Sie befinden sich hier :
Wettbewerbsrecht » Geschäftsbriefe: Fehlende Pflichtangabe nicht immer abmahnfähig
Geschäftsbriefe: Fehlende Pflichtangabe nicht immer abmahnfähig
Rechtsberatung zum Wettbewerbsrecht nach UWG - Rechtsanwalt Carsten Strasen - Rechtsanwalt Sebastian Nardone - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
Gewerbetreibende sind gemäß Gewerbeordnung verpflichtet, in Geschäftsbriefen u.a. den Familien- und den ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Unterlässt es ein Gewerbetreibender, den Vornamen auszuschreiben, kann man allerdings nicht von einer Wettbewerbsbeeinflussung ausgehen. D.h., es liegt kein abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und einem Mitbewerber steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Gewerbetreibenden zu. Denn die Handlung ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen.
Hinweis: Der Gewerbetreibende kann sich allenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der aber nicht mit einem Vorteil im Wettbewerb gleichgesetzt werden kann (OLG Brandenburg, 6 U 12/07).
Artikel "Geschäftsbriefe: Fehlende Pflichtangabe nicht immer abmahnfähig" kommentieren
Letztes Update 14.12.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2009 |

|
