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Verbraucher- und Unternehmensinsolvenz in England und Wales

Privatinsolvenz - Restschuldbefreiung nach englischem Recht - Rechtsreferendarin Bianca Falbe - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin

Bitte beachten Sie auch unsere Ausführungen zur Restschuldbefreiung in Frankreich im europäischen Rechtsvergleich.

Wir helfen Ihnen gern bei der Erlangung der Restschuldbefreiung in England und Wales. Gemeinsam mit unseren deutschprachigen Rechtsanwaltskollegen in England und unseren englischen Anwaltkollegen in der Kanzlei, können wir sie durch das gesamte Verfahren begleiten.

 

1. Gesetzliche Grundlagen

Aufgrund der Landesgeschichte werden in Großbritannien in England/Wales, Schottland und Nordirland unterschiedliche Rechtsnormen angewandt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die Rechtslage in England und Wales.

Die maßgeblichen insolvenzrechtlichen Bestimmungen finden sich vorwiegend in einem Gesetz (Insolvency Act von 1986) und einer Verordnung (Insolvency Rules von 1986). Daneben gibt es Novellierungen und gesetzliche Ergänzungen, unter anderem der „Enterprise Act“ von 2002 zur Reformierung des Unternehmens-insolvenzrechts.

2. Personenkreis

Insolvenzfähig sind in England und Wales, wie auch in Frankreich (siehe Ausführungen zur: Restschuldbefreiung in Frankreich im europäischen Rechtsvergleich) sowohl natürliche Personen, unabhängig davon, ob sie die Kaufmannseigenschaft besitzen, als auch Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

 Nach Art. 3 EuInsÜ sind für die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens die Gerichte der Vertragstaaaten zuständig, in desssen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (centre of main interests) hat. Nach § 265 IA 1986 ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in England und Wales hat und sich entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung in England und Wales aufhielt oder in den drei Jahren vor Antragstellung in England und Wales wohnhaft oder geschäftlich tätig war, § 265 IA 1986. Der Interessenmittelpunkt eines Selbständigen liegt regelmäßig an dem Ort, wo dieser seine Tätigkeit ausübt (gewerbliche Niederlassung: Büro-, Praxis, Kanzleiräume). Bei abhängig Beschäftigten wird angenommen, dass ihr Lebensmittelpunkt an dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes liegt und nicht am Arbeitsort.  

Bei Gesellschaften muss sich ebenfalls der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in England oder Wales befinden. Das ist in der Regel der Ort an dem das Unternehmen amtlich registriert ist, der Hauptgeschäftssitz. Jedoch reicht in bestimmten Fällen auch eine Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft aus, soweit nachgewiesen werden kann, dass auch dort hauptsächliche wirtschaftlichen Hauptinteresssen nachgegangen wird.


3. Durchführung des Insolvenzverfahrens

Unterschieden wird zwischen den Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person und einer Gesellschaft. 

a.) Individualinsolvenzverfahren
aa.) Natürliche Personen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können die Insolvenz ebenso wie Unternehmen durch einen außergerichtlichen Vergleich (individual voluntary arrangement) abwenden. Dieser ist für alle Gläubiger verbindlich, wenn mindestens 75 % der Gläubiger den Vorschlägen des Schuldners zustimmen. 

Die Verfahrensvorschriften sind in Part VIII IA 1986 und Part 5 IR 1986 geregelt.

 bb.) Das weitaus häufigere Verfahren ist jedoch das bankruptcy-Verfahren.
Das Insolvenzverfahren über eine natürliche Person wird auf Antrag eröffnet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Darunter wird die dauernde Unfähigkeit, bestehende und fällige Forderungen zu erfüllen, verstanden.
Antragsberechtigt sind der Schuldner, die Gläubiger sowie der Staatsanwalt in Fällen des betrügerischen Konkurs.  

Der Schuldner verliert bereits mit Antragstellung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Mit der Eröffnung des Verfahrens geht das Eigentum an den zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen auf den Insolvenzverwalter (trustee) über. Dieser ist befugt, über die Gegenstände zu verfügen und die Verwertung zu betreiben, wozu es in Ausnahmefällen der Zustimmung des Gerichts bedarf.
Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, außerdem danach erworbenes Vermögen, nicht jedoch Gegenstände, die nicht in seinem Eigentum stehen und solche, die er zum Lebensunterhalt benötigt.

Die Eröffnung des Verfahrens bewirkt anders als bei der Unternehmensinsolvenz keine automatische Unterbrechung von anhängigen Rechtsstreitigkeiten des Schuldners. Das Gericht kann aber das Ruhen des Verfahrens anordnen. Gleiches gilt für laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Werden hieraus nach Insolvenz-eröffnung Erlöse erzielt, so gehören diese ebenfalls zur Insolvenzmasse. 

b.) Personengesellschaften
Die insolvenzrechtliche Behandlung von Personengesellschaften ist seit einer Verordnung von 1994 (Insolvent Partnerships Order) dem Insolvenzrecht für Kapitalgesellschaften angenähert.

c.) Unternehmensinsolvenz
Hauptsächlich gibt es bei den Unternehmensinsolvenzen die folgenden vier Verfahren
- Administration
- Company voluntary arrangements (CVA)
- Receivership
- Winding up (Liquidation). 

Die beiden ersten Verfahren dienen vor allem der Sanierung, die beiden letztgenannten werden als Liquidationsverfahren zum Zwecke der Verwertung des schuldnerischen Vermögens im Interesse der Gläubiger betrieben.

aa.) Sanierungsverfahren
(1) Das Administrationsverfahren (Insovenzplanverfahren) dient vor allem dazu, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern oder für die Gläubiger ein besseres Ergebnis zu erzielen, als dies bei einer Abwicklung möglich wäre.
Gedacht ist dieses für überlebensfähige Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
Antragsberechtigt sind neben dem Unternehmen und seinen gesetzlichen Vertretern, die Gläubiger, der mit der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleich betraute Treuhänder oder der für ein Magistrates` Courts zuständige oberste Verwaltungsbeamte.

Eröffnungsvoraussetzung ist eine bereits eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, § 123 IA 1986.

Der eingesetzte Verwalter (administrator) ist ein Justizbeamter. Er leitet alle Geschäfte des Unternehmens. Ziel seiner Tätigkeit ist zunächst der Erhalt und die Fortführung des Unternehmens. Erst falls dies nicht möglich ist, soll er das Vermögen des Unternehmens verwerten und die Gläubiger befriedigen. Die Maßnahmen des Administrators unterliegen der Nachprüfung des Gerichts. Er muss, wie in Deutschland, im Gesamtinteresse aller Gläubiger handeln.

 Am 15.9.2003 trat der Enterprise Act 2002 in Kraft. Dadurch soll das Administrationsverfahren schneller und gerechter und stärker darauf ausgerichtet werden, dem Untergang von Unternehmen entgegenzuwirken. Nicht mehr überlebensfähige Unternehmen, die in finanziellen Schwierigkeiten stecken, sollen veranlasst werden, sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt, an dem eine Sanierung wahrscheinlicher ist als eine Liquidation, um Hilfe zu bemühen.

(2) Company voluntary arrangements sind freiwillige außer-gerichtliche Vergleichsverfahren, die zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern abgeschlossen werden, um ein Insolvenzverfahren abzuwenden. Sofern dabei die Gläubiger, die mindestens 75 % der Verbindlichkeiten repräsentieren, die von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens („direktors“)eingebrachten Vorschläge billigen, ist der Vergleich in der Regel auch für die anderen Gläubiger verbindlich.

bb.) Liquidationsverfahren
Trotz der angesprochenen Nivellierungen im Enterprise Act 2002 ist es anders als in Frankreich aber nicht so, dass ein Liquidationsverfahren nur in dem Fall, dass zuvor ein Sanierungsverfahren durchgeführt worden und gescheitert ist, möglich ist.

(1) Das Verfahren der receivership ist eine Besonderheit des englischen Insolvenzrechts. Es wird nicht von einem gerichtlich bestelltem Verwalter durchgeführt. Der Insolvenzverwalter wird vielmehr vom Inhaber eines Globalpfandrechts („floating charge“) bestellt. Er hat weitreichende Rechte, unter anderem übernimmt er die Führung des Unternehmens (Schedule 1 IA). Er nimmt nur die Interessen des Gläubigers, der ihn bestellt hat, und nicht die aller Gläubiger wahr.

Unter einem Globalpfandrecht ist solches zu verstehen, das sich auf die Gesamtheit oder den größten Teil der Vermögenswerte des Unternehmens erstreckt.

Das Globalpfandrecht des Sicherungsnehmers an den Vermögenswerten des Unternehmers muss rechtlich durchsetzbar sein. Außerdem muss eine Schuldverschreibung vorliegen.

Diese Art von Pfandrecht verleiht dem Inhaber keine unmittelbaren dinglichen Rechte an den verpfändeten Vermögenswerten. Bis zum Eintritt des Sicherungsfalls kann das Unternehmen frei über diese Vermögenswerte verfügen. Tritt dieser ein, wird das Vermögen verwertet und der Erlös nach einer festgelegten Reihenfolge verteilt.

Jedoch wird ein Unternehmen im Anschluss an Verwertungsmaßnahmen in der Regel liquidiert. Der Zwangsverwalter kehrt daher, wenn vorhanden, einen Verwertungsüberschuss an einen Liquidator oder, wenn es diesen nicht gibt, an das Unternehmen aus.

Mit dem Enterprise Act von 2002 soll diese Verfahrensart zurückgedrängt werden, da in diesem Verfahren nicht die Interessen sämtlicher Gläubiger berücksichtigt werden.

(2) Winding up (Liquidation)
Das dem deutschen Insolvenzverfahren vergleichbare Liquidations-verfahren für Kapitalgesellschaften ist das des „winding up by the court“.
Geregelt wird dieses Verfahren in Part IV IA 1986 und Part 4 IR 1986.

(a) Zur Eröffnung eines Liquidationsverfahrens durch das Gericht (winding up by the court) ist ein Antrag nötig, § 124 IA.
Antragsberechtigt sind die Gläubiger, die Schuldnerin selbst, deren gesetzliche Vertreter, nachschussfähige Gesellschafter und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Amtsorgan.

Eröffnungsgrund ist Zahlungsunfähigkeit, § 122 IA. Der Insolvency Act listet verschiedene gesetzliche Vermutungen für die Zahlungsunfähigkeit auf, § 123 Abs.1 IA. So ist diese gegeben, wenn die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht mehr fristgerecht bezahlen kann oder wenn aus der Bilanz hervorgeht, dass die Verbindlichkeiten die Aktiva übersteigen.

In England und Wales gibt es keine speziellen Insolvenzgerichte. Die Verfahren werden in der Praxis aber meist bei einem High Court of Justice durchgeführt. Beträgt das Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin weniger als 120.000 Pfund so ist der County Court zuständig. ( Section 117 IA 1986).

Die Insolvenzmasse umfasst bei der Gesellschaftsinsolvenz alles, was zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Eigentum der Gesellschaft steht und das was danach erworben wird. Die Vermögenswerte verbleiben aber anders als beim Individualverfahren im Besitz des Unternehmens.
Der Gerichtsbeschluss über die Abwicklung hat für die Beschäftigten des Unternehmens weitreichende Folgen. Damit enden nämlich die Arbeitsverhältnisse automatisch.

Das Gericht ernennt einen amtlichen Insolvenzverwalter (official receiver oder liquidator). Dieser kann später gegen einen privaten Verwalter ausgetauscht werden, sofern die Gläubiger dies wünschen und diesen bezahlen.

Anders als bei der Privatinsolvenz dürfen Klagen gegen die Gesellschaft nach der Verfahrenseröffnung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gerichts fortgeführt oder eingereicht werden. Eingeleitete oder später durchgeführte Zwangsvollstreckungs-maßnahmen sind nichtig.

Die Gläubiger müssen ihre Forderungen nach Aufforderung durch den Verwalter innerhalb einer bestimmten Frist anmelden. Über die Anerkennung der Forderungen entscheidet der Verwalter. Bei der Ablehnung von Forderungen kann das Gericht angerufen werden.
Die Gläubiger haben unter bestimmten Voraussetzungen Aufrechnungs- oder Aussonderungs/ Absonderungsrechte.

Bei Gesellschaften ist die Aufteilung der Insolvenzmasse unter den Gläubigern in Part 4 Chapter 14 und Part 11 IR 1986 geregelt, wie durch den Enterprise Act 2002 geändert.

Unter Berücksichtigung von Ausnahmefällen hat in der Regel der Insolvenzverwalter zunächst die Sicherungsgläubiger zu befriedigen* und dann den verbleibenden Erlös in folgender Reihenfolge auszukehren:

- Verfahrenskosten
- Rückständige Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer, bis auf £ 800 pro Arbeitnehmer begrenzt (mit Ausnahme von dem ganzen geschuldeten Urlaubslohn)
- nicht bevorrechtigte Forderungen (einschließlich Forderungen des Fiskus sowie der Sozialversicherungsträger)
Erst danach erhalten die Gesellschafter einen etwaigen Überschuss.

*    Z.B.: In bestimmten Fällen ist ein Teil der Insolvenzmasse, die zum Befriedigen der Ansprüche von Sicherungsgläubigern notwendig wäre, an die unbesicherten Gläubigern auszuschüttern. 

(b) Es gibt aber auch die Möglichkeit der freiwilligen Eröffnung des Liquidationsverfahrens durch die Gesellschafter eines Unternehmens.
Diese Art kommt sowohl für solvente als auch insolvente Unternehmen in Frage. Bei solventen Unternehmen sammelt und verwertet ein von der Gesellschaft bestellter Liquidator das Vermögen des Unternehmens, begleicht sämtliche Verbindlichkeiten und kehrt den Überschuss an die Gesellschafter aus, § 106 IA. Bei insolventen Unternehmen erfolgt die Eröffnung durch einen außerordentlichen Gesellschafterbeschluss mit dem Inhalt, dass das Unternehmen abzuwickeln ist. Auf einer Gläubingerversammmlung wird dann der Verwalter bestätigt oder ein neuer bestellt, § 189 IA.

4. Abschluss des Insolvenzverfahrens

a) Verbraucherinsolvenz
Am 1. April 2004 sind neue Vorschriften zur Restschuldbefreiung (discharge) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber geht nun von der Vorstellung aus, dass dem Schuldner ein finanzieller Erfolg nicht automatisch anzulasten ist. Insolvenzen sollen nicht undifferenziert, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls betrachtet werden. Der Zeitraum bis zur Entlastung des Insolvenzschuldners wurde von (im Regelfall) drei Jahren auf höchstens ein Jahr begrenzt. Zum Ausgleich wurde ein neues System von Beschränkungen eingeführt. Bei böswilligem oder schuldhaftem Verhalten gibt es eine Reihe von Beschränkungen für zwei bis fünfzehn Jahre.

Bestimmte Forderungen, zum Beispiel Schadensersatzansprüche sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

Generell ausgeschlossen ist eine Restschuldbefreiung im Falle der betrügerischen Insolvenz.

b) Unternehmensinsolvenz
Das Liquidationsverfahren wird beendet, wenn alle Vermögenswerte verwertet, die Gläubiger nach Abzug der Kosten zumindest teilweise befriedigt worden sind. In einer abschließenden Gläubiger-versammlung legt der Verwalter oder Liquidator einen Schlussbericht über den Verlauf des Verfahrens vor.

5. Anerkennung der Restschuldbefreiung in Deutschland  

Maßgeblich für die Anerkennung der Restschuldbefreiung in Deutschland ist die Entscheidung des BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 51/00 vom 18. September 2001. Der Bundesgerichtshof hat dem Begehren eines gegen die französische Entschuldungsentscheidung vorgehenden Gläubigers in allen wesentlichen Argumentationspunkten widersprochen, indem er klargestellt hat, dass das französische Insolvenzverfahren insoweit mit dem deutschen vergleichbar sei, dass die Anerkennung der französischen Entscheidung insbesondere nicht zu einem Verstoß gegen den Ordre Public in Deutschland führen würde. Die kürzere Verfahrensdauer alleine führe nicht dazu, eine Vergleichbarkeit auszuschließen. Diese Entscheidung ist auf ein Insolvenzverfahren in England entsprechend anwendbar.

6. Zusammenfassung

Im Bereich der Unternehmensinsolvenz sollen mit den Neuregelungen des Enterprise Acts 2002 Liquidationen von Gesellschaften durch frühzeitiges Tätigwerden möglichst vermieden werden. 
 
Die Privatinsolvenz in England und Wales erscheint wegen der geringen Wohlverhaltensperiode von höchstens 12 Monaten gegenüber den deutschen Vorschriften wesentlich vorteilhafter. Zu beachten ist aber, dass es im Gegenzug eine Anzahl von Beschränkungen gibt, wodurch sich das Verfahren bis zu 15 Jahre hinziehen kann. Die Wirkungen des Insolvenverfahrens, insbesondere die Restschuldbefreiung werden nach EuInsÜ und EGInsO in Deutschland anerkannt. Voraussetzung dafür, dass ein Verfahren in England eröffnet werden kann, ist, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung seinen Wohnsitz in England hat und sich dort auch aufgehalten hat. Bedacht werden sollte dabei, dass eine, wenn auch nur zeitweise, Wohnsitzverlagerung mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zudem muss derjenige, der selbständig tätig ist, sich dort auch gewerblich niederlassen, der abhängig Beschäftigte eine Anstellung nachweisen.

Anwaltliche Beratung sollte dort beginnen, wo die Wahl des Gerichtsstandes und des damit anwendbaren Rechts  - forum shopping - Vorteile für die Mandanten eröffnet. Dafür ist die Kenntnis der unterschiedlichen Rechtsordnungen Voraussetzung.
Wenn z.B. die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der jeweils günstigeren Rechtsordnung nur vorgetäuscht wird, dann wäre dies strafrechtlich relevant. Der entsprechende Restschuldbefreiungstitel wäre dann erschlichen und müßte nicht anerkannt werden. Wir raten unbedingt davon ab, von etwaigen Pauschalangeboten Gebrauch zu machen. Wenn dort z.B. angeboten wird, eine Ltd zu gründen, die treuhänderisch für den Schuldner gehalten wird und bei der sich der Schuldner eine Anstellung sogar noch selbst bezahlen soll, dann ist dies Anstiftung zu einer Straftat. Wenn dies damit begründet wird, das man anderenfalls nicht krankenversichert wäre, ist dies falsch und wieder besseren Wissen, d.h. Betrug von denen, die dies erklären um sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erschleichen. Aber auch für den Schuldner, folgt er diesen Ratgebern, ist das eine große Gefahr. Zumindest die Ltd ist dem Schuldnervermögen zu zu rechnen. Mithin sind zumindest diese Vermögenswerte verschleiert worden. Wenn man sich in eine solche Struktur begibt, die im übrigen keinerlei Vorteile bietet, so kann auch nachträglich der Restschuldbefreiungstitel für nichtig erklärt werden und die entsprechenden Straftaten auch Jahre später noch sanktioniert werden.

Wir beraten jeden redlichen Schuldner. Der Weg zur Restschuldbefreiung ist steinig. Wir helfen Ihnen so gut es geht dorthin. Das ist nicht einfach.

RA Dirk Streifler


Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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