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Erbrecht: Ein dementer Erblasser kann kein wirksames Testament errichten

Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Das Testament eines dementen Erblassers kann wegen Testierunfähigkeit unwirksam sein.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Anlass der Entscheidung war ein Testament, in dem der Großneffe zum Erben des Einfamilienhauses bestimmt wurde. Das Nachlassgericht weigerte sich jedoch, ihm einen Erbschein zu erteilen.

Sein Rechtsmittel blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass im Erbscheinsverfahren das Amtsermittlungsprinzip gelte. Das Nachlassgericht müsse also den für die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers nötigen Sachverhalt ermitteln und sich Klarheit über den medizinischen Befund verschaffen. Es sei hier nicht zu beanstanden, dass ein nervenärztlicher Sachverständiger herbeigezogen worden sei. Durch dessen Gutachten sei deutlich geworden, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung nicht über die erforderliche klare Kritik- und Urteilsfähigkeit verfügt habe. Sei dieses festgestellt, greife aber das Gesetz. Danach könne derjenige kein wirksames Testament errichten, der wegen der Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage sei, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen (OLG München, 31 Wx 16/07).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Erb- und Familienrechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Norbert Bierbach.

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