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Erbschaft: Auch ein nicht rechtsfähiger Verein kann erben

Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht - Streifler und Kollegen Berlin Mitte

Fällt einem nicht rechtsfähigen (nicht eingetragenen) Verein durch eine Erbschaft Vermögen zu, sind nicht die einzelnen Vereinsmitglieder erb­schaftsteuerpflichtig, sondern der Verein selbst.

Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Der Verein hatte argumentiert, als nicht rechtsfä­higer Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien auf ihn die Regeln über die BGB-Gesellschaft anzuwenden. Das Gericht verpflichtete den Verein zur Zahlung der Erbschaftsteuer und begründete dies wie folgt:

  • Nach dem Erbschaftsteuergesetz müssten der zivilrechtliche Erbe und der Erwerber, der die Steuer schulde, nicht notwendig identisch sein.
  • Die herrschende Meinung erkenne dem nicht rechtsfähigen Verein auch im Zivilrecht die Erbfähigkeit zu.
  • Der nichtrechtsfähige Verein sei körperschaftlich strukturiert und dem rechtsfähigen Verein (e.V.) so rechtlich näher als der BGB-Gesellschaft.

(FG Münster, 3 K 2592/05 Erb)

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Erb- und Familienrechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Norbert Bierbach.

Sie erreichen Herrn RA Norbert Bierbach:

Streifler & Kollegen
z.Hd. RA Norbert Bierbach
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon  030-278740 30
Telefax ( 030-278740 59
e-Mail
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Letztes Update 25.05.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2009 | Seite drucken: Erbschaft: Auch ein nicht rechtsfähiger Verein kann erben | Seite einem Freund senden: Erbschaft: Auch ein nicht rechtsfähiger Verein kann erben





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