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Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO
Steuerstrafrecht – Dipl.-Jur. Philipp Trempenau und RA Dirk Streifler - Strafverteidigung in Berlin
Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung) ist eine der wichtigsten Straftaten des sog. Nebenstrafrechts. Als Vergehen sieht die Vorschrift eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor.
Im Gegensatz zu fast allen anderen Straftaten kann man bei der Steuerhinterziehung jedoch durch tätige Reue Straffreiheit erlangen. Tätige Reue heisst in diesem Fall: Selbstanzeige. § 371 AO regelt diesen Fall der gesetzlichen Straffreiheit. Danach erlangt der Täter Straffreiheit, wenn er
„in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt“.
Es handelt sich in diesem Fall also nicht um eine Selbstanzeige im wörtlichen Sinne. Von dem Täter wird indes nur verlangt, dass er die entsprechenden Einkünfte oder Vermögenswerte, etc. nachträglich offenlegt.
Allerdings sind im Zuge der Selbstanzeige eine Reihe von Dingen zu beachten. Zum einen ist nach der Änderung von Nr. 120 AStBV ist eine sog. „gestufte Selbstanzeige“ nicht mehr ohne weiteres möglich. Damit bezeichete man die Ankündigung, bisher verschwiegene steuerpflichtige Tatbestände in kürze offenzulegen.
Diese Vorankündigung einer Selbstanzeige war häufig geboten, um einer Sperrwirkung des § 371 Abs.2 AO entgegenzuwirken. Denn die Straffreiheit wegen Selbstanzeige kann entfallen, wenn das Finanzamt bereits eine Steuerprüfung angekündigt hat oder gar ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde.
Diese kurzen Ausführungen zeigen bereits auf, wie eine Selbstanzeige von statten gehen sollte: Schnell und gut organisiert. Wird mit der Selbstanzeige zu lange gewartet, können die Finanzbehörden dem Steuerpflichtigen zuvor kommen. Wird jedoch zu übereilt gehandelt und nicht ausreichende Angaben abgegeben, so kann den Steuerbehörden damit erst recht Anlass zu Ermittlungen gegeben werden.
Vor diesem Hintergrund sollte vor einer beabsichtigten Selbstanzeige dringend ein Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Insbesondere gibt es im Straf- und Steuerrecht Besonderheiten bezüglich der Verjährungsfristen, die tunlichst beachtet werden sollten. Andernfalls kann eine gut gemeinte Selbstanzeige rasch erhebliche Nachteile für den Steuerpflichtigen haben, mit denen vorher nicht zu rechnen war.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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Letztes Update 06.09.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2009 |

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