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Erbrechtsberatung durch Banken: Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

Bankrecht - Erbrecht - Rechtsanwalt Thomas Keller - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Eine Bank ist nicht berechtigt, einen Kunden bei der Abfassung eines Testaments zu beraten und dieses auszufertigen.

Diese Klarstellung traf jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer deutschen Großbank. Eine Kundin der Bank wollte einen Teil ihres Vermögens auf ihren Sohn übertragen. Auf Anregung eines Filialmitarbeiters wurde vereinbart, dass ein Mitarbeiter der Zentrale mit ihr die Verwaltung ihres Vermögens für den Fall ihres Todes besprechen solle. Nach dem Gespräch erstellte der Mitarbeiter einen Testamentsentwurf und eine Stiftungssatzung.

Das OLG sah darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und verurteilte die Bank, es zu unterlassen, auf dem Gebiet des Erbrechts beratend und/oder rechtsbesorgend tätig zu werden. Die Bank dürfe weder in Fragen von Testamentserrichtungen inhaltlich beraten, Testamentsentwürfe erstellen oder überarbeiten, sowie Satzungen für Stiftungen erstellen. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden dürfe, denen dazu die Erlaubnis erteilt worden sei. Die Erlaubnispflicht entfalle bei der Bank auch nicht, wenn sie hierfür einen Volljuristen beschäftige. Während ein selbstständiger Rechtsanwalt den Mandanten unabhängig berate, verfolge der Angestellte einer Bank deren Interessen, z.B. bei einer erbrechtlichen Beratung, dass die Bank zur Testamentsvollstreckerin ernannt werden will. Zudem wolle das Rechtsberatungsgesetz den Ratsuchenden schützen. Gerade wegen der Kompliziertheit der gesetzlichen Regelungen zum Erbrecht und der Vielfalt testamentarischer Gestaltungsmöglichkeiten müssten hohe Anforderungen an die juristische Qualifikation des Beraters gestellt werden (OLG Karlsruhe, 4 U 174/05).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Erb- und Familienrechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Norbert Bierbach.

Sie erreichen Herrn RA Norbert Bierbach:

Streifler & Kollegen
z.Hd. RA Norbert Bierbach
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon  030-278740 30
Telefax ( 030-278740 59
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Letztes Update 27.02.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2009 | Seite drucken: Erbrechtsberatung durch Banken: Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz | Seite einem Freund senden: Erbrechtsberatung durch Banken: Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz





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