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Erbrecht: Ausschlagungsfrist beginnt erst mit zuverlässiger Kenntnis von der Erbschaft
Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte
Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Die Richter verdeutlichten, dass eine zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung nicht gegeben sei, wenn
- der durch eine auslegungsbedürftige letztwillige Verfügung berufene Miterbe mit vertretbaren Gründen annimmt, er sei Alleinerbe aufgrund Gesetzes.
- das Nachlassgericht einen nicht näher begründeten Hinweis gibt, die Erbfolge richte sich nach dem Testament, dessen Auslegung zwischen den Beteiligten streitig ist.
(OLG München, 31 Wx 45/06)
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Letztes Update 04.03.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2009 |

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