob es eher zufällig zur Alkoholaufnahme kam, ob er aus eigenem Antrieb handelte oder ob er von Dritten verleitet wurde, ob er bewusst oder unbewusst fahrlässig handelte, und ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand. Wesentliche Faktoren der Tat selbst können - unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr - die Dauer und die Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße sein. Feststellungen hierzu oder wenigstens zu einigen nach Lage des Einzelfalles besonders bedeutsamen Umständen sind im Allgemeinen zur näheren Bestimmung des Schuldgehalts der Tat als Grundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenbemessung - selbstredend auch im Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht - erforderlich. Anders verhält es sich nur, wenn außer der Angabe von Tatzeit, Tatort und Blutalkoholwert keine weiteren, für den Schuldumfang wesentlichen Feststellungen mehr möglich sind, weil der Angeklagte zu den näheren Tatumständen schweigt und Beweismittel dafür entweder nicht zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wären.

Vorliegend war der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen jedoch geständig, so dass davon auszugehen ist, dass weitere Feststellungen getroffen werden konnten.“

Dem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb die Sache gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Strafrechts / Wirtschaftstrafrechts maßgeblich betreut von RA Dirk Streifler, RAin Dr. Anna Elena Janke und RA Thorsten Seelhammer.

Sie erreichen uns:

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Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - Steuerstrafrecht
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Rücktritt im Strafrecht           Vergehen / Verbrechen
Strafantrag





Übersicht Übersicht: Rechtsprechung zur Trunkenheit im Verkehr


Verkehrsrecht: Trunkenheitsfahrt: Feststellungen zum vorsätzlichen Verstoß  zurueck: Verkehrsrecht: Trunkenheitsfahrt: Feststellungen zum vorsätzlichen Verstoß


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