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Die Zeugnisverweigerungsrechte der Strafprozessordnung

Strafverteidiger in Berlin – Streifler und Kollegen Rechtsanwälte Berlin Mitte – Stud.-Jur. Jan Prokoph und RA Dirk Streifler

Der Zeuge stellt eines von insgesamt vier Beweismitteln dar, die (neben dem Beschuldigten) im Rahmen der Schuld- und Tatfrage vor Gericht zur Ermittlung der Wahrheit herangezogen werden dürfen.

Nach der noch immer geltenden Definition des Reichgerichtshofes ist Zeuge, wer in einem nicht gegen ihn gerichteten Strafverfahren seine Wahrnehmung über Tatsachen durch Aussage kundtun soll.

Gilt der Zeuge im allgemeinen als fehleranfälliges und damit unzuverlässiges Beweismittel, kommt ihm indes eine große Bedeutung für den Nachweis der Schuld- und Tatfrage zu, da er als beobachtender Beteiligter des Tatgeschehens oft das einzige Beweismittel ist. Zudem sind seine Aussagen leicht rekonstruierbar und, durch Glaubhaftigkeitsfragen konfrontiert, auch relativierbar. Ausführungen zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen finden Sie hier.

Die Verpflichtung zur Zeugenaussage wird dementsprechend als allgemeine staatsbürgerliche Zeugenpflicht statuiert, welche sich in den Pflichten zum Erscheinen ( allerdings nicht vor der Polizei ), zur wahrheitsgemäßen Aussage und zum Beschwören dieser Aussage niederschlägt und die unter Androhung von Ordnungsmitteln auch zwangsweise durchgesetzt werden können.

Da verschiedene Umstände jedoch zu konfliktbehafteten Situationen zwischen Zeugnis- bzw. Wahrheitspflicht einerseits und den persönlichen und beruflichen Verpflichtungen auf der anderen Seite führen können, hat der Gesetzgeber die Zeugnispflicht eingeschränkt und fördert somit zugleich ein Grundanliegen des Strafverfahrens: keine Wahrheitsermittlung um den Preis der Rechtsstaatlichkeit.

1. Die einzelnen Zeugnisverweigerungsrechte

a. Das Zeugnisverweigerungsrecht des verwandten Zeugen, § 52 StPO

Der § 52 StPO regelt das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen. Geschützt wird vor dem Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und dem Interesse, Angehörige nicht belasten zu müssen.

Bei der Bestimmung des Personenkreises, welcher in den Genuss dieser Vorschrift gelangt, gilt nicht die Angehörigendefinition des § 11 I Nr. 1 StGB. Vielmehr trifft die Norm selbst eine abschließende Regelung darüber. Diese listet sich wie folgt auf:

1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen ( § 52 I Nr. 1 StPO )

Als ein Verlöbnis versteht die Rechtsprechung ein nicht notwendig öffentlich, gegenseitiges und von beiden Seiten ernst gemeintes Eheversprechen oder das ernstgemeinte Versprechen der Begründung einer Lebenspartnerschaft. Fehlt ein solcher ernstgemeinter Wille bei einem Partner, ist der Zeuge nicht zeugnisverweigerungsberechtigt. Die Möglichkeiten der Überprüfung eines mangelnden ernsten Willens sind freilich gering.

Auch die Tatsache, dass aufgrund des Schutzzweckes dieser Norm das Verlöbnis nur zur Zeit der Aussage, nicht schon der Tat bestehen muss, offenbart, wie missbrauchsanfällig diese Norm ist.

Ein Grund für die Unwirksamkeit des Verlöbnisses ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann zusehen, wenn einer der beiden Verlobten noch mit einem anderen Partner verheiratet ist.

2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht ( § 52 I Nr. 2 StPO )

Zum Zeitpunkt der Vernehmung muss eine gültige Ehe bestehen oder bestanden haben, die in Deutschland wirksam geschlossen oder anzuerkennen ist. Ist dies nicht der Fall, kann u. U. ein Verlöbnis angenommen werden. Gleiches gilt im übrigen für gleichgeschlechtliche Partner, die eine wirksame Lebenspartnerschaft nach § 1 I LPartG abgeschlossen haben ( § 52 I Nr. 2a StPO ).

3. Personen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren ( § 52 I Nr. 3 StPO )

Hierbei sind für die Bestimmung des Verwandtschafts – und Schwägerschaftsgrades die Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, namentlich die §§ 1589, 1590 BGB relevant.

Für adoptierte Kinder gelten keine Besonderheiten, sie haben ein Verweigerungsrecht gegenüber ihren bisherigen Verwandten und den Annehmenden sowie deren Verwandten.

Pflegeeltern und –kinder besitzen jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht.

2. Zur Ausübung und Konsequenz des Zeugnisverweigerungsrechtes aus § 52 StPO

Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Kenntnis von dem Zeugnisverweigerungsrecht den dazu Berechtigten nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, schreibt der § 52 III StPO eine Belehrungspflicht vor, die entsprechend auch für die Staatsanwaltschaft und die Polizei gilt.

Unterbleibt diese Belehrung, ist die Zeugenaussage unverwertbar.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der Zeuge nachweislich sein Recht zur Verweigerung kannte und dennoch die Aussage gemacht hat.

Durch die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht wird der Zeuge zum unzulässigen Beweismittel ( § 244 III S. 1 StPO ), was ihn jedoch nicht von der Pflicht entbindet, Angaben zu seiner Person zu machen und der Zeugenladung zu folgen.

Da dem Angeklagten durch das berechtigte Schweigen eines Zeugen keine Nachteile erwachsen dürfen, ist auch dieser Umstand der richterlichen Bewertung entzogen, d. h. es ist nicht erlaubt, aus dem Schweigen negative Schlüsse zuungunsten des Beschuldigten zu ziehen.

b. Das berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 53, 53a StPO

Auch aus beruflichen Beziehungen können sich Konflikte im Hinblick auf die Wahrheitspflicht des Berufsträgers als Zeugen und den Interessen des Patienten oder Mandanten ergeben. Insofern tragen dem die §§ 53, 53a StPO Rechnung und schützen dieses Vertrauensverhältnis, wodurch mittelbar nicht zuletzt auch die Funktionalität der Berufe gewährleistet wird.

Auch hier zählt das Gesetz die einzelnen Berufsgruppen auf, insbesondere:

- Geistliche ( § 53 I Nr. 1 StPO )

- Verteidiger ( § 53 I Nr. 2 StPO )

- Rechtsanwälte, Steuerberater Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten ( § 53 I Nr. 3 StPO )

- Mitglieder von Beratungsstellen für Schwangere ( § 53 I Nr. 3a StPO )

- Drogenberater ( § 53 I Nr. 3b StPO )

- Abgeordnete ( § 53 I Nr. 4 StPO )

- Mitarbeiter von Presse und Rundfunk ( § 53 I Nr. 5 StPO ), wobei selbst auch recherchiertes Material und berufsbezogene Informationen erfasst werden ( § 53 I S. 2 u. 3 StPO ),

genießen den Schutz dieser Norm.

Über § 53a StPO steht das Zeugnisverweigerungsrecht auch den Hilfspersonen der Berufsgeheimnisträger zu, also z. B. der Krankenschwester oder der Rechtsanwaltsgehilfin. Andernfalls könnte durch die Bestellung dieser Gehilfen als Zeugen ja gerade das Verweigerungsrecht des Berufsträgers umgangen werden, besitzen diese Personen doch ebenfalls detaillierte Kenntnisse von strafrechtlicher Relevanz über den Patienten oder Mandanten.

Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO besteht seitens der Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich keine Belehrungspflicht, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Berufsgeheimnisträger von seinem Recht auf Zeugnisverweigerung weiß.

Bei bestimmten in § 53 StPO genannten Berufsgruppen ist es möglich, dass der Berufsträger durch den Patienten oder Mandanten von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. In diesem Falle erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht. Andererseits dürfen aus der Tatsache, dass gerade keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vorliegt, auch hier für den Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Sagt der Berufsträger, obwohl nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, dennoch als Zeuge aus, so macht er sich der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB strafbar. Zu beachten ist aber, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die Zeugenaussage in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten dennoch verwertet werden darf.

c. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Personen des öffentlichen Dienstes, § 54 StPO

Diese Norm regelt eine Verschwiegenheitspflicht, und damit auch ein strafprozessuales Recht zur Verweigerung der Aussage, für Personen des öffentlichen Dienstes über Umstände, die unter die Amtsverschwiegenheit fallen. Eine Zeugenaussage ist demnach nur gestattet, wenn der Dienstvorgesetzte die Genehmigung hierzu erteilt ( es gelten die Genehmigungsvorschriften der §§ 39 II, III BRRG für Landes- und 61 II, 62 BBG für Bundesbeamte ).Eine Genehmigung darf nach den Gesetzen nur verweigert werden, wenn durch die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Schaden zugefügt würde. Wird trotz verweigerter Genehmigung in der Hauptverhandlung ausgesagt, ist diese Aussage gleichwohl verwertbar, weil der Schutzzweck der Norm, das öffentliche Geheimhaltungsinteresse zu schützen, nicht mehr erreicht werden kann.

Anders verhält es sich, wenn die Aussage im Ermittlungsverfahren bspw. vor der Staatsanwaltschaft getätigt, aber noch nicht in das Beweisgebäude der zumeist öffentlichen Hauptverhandlung eingebracht wurde.

Eine Belehrungspflicht seitens der Strafverfolgungsbehörden ist auch hier nicht erforderlich.

Für die genannten Zeugnisverweigerungsrechte besteht noch ein wichtiger flankierender Schutz für das Gerichtsverfahren, der hier nur am Rande vorgestellt werden soll: der § 252 StPO. Diese Vorschrift erhebt ein Verlesungs- und Verwertungsverbot für die bereits im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussage, wenn sich der Zeuge ( erst ) in der Hauptverhandlung entschließt, die Aussage nachträglich zu verweigern ( das Verwertungsverbot gilt nach der Rechtsprechung nicht, wenn die Aussage vor dem Ermittlungsrichter getätigt wurde ).

d. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO

Kein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern lediglich ein partielles Auskunftsverweigerungsrecht gewährt diese Norm dem Zeugen für solche Fragen, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 I StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.

Geschützt wird dadurch vor dem Spannungsverhältnis zwischen Aussagepflicht als staatsbürgerliche Zeugenpflicht und dem Eigeninteresse, sich selbst nicht belasten zu müssen.

Der Zeuge muss auf sein Recht zur Auskunftsverweigerung ausdrücklich hingewiesen werden. Geschieht diese Belehrung nicht, ist die Aussage in einem späteren Verfahren gegen den Aussagenden selbst nicht verwertbar, wohl aber gegen den Angeklagten im Ausgangsverfahren.

e. Zeugnisverweigerungsrechte gegenüber Mitangeklagten

Zum Abschluss der Schrift sei noch auf ein ebenso spannendes wie auch in der Rechtswissenschaft umstrittenes Detail aufmerksam gemacht.

Es geht um die Frage, wie weit der Schutz aus dem Zeugnisverweigerungsrecht reicht, wenn der Zeuge Angehöriger ( auch Verteidiger oder Arzt ) nur eines von mehreren Beschuldigten ist. Weitgehend einig ist man sich, dass sich das Verweigerungsrecht auch auf den Mitangeklagten erstreckt. Dies ist auch einsichtig: Ein Zeuge kann nur einheitlich aussagen, denn eine Aussage bezogen auf mehrere Personen kann nicht unterschiedliche Bewertungen zulassen. Genauso einheitlich muss folglich auch ein Zeugnisverweigerungsrecht wirken. Des weiteren bestünde die Gefahr, dass die Aussage zur Vermeidung der Belastung des Angehörigen falsch gemacht wird. Der Fortbestand des Rechtes auf Zeugnisverweigerung gilt auch dann, wenn das Verfahren gegen den Angehörigen später abgetrennt wurde, nicht aber, sofern die Beschuldigten einer Tat von vornherein getrennt voneinander in unterschiedlichen Verfahren angeklagt werden.

Weitaus schwieriger zu beurteilen ist die Situation, in der das Verfahren gegen den Angehörigen bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist, also das Verfahren bereits sämtliche Instanzen durchlaufen hat oder wirksam auf Rechtsmittel verzichtet wurde. Nach der früheren Rechtsprechung galt das Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Mitbeschuldigten fort, auch wenn das Verfahren gegen den Angehörigen bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde oder dieser gar verstorben war. Diese Lösung erscheint auch heute noch vielen Rechtswissenschaftlern sachgerecht, denn die Konflikte vor dem die Zeugnisverweigerungsrechte schützen sollen, können nach wie vor bestehen, etwa wenn es darum geht, das Andenken an den Verstorbenen nicht verunglimpfen zu müssen oder den innerfamiliären Frieden nicht zu gefährden.

Der BGH entscheidet jedoch inzwischen gegenteilig. Zwar verkennt er wohl die Möglichkeit nicht, dass der Konflikt fortbesteht , räumt aber in diesem Falle den Interessen des Staates eine überwiegende Position ein und fördert somit zugleich ein weiteres Grundanliegen des Strafverfahrens: Die Feststellung und Durchsetzung eines legitimen staatlichen Strafanspruches.


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von RA Dirk Streifler.
Sie erreichen Herrn Streifler:

Streifler & Kollegen
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10117 Berlin


Telefon (Durchwahl) 030-278740 - 30 (40)
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