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Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf Widerruf von Beitrittserklärung zu geschlossenem Immobilienfonds anwendbar
Rechtsberatung zum Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Haustürwiderrufsgesetz § 1; §§ 312, 355 BGB.
In einem Beschluss vom 27.06.2006 - Az.: II ZR 218/04 - hat der Bundesgerichtshof noch einmal bekräftigt, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds anwendbar sind. D.h., wer sein Widerrufsrecht ausübt, kann ggf. nicht seine vollständige Einlage zurückverlangen, sondern vielmehr nur sein Abfindungsguthaben, welches bei einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Immobilienfonds deutlich geringer sein kann, als der anfänglich eingezahlte Betrag. Anders sind allerdings die Fälle zu beurteilen, in denen der Anleger bei Zeichnung der Kapitalanlage über die Risiken der Anlage oder die geplante Investitionstätigkeit getäuscht wurde. In diesen Fällen steht dem Anleger ein Schadensersatzanspruch auf Rückgewähr seiner einmal gezahlten Einlage in voller Höhe zu. Er ist laut Bundesgerichtshof so zu stellen, wie wenn er seine Einlage nicht geleistet hätte, vgl. Urteil des BGH vom 21.03.2005, Az.: II ZR 140/03. In jedem Fall sollte also genau geprüft werden, ob eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Vermittler oder eine Falschinformation im Prospekt vorliegt.
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Letztes Update 25.05.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2008 |

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