|
|||||||||||||||||
|
|
Sie befinden sich hier :
Internationales Privatrecht (IPR) » Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Neuste Entwicklungen im Europäischen Zivilprozessrecht
Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Neuste Entwicklungen im Europäischen ZivilprozessrechtRechtsberatung zum Internationalen Privatrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-MitteRechtsanwalt Sebastian M. Nardone, Berlin Der folgende Beitrag befasst sich mit der wohl einschneidendsten Neuerung im Europäischen Zivilprozessrecht in den letzten Jahren: dem Inkrafttreten der EuVTVO (VO 805/2004) aus dem vergangenen Jahr. Ziel ist es, die Besonderheiten, Vorzüge und eventuelle Nachteile dieser Verordnung zu umreißen, wobei besonders auf die teilweise gegen diese Neuerung erhobene Kritik einzugehen ist. Die möglichen Auswirkungen auf Drittstaaten und ein Ausblick runden den Beitrag ab. I. Einführung Obwohl das Europäische Zivilprozessrecht1 durch Einführung mehrerer Verordnungen in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht hat, bereitet die Vollstreckung einer Forderung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr immer noch ernsthafte Schwierigkeiten2. Dies fängt schon damit an, dass derjenige der eine (Gerichts-) Entscheidung aus einem EU- Mitgliedstaat in einem anderen EU- Mitgliedstaat vollstrecken will, diese erst im Vollstreckungsmitgliedstaat für vollstreckbar erklären lassen muss. Dieses Verfahren kann äußerst zeit- und kostenintensiv sein und birgt zudem die Gefahr in sich, dass das Vollstreckungsgericht im Vollstreckungsmitgliedstaat es ablehnt, die im Ursprungsland mühsam erstrittene Entscheidung für vollstreckbar zu erklären. Diese Missstände führten dazu, dass insbesondere Gläubiger geringfügiger Forderungen von einer gerichtlichen Verfolgung gänzlich absahen, wenn die Entscheidung voraussichtlich in einem anderen EU- Mitgliedstaat vollstreckt werden musste. Dieser Zustand und das damit einhergehende Missvertrauen gegenüber der Justiz der jeweiligen Mitgliedstaaten war und ist mit dem erklärten Zielen der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit und mit der Garantie für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes unvereinbar. Aus diesem Grunde erging mit der Verordnung 805/2004 (EuVTVO) die erste einer Reihe noch folgender Maßnahmen, die den Wegfall dieses als hinderlich empfundenen Verfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat entfallen lassen. Die Besonderheit dieses Schrittes lässt sich indes nur erfassen, wenn man sich den traditionellen Charakter des internationalen und auch des europäischen Zivilprozessrechts und dessen herkömmliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen vergegenwärtigt3. Anerkennung und Vollstreckung im europäischen Zivilprozessrecht Das weite Feld des europäischen Zivilprozessrecht lässt sich grob unterteilen in einen gemeinschaftsrechtlichen und einen nicht- gemeinschaftsrechtlichen Bereich. Insbesondere der gemeinschaftsrechtlich beherrschte Bereich hat in den letzten Jahren überproportional an Bedeutung zugenommen. Ein bedeutender Schritt in Richtung eines gemeinschaftsrechtlichen Zivilprozessrechtes war dabei die Vergemeinschaftung der justiziellen Zusammenarbeit durch den Vertrag von Amsterdam, welcher am 1. Mai 1999 in Kraft trat und die Ermächtigungsgrundlage für diesen neuen Bereich der Zusammenarbeit in Art. 61 lit. c, Art. 65 EGV ansiedelte4. Die bisher auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen sind die Brüssel II VO (VO 1347/2000) und nicht zu vergessen die VO 44/2001 oder Brüssel I VO (EuGVO), welche gewissermaßen 1) ZumBegriff des europäischen Zivilprozessrechts siehe unter 1. 2) Wagner „Vom Brüsseler Übereinkommen über die BrüsselI VO zum Europäischen Vollstreckungstitel“ IPRax 2002, 75 ff. 3) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile s. Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 4.Aufl. (2006), Rn. 929 ff.
4) Durchden Vertrag von Amsterdam wurde die anfangs noch im intergubernamentalen Bereich angesiedelte justizielle Zusammenarbeit in den EG- Vertragherübergezogen. | ||||||||||||||||