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Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen rechtswidrig
Urteil des LG München I vom 19.01.2006 (von Rechtsanwalt Carsten Strasen)
Wie das Landgericht München I in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach vorheriger mündlicher Verhandlung am 19. Januar 2006 (Az. 7 O 23237/05) entschieden hat, ist der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen bzw. der Weiterverkauf von Software-Lizenzen an Dritte rechtswidrig.
Geklagt hatte das us-amerikanische Software-Unternehmen Oracle gegen die UsedSoft GmbH aus München, die sich auf den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen spezialisiert hat. Die betreffende Oracle-Software sah einen Weiterverkauf der Lizenz nicht vor, was in den Nutzungsbedingungen auch ausdrücklich untersagt worden sei.
UsedSoft erwirbt von ursprünglichen Lizenznehmern die Nutzungsrechte und veräußert diese an Dritte weiter. Den Anstoß für diese Geschäftsidee gab ein Urteil des BGH vom Juli 2000, nachdem Hersteller mit dem Erstverkauf von Software auf Datenträgern auch das Recht abgeben, diese unter Berücksichtigung gewisser Voraussetzungen weiterzuverkaufen. Dieses Urteil bezieht sich jedoch nur auf den Weiterverkauf von Original-Datenträgern.
Mit dem aktuellen Urteil schränkt das Landgericht München den Weiterverkauf von Software-Lizenzen erheblich ein. Es sieht einen unzulässigen Eingriff in das allein Oracle zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software. UsedSoft könne seinen Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Oracle-Lizenzbestimmungen keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen.
Auch der so genannte "Erschöpfungsgedanke", dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, führt nach den Ausführungen der Kammer zu keiner anderen Einschätzung. Denn es wurde nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von Oracle vervielfältigte Software weiterverbreitet, sondern es wurde zur Herstellung neuer (nicht von Oracle autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert.
Diese Ansicht erscheint jedoch im Detail recht problematisch, denn der Grundgedanke von Software-Lizensierungsmodellen stellt gerade nicht auf die jeweilige einzelne Kopie der Software als solche ab. Die bloße Kopie eines Programms, also der Programmcode als gespeicherte Datei beinhaltet bei diesen Modellen keinerlei immanente Nutzungsrechte. Der Gedanke dieser Modelle ist vielmehr nur die Nutzung der Software zu regeln und nicht ihre bloße Verbreitung als Datei.
In den Vordergrund tritt demnach die jeweilige Software-Lizenz und die mit ihr verliehenen Rechte zu Benutzung der entsprechenden Software. Eine einmal verliehene Lizenz, welche auch das Nutzungsrecht an der Software beinhaltet, kann jedoch gleichwohl beschränkt werden, als dass der durch sie Berechtigte auf den Kreis der Ersterwerber beschränkt wird. Gerechtfertigt ist eine solche Einschränkung allemal, denn der Inhaber der Software-Rechte kann den Kreis der Benutzer nach seinen Interessen auch selber definieren. Ein solches rechtfertigendes Interesse kann zum Beispiel der notwendige ständige Support einer Software-Lösung aufgrund haftungsrechtlicher Einstandspflichten sein.
Der genaue Ausgang dieser Problematik ist vorerst noch abzuwarten, denn UsedSoft hat bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt.
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Letztes Update 06.04.2006 | Copyright© Dirk Streifler 2009 |

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