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Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Neuste Entwicklungen im Europäischen Zivilprozessrecht

Rechtsberatung zum Internationalen Privatrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Rechtsanwalt Sebastian M. Nardone, Berlin

Der folgende Beitrag befasst sich mit der wohl einschneidendsten Neuerung im Europäischen Zivilprozessrecht in den letzten Jahren: dem Inkrafttreten der EuVTVO (VO 805/2004) aus dem vergangenen Jahr. Ziel ist es, die Besonderheiten, Vorzüge und eventuelle Nachteile dieser Verordnung zu umreißen, wobei besonders auf die teilweise gegen diese Neuerung erhobene Kritik einzugehen ist. Die möglichen Auswirkungen auf Drittstaaten und ein Ausblick runden den Beitrag ab.


I. Einführung
Obwohl das Europäische Zivilprozessrecht1 durch Einführung mehrerer Verordnungen in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht hat, bereitet die Vollstreckung einer Forderung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr immer noch ernsthafte Schwierigkeiten2. Dies fängt schon damit an, dass derjenige der eine (Gerichts-) Entscheidung aus einem EU- Mitgliedstaat in einem anderen EU- Mitgliedstaat vollstrecken will, diese erst im Vollstreckungsmitgliedstaat für vollstreckbar erklären lassen muss. Dieses Verfahren kann äußerst zeit- und kostenintensiv sein und birgt zudem die Gefahr in sich, dass das Vollstreckungsgericht im Vollstreckungsmitgliedstaat es ablehnt, die im Ursprungsland mühsam erstrittene Entscheidung für vollstreckbar zu erklären. Diese Missstände führten dazu, dass insbesondere Gläubiger geringfügiger Forderungen von einer gerichtlichen Verfolgung gänzlich absahen, wenn die Entscheidung voraussichtlich in einem anderen EU- Mitgliedstaat vollstreckt werden musste. Dieser Zustand und das damit einhergehende Missvertrauen gegenüber der Justiz der jeweiligen Mitgliedstaaten war und ist mit dem erklärten Zielen der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit und mit der Garantie für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes unvereinbar.

Aus diesem Grunde erging mit der Verordnung 805/2004 (EuVTVO) die erste einer Reihe noch folgender Maßnahmen, die den Wegfall dieses als hinderlich empfundenen Verfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat entfallen lassen. Die Besonderheit dieses Schrittes lässt sich indes nur erfassen, wenn man sich den traditionellen Charakter des internationalen und auch des europäischen Zivilprozessrechts und dessen herkömmliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen vergegenwärtigt3.   

Anerkennung und Vollstreckung im europäischen Zivilprozessrecht
Das weite Feld des europäischen Zivilprozessrecht lässt sich grob unterteilen in einen gemeinschaftsrechtlichen und einen nicht- gemeinschaftsrechtlichen Bereich. Insbesondere der gemeinschaftsrechtlich beherrschte Bereich hat in den letzten Jahren überproportional an Bedeutung zugenommen. Ein bedeutender Schritt in Richtung eines gemeinschaftsrechtlichen Zivilprozessrechtes war dabei die Vergemeinschaftung der justiziellen Zusammenarbeit durch den Vertrag von Amsterdam, welcher am 1. Mai 1999 in Kraft trat und die Ermächtigungsgrundlage für diesen neuen Bereich der Zusammenarbeit in  Art. 61 lit. c, Art. 65 EGV ansiedelte4.    

Die bisher auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen sind die Brüssel II VO (VO 1347/2000) und nicht zu vergessen die VO 44/2001 oder Brüssel I VO (EuGVO), welche gewissermaßen


1) ZumBegriff des europäischen Zivilprozessrechts siehe unter 1.

2) Wagner „Vom Brüsseler Übereinkommen über die BrüsselI VO zum Europäischen Vollstreckungstitel“ IPRax 2002, 75 ff.

3) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile s. Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 4.Aufl. (2006), Rn. 929 ff.

4) Durchden Vertrag von Amsterdam wurde die anfangs noch im intergubernamentalen Bereich angesiedelte justizielle Zusammenarbeit in den EG- Vertragherübergezogen.



das Erbe des Brüsseler Übereinkommen vom 27.September 1986 (EuGVÜ) antrat und mittlerweile die zentrale Regelung des europäischen Zivilprozessrechts darstellt. Flankiert werden die gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen durch das bereits genannte EuGVÜ, welches im Verhältnis zum EU- Mitgliedstaat Dänemark weiterhin Bedeutung entfaltet und das Luganer Übereinkommen (LugÜ), das im Verhältnis zu den Nicht- EU- Staaten Schweiz, Norwegen und Island Anwendung findet.

Zwar variieren je nach rechtlichem Rahmen die Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Titels. Grundsätzlich gehen jedoch sowohl die EuGVO als auch das LugÜ und das EuGVÜ vondem traditionellen Grundsatz aus, dass Gerichtsurteile als Akte hoheitlicher Gewalt nicht über die Staatsgrenzen des Urteilsstaats hinaus Wirkung entfalten können. Es bleibt somit innerhalb dieser rechtlichen Rahmen beim Erfordernis der Anerkennung und des Vollstreckbarerklärungsverfahrens hinsichtlich des ausländischen Rechtsakts (Exequatur). Lediglich hinsichtlich der Anerkennung führen EuGVO, LugÜ und GVÜ zu einer Erleichterung in der Form, das diese inderen Anwendungsbereich automatisch also ohne gesondertes Verfahren erfolgt5.

.In der zentralen Verordnung des gemeinschaftlichen Zivilprozessrechtes, der EuGVO, besteht mithin das Erfordernis der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung fort, obgleich man diese Punkte im Gegensatz zum Vorgängerabkommen, dem EuGVÜ, reformiert hatte. Der wohl damals noch zu weitgehende Vorschlag der Kommission, die Ordre- Public- Kontrolle zu streichen, konnte sich nicht durchzusetzen6. In Art. 34 Nr. 1 EuGVO wurde zwar das Anerkennungshindernis des Ordre- Public auf sogenannte „offensichtliche“ Fälle beschränkt. Angesichts der bereits im Rahmendes EuGVÜ praktizierten restriktiven Auslegung dieses Vorbehalts lag hierin jedoch keine besondere Neuerung. Die EuGVO unterstreicht diese restriktive Auslegung zusätzlich durch die Vorschriften im unmittelbaren Kontext, wonach sich insbesondere eine Sachprüfung der ausländischen Entscheidung (revision aufond) gemäß Art. 36 EuGVO verbietet. Doch damit nicht genug: Die oben beschriebene, bereits stark eingeschränkte Prüfung, wird gemäß Art. 43 EuGVO  vollständig in das Rechtsbehelfverfahren verlagert, setzt also voraus, dass der Schuldner sich gegen die nach formeller Prüfung ergehende Vollstreckbarerklärung zur Wehr setzt.

Auch wenn die EuGVO, wie gesehen, die materielle Prüfungskompetenz des Gerichtes im Vollstreckungsmitgliedstaat also im Prinzip auf ein Minimum reduziert, stellt das weiterhin durchzuführende Verfahren einen in der Praxis bedeutsamen Kosten- und Zeitfaktor dar. Mag die eigentliche Prüfung durch die zuständige Stelle des Vollstreckungsstaates auch nur aufwenige Punkte beschränkt sein, die aufwendige Prozedur dorthin stellt für den Gläubiger häufig ein unüberwindliches Hindernis dar. Angesichts gehäuft auftretender Insolvenzfälle kann dem Gläubiger nicht zugemutet werden, nach siegreich erstrittenem Titel in einem anderen EU- Mitgliedstaat ein weiteres Verfahren von mehreren Monaten Dauer zu durchlaufen, nur um dem Gericht des Vollstreckungsstaats die ohnehin zu 99 % negativ ausfallende Ordre- Public-Kontrolle zu ermöglichen.

Allein aufgrund dieser praktischen Überlegungerschien es verstärkt geboten, den anerkennungsrechtlichen Ordre- Public-Vorbehalt von Zeit zu Zeit zu hinterfragen, auch wenn er scheinbar zum gemeineuropäischen Kernbestand bilateraler Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge gehört. Ein erstes Ergebnis dieser Hinterfragung stellt die im Weiteren zu untersuchende Verordnung dar.

II. Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EuVT)

1. Vorgeschichte


5) Schack Internationales Zivilverfahrensrecht, 4. Auflage (2006) Rn. 798.

6) Wagner  „Vom Brüsseler Übereinkommen über die Brüssel I VO zum Europäischen Vollstreckungstitel“  IPRax 2002, 75 (82)



Bereits in den Schlussfolgerungen der Tagung von Tampere vom 15. und 16. Oktober 19997 erging seitens des Europäischen Rat die Aufforderung an die Kommission, einen Vorschlag für den weiteren Abbau der Anerkennungserfordernisse zu unterbreiten. Am 30. November 2000 verabschiedete schließlich der Rat das gemeinsame Maßnahmenprogramm von Kommission und Rat zur Umsetzung des Grundsatzes der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, welches die generelle Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens für Entscheidungen aus EG- Mitgliedstaaten beinhaltetet8. Als ersten Schritt sieht dieses Programm die Abschaffung des Exequaturverfahrens für unbestrittene Forderungen vor.

Tatsächlich beschränkte sich dieses Anliegen nicht auf den Bereich des Zivil- und Handelsrechts. Während nämlich die EuVTVO gerade noch ihren letzen Schliff erhielt, erlies man bereits am 27.11.2003 die Verordnung 2201/2003 zu Ehesachen und Verfahren über die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa- Verordnung). Seit dem 1.3.2005 können nach dieser EG-Verordnung bestimmte Umgangsentscheidungen sowie Entscheidungen auf Rückgabe des Kindes in einem Mitgliedstaat vollstreckt werden, ohne dass es eines vorherigen Vollstreckbarerklärungsverfahrens bedarf 9.

Nach einer mehrjährigen Diskussions- und Bearbeitungsfase10 war es schließlich am 21.04.2004 auch für die EuVTVO so weit, welche auf Basis der Art. 61 lit. c 65 lit. a) 3. Spiegelstrich und Art. 67 Abs. 5, 2. Spiegelstrich EG als Verordnung Nr. 805/2004 erlassen und am 30.04.2004 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht wurde11. Seit dem 21.10.2005 ist die EuVTVO nunmehr schon in Kraft.  Auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts stellt der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen nun gewissermaßen ein Pilotprojekt für den späteren Abbau der Exequatur in immer weiteren zivilrechtlichen Bereichen dar12.

2. Regelungsinhalt

a. Anwendungsbereich

Der räumlich Geltungsbereich der EuVTVO erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme Dänemarks. Dieses nimmt nach Art. 69 EG i.V.m. den Art. 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks zum Vertrag von Amsterdam nicht an der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen teil.

Sachlich ist die Anwendung der EuVTVO gemäß Art. 2  Abs. 1 auf Zivil- und Handelssachen beschränkt. Hoheitliche Forderungen namentlich aus dem Steuer- oder Zollrecht sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der räumlich-sachliche Anwendungsbereich der EuVTVO entspricht somit dem der EuGVO13.

b. Nationale Entscheidungen auf welche die EuVTVO Anwendung findet

Nicht jede zivilgerichtliche Entscheidung, die in den oben beschriebenen Anwendungsbereich der EuVTVO fällt, kann auch als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Gemäß dem Stufenplan des Maßnahmenprogramm zur Abschaffung des Exequaturverfahrens ist die Anwendung der  EuVTVO auf Vollstreckungstitel in Bezug auf unbestrittene Forderungen beschränkt. Art. 4 Nr. 2 VTVO bestimmt dazu zunächst, dass sich die Forderung auf die Zahlung


7) Auszugsweise abgedruckt in NJW 2000, 1925

8) ABl. EG 2001 C 12/1 sowie in  IPRax 2001, 163.

9) Tarzia „Il Titolo esecutivo Europeo per i crediti non contestati” in FS Schlosser 2005, S. 985 (987); Wagner  “Der Europäische Vollstreckungstitel” NJW 2005 S. 1157 (1158).

10) S. Darstellung bei Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht 8, Aufl. (2005), Einl. EuVTVO, Rn. 3-8.

11) ABl. 2004 Nr. C 79 E, 59.

12)  Stein „Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen tritt in Kraft- Aufruf zu einer nüchternen Betrachtung“ IPRax 2004, 181 (183).

13) Kropholler a.a.O. Einl. EuVTVO, Rn. 16 und Art. 2 EuVTVO, Rn. 2.



einer Geldsumme beziehen muss, die überdies fällig sein muss. Eine zentrale Bedeutung kommt schließlich der Bestimmung zu, wonach eine Forderung als „unbestritten“ zu gelten hat. Nicht zuletzt kann dies in der Praxis einschneidende Folgen nach sich ziehen, sind doch 90 % aller Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union, die grenzüberschreitend vollstreckt werden sollen „unbestritten"14.

Die in diesem Sinne von der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit. a- lit. d aufgeführten Fallgruppen lassen sich grob in zwei Gruppen einteilen15. Zur ersten Konstellation gehören die Fälle, bei denen der Vollstreckungstitel unter aktiver Mitwirkung des Schuldners erwirkt wurde, sei es durch Anerkenntnis der Forderung im Gerichtsverfahren, durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder durch Anerkenntnis mittels notarieller (oder sonstig vollstreckbarer) Urkunde.

Die zweite Gruppe erfasst die sog. Säumnisentscheidungen, bei denen der Schuldner der Forderung während des kontradiktorischen Verfahrens nicht widersprochen hat bzw. trotz Aufforderung des Gerichts gegen die Forderungsbehauptung des Gläubigers keine Einwände erhoben hat. Dazu gehören auch die Fälle, in denen der Schuldner sich gegen ein Versäumnisurteil bzw. einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid nicht mit Hilfe von Widerspruch oder Einspruch zur Wehr gesetzt hat.

Insbesondere die Erstreckung des Begriffs der unbestrittenen Forderung auf letztere Gruppe wird als problematisch angesehen16,worauf weiter unten noch näher eingegangen werden soll.

c. Voraussetzungen der Bestätigung als EuVT

Das Bestätigungsverfahren richtet sich nach Art. 6 EuVTVO. Demnach muss die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar sein, wobei die vorläufige Vollstreckbarkeit genügt. Rechtskraft im Ursprungsstaat ist somit nach Art. 6 Abs. 1 lit. a. nicht erforderlich17.Ferner darf die zu bestätigende Entscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b. nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln der EuGVO hinsichtlich eigener ausschließlicher Zuständigkeiten gemäß Art. 22 EuGVO und Versicherungssachen gemäß Art. 8 ff EuGVO stehen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. d. EuVTVO wird die Anwendbarkeit der EuVTVO auf Säumnisentscheidungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. c gegenüber Verbrauchern zusätzlich eingeschränkt. Demnach kann eine Säumnisentscheidung gegen einen Verbraucher nur dann in Form eines Europäischen Vollstreckungstitels bestätigt werden, wenn diese an dessen Wohnsitz ergangen ist. Da sich aber das Vermögen eines Verbrauchers in aller Regel auch in seinem Wohnsitzstaat befindet, dürfte die praktische Bedeutung der EuVTVO für Säumnistitel gegen Verbraucher gering sein18. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass aufgrund des weitgefassten Verbraucherbegriffs der EuVTVO dieser Schutz auf bedeutend mehr Fälle ausgeweitet wird19. Eine Verbrauchersache im Sinne der EuVTVO liegt somit schon dann vor, wenn der zu bestätigende Titel einen Vertrag betrifft, den die Person (der Verbraucher) zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Anders als die Formulierung in Art. 15 Abs. 1 EuGVO, wo die Verbrauchereigenschaft an bestimmte Formen von Verträgen gebunden ist und überdies eine besondere Verbindung zum Wohnsitzstaat vorliegen muss.

Anders liegt es natürlich bei Titeln, die auf einem Anerkenntnis oder einem Vergleich beruhen. In diesen Fällen geht die EuVTVO davon aus, dass die Verbraucher keines besonderen Schutzes


14) Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ABl. 2003/C 85, 1 ff., sub. 3.1.

15) Geimer Internationales Zivilprozessrecht 5. Auflage (2005) Rn. 3180

16) Tarzia  a.a.O. S.  988.

17) Kropholler a.a.O. Art. 6, Rn. 5.

18) Ders. a.a.O. Art. 6, Rn. 14.

19) Wagner „Die neue EG-Verordnung zum Europäischen Vollstreckungstitel“ IPRax 2005, 189 (194).



bedürfen mit der Folge, dass solche Entscheidungen nicht notwendig im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ergehen müssen20.

Schließlich bestimmen die Art. 12 ff. EuVTVO im Falle von Säumnisentscheidungen einheitliche europäische Mindeststandards für die Zustellung, um zu gewährleisten, dass dem Schuldner durch rechtzeitigen Zugang der verfahrenseinleitenden Schriftstücke ausreichend Zeit zur Verteidigung gewährt wurde. Im Vordergrund stehen gemäß Art. 13 EuVTVO Zustellungsvarianten, bei denen der Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück persönlich erhält. Davon zu unterscheiden sind die Fälle der Ersatzzustellung nach Art. 14 EuVTVO, in denen zwar nicht sichergestellt werden kann, dass das betreffende Schriftstück den Schuldner persönlich erreicht hat, dieses aber nachweislich in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist. Das Risiko einer rechtzeitigen Kenntnisnahme vom Schriftstück wird in diesem Falle auf den Schuldner abgewälzt21.

Weitere Mindestanforderungen enthalten die Art. 16 und 17 EuVTVO. Zu den Mindestangaben im verfahrenseinleitenden Schriftstück gehören demnach der Name und die Anschrift der Parteien, die Höhe der Forderung einschließlich eventueller Zinsen und die Angabe des Forderungsgrundes (Art. 16). Art. 17 soll daneben sicherstellen, dass eine Entscheidung nicht als EuTV bestätigt werden kann, wenn der Schuldner nicht in dem zugrunde liegenden Verfahren auf Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und auf die Konsequenzen seines Nichtstuns hingewiesen worden ist. Nicht in der EuVTVO geregelt ist hingegen die Sprache, in welcher diese Hinweise verfasst werden müssen. Die Tatsache, dass der Schuldner mit einer korrekten Unterrichtung im Sinne der Art. 16 und 17 womöglich nichts anzufangen weiß, wird verständlicherweise als Manko empfunden22.

Eine Regelung über Heilung bei Nichteinhaltung der Mindestvorschriften findet sich schließlich in Art. 18 EuVTVO. Die dort aufgeführten Heilungsvarianten gehen dabei so weit, dass sie die Bedeutung der Mindeststandards wiederum stark einschränken23.

Das Bestätigungsverfahren kann jederzeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 EuVTVO) durch  Antrag eingeleitet werden. Es empfiehlt sich somit, den betreffenden Antrag bereits bei Eröffnung des  Erkenntnisverfahrens zu stellen.

Bei Bestätigungen, welche schließlich gemäß Art. 24 und 25 EuVTVO auf der Grundlage von Vergleichen und öffentlichen Urkunden ergehen, sind die Voraussetzungen etwas abgeschwächt. Insbesondere entfällt eine Überprüfung der Entscheidung anhand Art. 6 Abs. 1 lit. b-d EuVTVO. Das heißt, es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob eventuelle Zuständigkeitsregeln der EuGVO bzw. Verbraucherschutz- und Mindeststandardvorschriften der EuVTVO eingehalten wurden. Dies rechtfertigt sich auch, vergegenwärtigt man sich, dass der Schuldner bei diesen Titeln bereits unter Anwesenheit eines Richters bzw. eines Notars der Forderung zugestimmt hatte.

d. Bestätigungsverfahren- Abschaffung der Exequatur

In Art. 5 EuVTVO wird nun endlich der eigentliche „revolutionäre“ Gedanke, der der EuVTVO zugrunde liegt, zu Papier gebracht. Demnach ist eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ein zusätzliches Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren durchlaufen müsste.


12) Ders. a.a.O. 

21) Tarzia  a.a.O. S.  993 “L´inversione dell´onere della prova della tempestiva conoscenza, posto al carico del debitore.”

22)  Kropholler a.a.O. Art. 17 Rn. 3.

23)  Wagner „Die neue EG-Verordnung zum Eruopäischen Vollstreckungstitel“ IPRax 2005, 189 (195).



Die Bestätigung erfolgt, ohne dass eine Anhörung des Schuldners vorgesehen wäre und zwar in der Sprache, in der auch die grundlegende Entscheidung ergangen ist (Art. 9 Abs. 2). Da jedoch die Formblätter in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegen und regelmäßig nur Namen und Zahlen einzufügen oder Kästchen anzukreuzen sind, erübrigt sich regelmäßig eine Übersetzung der Bestätigung im Vollstreckungsmitgliedstaat.

e. Rechtsbehelfe

Hinsichtlich der Rechtsbehelfe, die dem Schuldner bzw. dem Gläubiger in die Hand gelegt sind, ist zu unterscheiden zwischen solchen im Ursprungsmitgliedstaat und solchen im Vollstreckungsmitgliedstaat.

Die Position des Gläubigers im Ursprungsmitgliedstaat ist schon allein deshalb besonders gefestigt, da er bei Ablehnung seines Antrags zu jeder beliebigen Zeit des Verfahrens einen neuen Antrag auf Bestätigung der Entscheidung stellen kann.
Die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners im Ursprungsmitgliedstaat sind indes auf die abschließenden Vorgaben des Art. 10 EuVTVO beschränkt. In Abs. 1 lit. a und b sieht die Vorschrift diesbezüglich nur zwei Vorgehensmöglichkeiten des Schuldners vor. Weicht demnach der bestätigende Titel inhaltlich von der ursprünglichen Entscheidung ab (z.B. weil die Klagesumme aus der Entscheidung falsch übertragen wurde), so kann der Schuldner einen Berichtigungsantrag stellen. Widerrufen und somit gänzlich beseitigen kann der Schuldner die Bestätigung indes nur dann, wenn diese hinsichtlich der in der EuVTVO festgelegten Voraussetzung eindeutig zu Unrecht ergangen ist, wobei wohl erst die Zukunft zeigen wird, was unter dem einschränkenden Zusatz „eindeutig“ zu verstehen sein soll. Ein Widerruf kommt somit dann in Betracht, wenn die Bestätigung erging, obwohl die Voraussetzungen nach EuVTVO nicht vorlagen, etwa weil die Entscheidung nicht in den Anwendungsbereich der EuVTVO fiel oder die Mindestvorschriften nicht eingehalten worden waren. Die Ausgestaltung dieser Verfahren obliegen dem Ursprungsmitgliedstaat.

Gemäß Art. 20 EuVTVO unterliegt die eigentliche Vollstreckung dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats, mit der Folge dass auch die Rechtsbehelfe des Schuldners in der Zwangsvollstreckung sich grundsätzlich auf nationales Recht gründen. Für Deutschland bedeutet dies, dass in diesem Zusammenhang die Erinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung gemäß § 766 ZPO und insbesondere die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO auf den europäischen Vollstreckungstitel Anwendung finden 24.

Autonome Rechtsbehelfe bietet die EuVTVO hingegen eher kaum an. Der Schuldner ist darauf beschränkt, sich gemäß Art. 21 EuVTVO auf die Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einer früheren Entscheidung mit identischem Streitgegenstand zu berufen oder sich gemäß Art. 22 EuVTVO in den Anwendungsbereich eines Staatsvertrages nach Art. 59 EuGVÜ zu flüchten, welches die Vollstreckung im konkreten Fall verhindert (in Deutschland ohne Bedeutung). Schließlich gewährt Art. 23 EuVTVO dem Schuldner bei Einlegung eines Rechtsbehelfs im Ursprungsmitgliedstaat Aussetzungs- und Sicherungsmaßnahmen.

f. Der EuVT in der ZPO

Der deutsche Gesetzgeber hat die, die EuVTVO ergänzenden nationalen Vorschriften im 11. Buch der ZPO in den §§ 1079 ff ZPO untergebracht. Der 4. Abschnitt, der sich allein dem europäischen Vollstreckungstitel widmet, ist darüber hinaus in zwei Titel unterteilt. Die Vorschriften des ersten Titels (§§ 1079 ff ZPO) betreffen die Bestätigung einer Entscheidung als EuVT in Deutschland als Ursprungsmitgliedstaat, während die §§ 1082 ff ZPO die Vollstreckung Europäischer Vollstreckungstitel ausländischer Herkunft in Deutschland zum Gegenstand haben.
Interessanterweise variiert dabei je nach Ausgangslage die Entscheidungszuständigkeit. Ist bei der Beantragung einer Bestätigung einer gerichtlichen Ausgangsentscheidung noch.


24) Kritisch: Hess „Europäischer Vollstreckungstitel und nationale Vollstreckungsgegenklage“ IPRax 2004, 493 (494).


gemäß § 20 Nr. 11 RPflG der Rechtspfleger zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Verweigerung (Art. 21 EuVTVO) und Aussetzung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (Art. 23 EuVTVO) dem Richter. Der in Deutschland ansässige Schuldner scheint dem Gesetzgeber scheinbar letztlich schützenswerter.

In der Praxis ergibt sich zunächst einmal für Deutschland als Vollstreckungsmitgliedstaat, dass ein Titel, der in einem Mitgliedstaat bestätigt worden ist gemäß § 1082 ZPO auch im Inland vollstreckt werden kann, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedürfte. Der Europäische Vollstreckungstitel wird ferner genauso behandelt wie ein inländischer Titel, mit der Folge, dass gemäß §§ 1084 Abs. 2, 1085, 1086 ZPO, die vom deutschen Zwangsvollstreckungsrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmaßnahmen  anwendbar sind. So kann das Gericht neben den in Art. 21 EuVTVO vorgesehenen Entscheidungen auch gleichzeitig einstweilige Maßnahmen gemäß §§ 769 Abs. 1, 3 und 770 ZPO treffen25. Erwähnenswert ist weiterhin, dass über § 1086 ZPO implizit die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO für anwendbar erklärt wird und damit der in Deutschland ansässige Schuldner mit seinen eventuell entstehenden materiellen Einwendungen gegen den Titel (hinausgehend über den Fall des § 775 Nr. 5 ZPO) nicht auf ein Rechtsbehelfsverfahren im Ursprungsland beschränkt ist. Auf die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage auf den Europäischen Vollstreckungstitel ergebenden Probleme