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Göttinger Gruppe – Securenta AG – Anmeldung der Insolvenzforderungen
Beratung zum Anlegerrecht- von RA Sebastian Nardone, LL.M. – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Als ob die Insolvenz der Göttinger Gruppe nicht schon genug Ärger bereiten würde! Zu diesem Ärgernis gesellt sich zur Zeit noch ein „kleines“ Zuständigkeitsproblem. Aufgrund eines kurzfristigen Umzugs der Göttinger Gruppe Finanzholding nach Berlin wurde das vorläufige Insolvenzverfahren auch am Amtsgericht Charlottenburg eröffnet, während das Amtsgericht Göttingen sich jedenfalls hinsichtlich der Securenta AG für zuständig erklärt hat. Eine entgültige Entscheidung in dieser Sache wird noch erwartet.
Die gegenwärtigen Folgen sind für den Anleger höchst unbefriedigend. Zwei Gerichte, zwei Insolvenzverwalter, fehlende Informationen und die Ungewissheit ob man nun seine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden soll oder sogar mit Nachschussforderungen seitens der Insolvenzverwalter zu rechnen haben muss.
Zunächst einmal sollten in jedem Falle die von den Insolvenzverwaltern zur Forderungsanmeldung gesetzten Termine beachtet werden. Für die Göttinger Gruppe Holding wäre dies der 10.09.2007 – für die Securenta AG de 20.09.2007. Viel Zeit bleibt also nicht, weshalb eine Anmeldung unabhängig von der noch ausstehenden Frage der Zuständigkeit erfolgen sollte.
Anleger, welche bereits einen vollstreckbaren Titel gegen die Göttinger Gruppe/ Securenta erstritten haben sind also in jedem Falle gehalten, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Aber auch solche Anleger, die noch nicht gegen die Göttinger Gruppe/ Securenta geklagt hatten, sollten ihre Forderungen auf Auszahlung der Einlagesumme zur Forderungstabelle anmelden, um ihre Rechte einer eventuellen Nachschussforderung durch den Insolvenzverwalter entgegen halten zu können.
Anleger, welche bereits aufgrund eines gerichtlich erstrittenen Titels Auszahlungen von der Göttinger Gruppe / Securenta erhalten haben, sollten weiterhin auf der Hut sein und das gerade erst erhaltene Geld nicht ausgeben. Dem Insolvenzverwalter steht nämlich das Recht zu, solche Auszahlungen an stille Gesellschafter gemäß § 136 InsO zunächst einmal anzufechten. Die Anleger die also glaubten mit einem blauen Auge davon gekommen zu sein, sehen sich weiterhin der Gefahr ausgesetzt, diese Gelder wieder zurück geben zu müssen.
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ist inzwischen aktiv geworden und hat gegen einige Verantwortliche der Göttinger Gruppe Strafverfahren eingeleitet. Es wird wegen des Verdachts des Betruges und des Kapitalanlagenbetruges ermittelt. Sollte sich die Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten verdichten, so so würde dies den geschädigten Anlegern die Möglichkeit eröffnen direkt von den Straftätern Schadensersatz verlangen zu können. Die durch die Straftaten verursachten Schäden können auch direkt in dem Strafverfahren geltend gemacht werden, was verschiedene Vorteile bietet (vgl. dazu unseren Artikel zum Ahäsionsverfahren).
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Letztes Update 28.07.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2008 |

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