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Ehevertrag: Einschränkungen des Betreuungsunterhalts sind nicht schlechthin sittenwidrig
Rechtsberatung zu Familien- und Erbrecht - Streifler & Kollegen Berlin Mitte
Vereinbaren die Parteien in einem Ehevertrag, dassder Betreuungsunterhalt bereits entfallen soll, wenn das jüngste Kind dassechste Lebensjahr vollendet hat, ist das nicht schlechthin sittenwidrig.
Entscheidend seien nach Ansicht desBundesgerichtshofs (BGH) vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Bei derWirksamkeitskontrolle seien alle Umstände maßgebend, die zum Zeitpunkt desVertragsabschlusses vorgelegen haben. Diese müssten daraufhin überprüft werden,ob eine einseitige, nicht gerechtfertigte Leistungsverteilung zu Lasten einesEhegatten entstanden sei. Im vorliegenden Fall sei der Ausschluss desZugewinnausgleichs nicht zu beanstanden, da dieser nicht zum Kernbereich desScheidungsfolgenrechts gehöre. Er könne daher ohne Weiteres ausgeschlossenwerden. Bedenken gegen diesen Ausschluss könnten sich nur aufgrund einerGesamtnichtigkeit ergeben. Diese könne eingreifen, wenn der Betreuungsunterhaltungerechtfertigt eingeschränkt worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall,da der Einsatz der Erwerbsobliegenheit mit dem sechsten Lebensjahr für sichgenommen keine sittenwidrige Vereinbarung darstelle, zumal auch während derEhezeit Abfindungsleistungen geflossen seien.
Hinweis: Der BGH ist in dieser Entscheidung auch auf zweiweitere Ausschlussgründe eingegangen:
- Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit war hier gerechtfertigt, weil die Klägerin bereits durch einen Fahrradunfall vor der Ehe beeinträchtigt war. Durch einen Ehevertrag können auch teils vorhandene Risiken ausgeschlossen werden.
- Der Ausschluss des Unterhalts wegen Alters und des Versorgungsausgleichs war ebenfalls unbedenklich, weil die Eheleute bei Abschluss des Ehevertrags davon ausgegangen waren, dass sie sich selbst im Alter angemessen unterhalten können.
(BGH, XII ZR 130/04)
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Letztes Update 26.10.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2009 |

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