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Erbrecht: Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte

Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in seinem Testament darum ersucht hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat hierzu nun klargestellt, dass das Ersuchen des Erblassers nicht ausdrücklich gestellt sein müsse. Es genüge vielmehr, dass sich durch - ggf. ergänzende - Auslegung der letztwilligen Verfügung ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lasse. In dem betreffenden Fall hatte die Erblasserin in vier früheren letztwilligen Verfügungen jeweils Testamentsvollstreckung angeordnet. In ihrer letzten Verfügung von Todes wegen, einem notariell beurkundeten Testament, hatte sie dem Testamentsvollstrecker konkrete Aufgaben zugewiesen und eine bestimmte Person dafür benannt. Jedoch hatte der eingesetzte Testamentsvollstrecker sein Amt nicht angenommen. Das Nachlassgericht hatte daraufhin eine andere Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt (OLG Zweibrücken, 3 W 42/06).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Erb- und Familienrechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Norbert Bierbach.

Sie erreichen Herrn RA Norbert Bierbach:

Streifler & Kollegen
z.Hd. RA Norbert Bierbach
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon  030-278740 30
Telefax ( 030-278740 59
e-Mail
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