Sie befinden sich hier :
Verkehrsstrafrecht » Drängeln im Straßenverkehr kann strafbare Nötigung sein
Drängeln im Straßenverkehr kann strafbare Nötigung sein
zum Beschluss des BVerfG vom 29. März 2007 (2 BvR 932/06) – Philipp Trempenau und RA Dirk Streifler
In seinem Beschluss vom 29. März 2007 hatte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, inwieweit das sog. Drängeln im Straßenverkehr den strafrechtlichen Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs.1 StGB erfüllt. Insbesondere setzte sich der 2. Senat mit dem Begriff der Gewalt auseinander und legte dar, inwiefern besagtes „Drängeln“ diesen erfüllen könnte.
Die Geschichte des Gewaltbegriffs hat in der Rechtsprechung in den letzten hundert Jahren immer wieder bedeutende Änderungen erfahren. Nach aktuellem Stand bedeutet Gewalt „der durch körperliche Kraftentfaltung vermittelte Zwang auf das Opfer, der nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich emfpunden wird.“ Ob das „Drängeln“ eine Gewaltanwendung im Sinne von § 240 Abs.1 StGB darstelle, hänge nach Ansicht des BVerfG von den Umständen des Einzelfalles ab. Von Bedeutung seien u.a. die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des dichten Auffahrens und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe oder Lichthupe betätigt habe. Lägen diese Merkmale vor und führten diese bei dem Opfer zu physisch merkbaren Angstreaktionen, so könne ein Zwang durchaus vorliegen. Allerdings gelte im innerstädtischen Stadtverkehr eine besondere Prüfungspflicht wegen der im Normalfall niedrigeren Geschwindigkeiten. Oftmals würde der Sachverhalt lediglich eine Ordnungswidrigkeit wegen Unterschreitung des Mindestabstands erfüllen.
Nach wiederholten medienwirksamen Fällen des "Drängelns" im Straßenverkehr hat der 2. Senat mit seinem Beschluss vom 29. März 2007 grundsätzlich Stellung zur strafrechtlichen Relevanz dieses Vorgangs genommen und die Möglichkeit einer Strafbarkeit bejaht.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
In unserer Kanzlei wird der Bereich des Strafrechts maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei.
Streifler & Kollegen
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin
Telefon (Durchwahl) 030-278740 30 (40)
Telefax (Durchwahl) 030-278740 59 (42)
e-Mail streifler@streifler.de
Vcard Dirk Streifler 
Artikel "Drängeln im Straßenverkehr kann strafbare Nötigung sein" kommentieren
Letztes Update 17.08.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2008 |

|
