Suche
[]
Aktuelles



Kostenrechner Recht von A - Z Musterverträge, Vertragsmuster, Checklisten zur Vertragsgestaltung Formulare zum Ausdrucken / Berechnung der Prozeßkosten Übersicht aller Seiten Notfalltelefon Rechtsberatung online für Mandanten Deutsch English Spanish French Portuguese Italian Polish Russian Turkish Ukraine Brazil USA Chinese Egypt

diese Seite wurde erstellt mit fastpublish CMS - Content Management System
 

Sie befinden sich hier : Rechtssprechung & Kommentierung » Insolvenzrecht: BAG: Zum System der Insolvenzsicherung betrieblicher Vorsorgezusagen nach dem Betriebsrentengesetz

Insolvenzrecht: BAG: Zum System der Insolvenzsicherung betrieblicher Vorsorgezusagen nach dem Betriebsrentengesetz

Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte

Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil vom 14.01.2010 (Az: 4 Bf 22/08) folgendes entschieden: Dem System der Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungszusagen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) liegt die verfassungsrechtlich zulässige Strukturentscheidung zugrunde, nur diejenigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern, bei denen die von einer Versorgungszusage Begünstigten ausschließlich einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber besitzen.

Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG die Beiträge zur Insolvenzsicherung von Unterstützungskassenzusagen auch dann in voller Höhe anfallen, wenn eine (kongruente) Rückdeckung besteht.

Bei der der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds bezieht sich die Insolvenzsicherung darauf, dass Ansprüche der Begünstigten gegen den Versorgungsträger durch die Insolvenz eines Arbeitgebers gefährdet werden. Dies stellt das System der Insolvenzsicherung nicht grundlegend in Frage. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, dass für diesen Durchführungsweg geringere Beiträge zur Insolvenzsicherung erhoben werden als für den Durchführungsweg der - kongruent rückgedeckten - Unterstützungskassenzusage.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Aufhebung des Beitragsbescheids vom 11. November 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2006 insoweit begehrt hat, als dort in Bezug auf die Unterstützungskassenzusage der Klägerin für das Jahr 2006 ein Vorschuss von mehr als 46.604,19 Euro festgesetzt wird.

Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2007 für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.


Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihres Beitrags für das Jahr 2005 an den Beklagten zur Insolvenzsicherung der von ihr gewährten betrieblichen Altersversorgung.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Landesbetriebs Krankenhäuser (LBK) ..., einer früheren Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie gewährt ihren Mitarbeitern auf tarifvertraglicher Grundlage eine betriebliche Altersversorgung durch Zusagen über die am 26. Februar 2001 in das Vereinsregister eingetragene Unterstützungskasse ….. e. V.; lediglich in 2 von 7397 Fällen erteilte sie eine unmittelbare Versorgungszusage. Die Unterstützungskasse hat am 22. Dezember 2000 einen Kollektivrahmenvertrag über eine Rückdeckungsversicherung mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abgeschlossen. Am 5. April 2005 ist die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH in das Handelsregister eingetragen und nach ihrer Veräußerung durch die Freie und Hansestadt ... wie aus dem Rubrum ersichtlich umfirmiert worden.

Der Beklagte ist nach § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Mit Bescheid vom 11. November 2005 setzte er auf der Grundlage von Auskünften der Klägerin deren Beitrag für das Jahr 2005 auf 569.178,21 Euro und den Vorschuss für das Jahr 2006 auf 234.675,10 Euro fest. Hiervon stellten 5.666,11 Euro den Beitrag bzw. Vorschuss für Direktzusagen dar, während die restlichen Beträge auf die Unterstützungskassenzusagen entfielen. Unter dem 30. November 2005 erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2006 zurückwies.

Am 7. März 2006 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Die Beitragsforderung des Beklagten sei der Höhe nach ernstlich zweifelhaft. Da § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG als deren Berechnungsgrundlage gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, sei der Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Mit der im Jahre 2003 eingeführten Begünstigung der Pensionsfonds habe der Gesetzgeber ein Wertesystem geschaffen, welches der Regel folge, dass die Höhe der Insolvenzsicherungsbeiträge dem jeweiligen Insolvenzrisiko des eingeschlagenen Versorgungsweges entsprechen müsse. Diese Regel werde jedoch verletzt, wenn - wie in ihrem Falle - für eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse keinerlei Abschlag auf den regulären Beitrag gewährt werde, obwohl dieser Versorgungsweg mit keinem höheren Insolvenzrisiko ausgestattet sei als derjenige über einen Pensionsfonds. Denn nicht die Unterstützungskasse selbst, sondern die die Rückdeckung gewährende Versicherungsgesellschaft decke die Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer ab und sie unterliege genau wie Pensionskassen und Pensionsfonds der staatlichen Versicherungsaufsicht. Von einer Insolvenz des Arbeitgebers oder der Zahlungsunfähigkeit der Unterstützungskasse bleibe diese Versicherung unberührt. Das Risiko, dass die Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz die versprochene Altersversorgung nicht erhielten, sei auch ohne die Verpfändung der Leistungen der Rückdeckungsversicherung an sie äußerst gering. Wegen dieses Restrisikos strebe sie, die Klägerin, keine Beitragsfreistellung an, sondern nur die abgesenkte, leicht zu handhabende Beitragsbemessung, die für Pensionsfonds gelte. Hieraus ergebe sich der streitige Betrag. In ihrem Fall werde das Haftungsrisiko des Beklagten zudem seit Anfang 2005 für fünf Jahre durch den ... Versorgungsfonds reduziert. Dieser hafte für die Verbindlichkeiten, welche im Zeitpunkt ihrer, der Klägerin, Umwandlung in eine privatrechtliche Rechtsform bestünden.

Aus dem Vorbringen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Antrag entnommen, den Beitragsbescheid vom 11. November 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2006 insoweit aufzuheben, als dort in Bezug auf die Unterstützungskassenzusage der Klägerin für das Jahr 2005 ein Beitrag von mehr als 152.240,36 Euro und für das Jahr 2006 ein Vorschuss von mehr als 46.604,19 Euro festgesetzt wird.


Entscheidungsgründe

In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren einzustellen, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für wirkungslos zu erklären.

Der Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).

Die fristgerecht begründete Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 11. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2006, soweit dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit der Beklagte darin den Beitrag der Klägerin für das Jahr 2005 in Bezug auf die von ihr ausgesprochenen Unterstützungskassenzusagen festgesetzt hat, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Insolvenzsicherungsbeiträgen für das Jahr 2005 ist § 10 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), hier maßgeblich in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242). Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aufgebracht. Die Umlage des nach § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelten Gesamtbeitrags auf die Arbeitgeber erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 BetrAVG, der in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen betrieblichen Altersversorgung die Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt. Die Klägerin führt die von ihr zugesagte betriebliche Altersversorgung im Wege einer Unterstützungskasse durch, so dass sie nach § 10 Abs. 1 BetrAVG der Beitragspflicht mit der in § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG festgeschriebenen Bemessungsgrundlage unterliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Bemessungsgrundlage fehlerhaft berechnet worden ist; die sich aus ihr ergebende Höhe des eingeforderten Beitrages wird von der Klägerin nicht bestritten.

Die Beitragspflicht der Klägerin aufgrund § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Entgegen ihrer Ansicht sind weder die Rechtsgrundlagen für den Grund noch die Höhe ihres Beitrags, insbesondere im Vergleich zu anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung, in Zweifel zu ziehen. Es besteht daher keine Veranlassung das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 80 Abs. 1 BVerfGG auszusetzen und über die Unvereinbarkeit jener Vorschrift mit dem Grundgesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Die der Klägerin auferlegte Beitragsbelastung ist nicht unverhältnismäßig und greift nicht in den Schutzbereich eines Freiheitsgrundrechts ein. Sie berührt nicht den Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung, weil das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG nicht das Vermögen als solches gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt, solange sie keine erdrosselnde Wirkung haben. Ebenso wenig ist die Klägerin in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit betroffen, denn die Auferlegung der Beitragspflicht zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung verfolgt keinerlei objektiv berufsregelnde Tendenz. Jedenfalls wäre sie verfassungsrechtlich unbedenklich, da sie nicht zu Auswirkungen führt, die die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen könnten. Zudem knüpft sie an eine freiwillig übernommene Leistung an und beruht auf sachgerechten, vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls.

Die Klägerin ist ebenfalls nicht in ihrem Recht auf Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, auf den sie sich als juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. Dieser gebietet dem Gesetzgeber unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Ihm ist damit eine Differenzierung nicht verwehrt, er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Es liegt grundsätzlich in seiner Zuständigkeit, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Er muss seine Auswahl bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht, d. h. vernünftig und einleuchtend, treffen. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat.

Der Insolvenzsicherungsbeitrag, den die Klägerin für die von ihr gewählte Form der betrieblichen Altersversorgung an den Beklagten zu entrichten hat, überschreitet im Vergleich zu den anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung weder dem Grunde noch der Höhe nach die Grenzen, die nach den o. g. Maßstäben der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit von Verfassungs wegen gezogen sind. Dem Gesetzgeber kommt dabei im sozial- und gesellschaftspolitischen Raum, dem auch die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen ist, grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die von der Klägerin beanstandete Gleichbehandlung der kongruent rückgedeckten Unterstützungskassenzusage mit den anderen beitragspflichtigen Formen der betrieblichen Altersversorgung beruht auf einem sachgerechten und einleuchtenden Grund, der sich aus der Struktur der gesetzlichen Insolvenzsicherung ergibt. Aus der Einführung des Pensionsfonds als eines weiteren beitragspflichtigen Durchführungswegs ergibt sich keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Unterstützungskassenzusagen bei der Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags.

Das Betriebsrentengesetz schützt die Leistungen und Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung nur gegen einen durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bedingten Ausfall. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, wonach die Begünstigten einer Versorgungszusage nur in den dort bestimmten Fällen einen gleichgerichteten Anspruch gegen den Beklagten erwerben. All diese Sicherungsfälle (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) sind dadurch gekennzeichnet, dass die Begünstigten keine Versorgungsleistungen mehr erhalten, weil der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist. Soweit deswegen der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger keine Leistungen mehr erbringen, wird diese Lücke durch den Beklagten geschlossen, § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG. Hingegen wird eine - auf welchen Gründen auch immer beruhende - Zahlungsunfähigkeit des Versorgungsträgers nicht vom Betriebsrentengesetz erfasst. Damit bilden die unmittelbaren Auswirkungen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auf die betriebliche Altersversorgung den Grund für die Beitragspflicht der Unterstützungskassenzusage nach § 10 BetrAVG (1). Auf die Höhe des zu entrichtenden Beitrags hat es keinen Einfluss, ob eine derartige Zusage durch eine Rückdeckungsversicherung erfasst wird oder nicht (2). Beides ist nicht zu beanstanden.

Der Gesetzgeber hat die Strukturentscheidung getroffen, nur diejenigen Formen der betrieblichen Altersversorgung gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern, bei denen der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen, also die Begünstigten, für ihre Versorgung ausschließlich einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber besitzen. Dies stellt einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Durchführungswege dar.

Bis zur Einführung des Pensionsfonds unterschied das Betriebsrentengesetz vier Wege, auf denen die betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden konnte:

Die unmittelbare Versorgungszusage/Direktzusage, bei der sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, die zugesagte Leistung selbst zu erbringen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG),

die Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), bei der auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber eine Lebensversicherung abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Versicherungsleistungen bezugsberechtigt sind,

die Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG), bei der die betriebliche Altersversorgung von einem rechtsfähigen Versorgungsträger durchgeführt wird, der dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf seine Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt,

und die Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG), bei der die betriebliche Altersversorgung ebenfalls von einem rechtsfähigen Versorgungsträger durchgeführt wird, der aber auf seine Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt.

Von diesen Durchführungswegen sind nach § 10 Abs. 3 BetrAVG diejenigen über eine unmittelbare Versorgungszusage (Nr. 1), eine Direktversicherung mit einem widerruflichen Bezugsrecht bzw. soweit sie abgetreten oder beliehen ist (Nr. 2) sowie über eine Unterstützungskasse (Nr. 3) beitragspflichtig. Ein wesentliches Merkmal dieser Durchführungswege ist es, dass die Begünstigten keine eigenen Ansprüche gegen den Versorgungsträger erwerben, sondern die Erfüllung der Versorgungszusage weiterhin gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen müssen. Beitragsfrei sind demgegenüber die Versorgungszusagen über eine Pensionskasse sowie eine Direktversicherung, soweit deren Bezugsrecht unwiderruflich und die Versicherung nicht abgetreten oder beliehen ist. Bei der Pensionskasse erwirbt der Begünstigte einer Versorgungszusage einen eigenen Leistungsanspruch gegen den Versorgungsträger. Bei der Direktversicherung erwirbt der Begünstigte aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts einen Leistungsanspruch gegen den Versorgungsträger bei Eintritt des Versorgungsfalles. Das Betriebsrentengesetz zählt somit alle Durchführungswege zu den durch eine Insolvenz des Arbeitgebers gefährdeten und unterwirft sie der Beitragspflicht, bei denen sich der Rechtsanspruch des Begünstigten auf Versorgungsleistungen ausschließlich gegen den Arbeitgeber richtet.

Diese Strukturentscheidung zugunsten einer Absicherung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall, dass Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen ausschließlich gegen den Arbeitgeber bestehen, ist sachgerecht. Dies zeigt sich insbesondere im Falle der Unterstützungskassen. Auf deren Leistungen hat der Begünstigte keinen Anspruch, weshalb er im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sich nicht auf den Fortbestand jener Leistungen verlassen kann. Sein Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber ist mangels Masse wirtschaftlich wertlos und die Unterstützungskasse kann ihre Leistungen jederzeit einstellen. Dies allein rechtfertigt bereits die Sicherung der Versorgungszusage. Die Unterstützungskassen weisen zudem oftmals keine ausreichende Kapitaldeckung auf bzw. sie haben ihr Anlagevermögen u. U. den Arbeitgebern, die an sie Zuwendungen leisten, den Trägerunternehmen, als Darlehen zur Verfügung gestellt. Deshalb liegt in derartigen Fällen auch faktisch eine Leistungseinstellung nahe.

An dieser Situation ändert sich durch eine Rückdeckungsversicherung nichts, so dass es sachgerecht ist, sie nicht als eigenständigen Durchführungsweg in jene Struktur aufzunehmen. Der Begriff der Rückdeckungsversicherung umschreibt die „Versicherung“ der Leistungen aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse bei einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einer Pensionskasse. Sie stellt ein innerbetriebliches Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers für die spätere Erfüllung der Versorgungszusage dar, ist aber keine Sicherung des Begünstigten gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Versicherungsnehmer und somit Vertragspartner der Rückdeckungsversicherung sind nur der Arbeitgeber bzw. die Unterstützungskasse. Dem Begünstigten steht weiterhin nur eine Leistung gegen den Arbeitgeber aus der Unterstützungskassenzusage zu, nicht aber aus der zur Rückdeckung dieser Zusage abgeschlossenen Versicherung.

Diesen Grundsätzen entspricht die von der Unterstützungskasse der Klägerin abgeschlossene Rückdeckungsversicherung vom 22. Dezember 2000. Durch sie werden die Begünstigten einer Versorgungszusage der Klägerin im Hinblick auf deren möglicher Grundsätzen entsprechender Rückdeckungsversicherunggebersversorgungsfalles ..., sondern dieser ausschließlich an Zahlungsunfähigkeit nicht besser gestellt als andere Leistungsempfänger einer Unterstützungskasse. Nach § 4 des Vertrages ist allein die Unterstützungskasse Versicherungsnehmer und zum Bezug der Leistungen berechtigt. Damit erwerben auch hier die durch eine Versorgungszusage der Klägerin Begünstigten keine eigenen Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen, die sie im Falle einer Insolvenz der Klägerin unabhängig vom Insolvenzverfahren geltend machen könnten.

Ebenso sachgerecht ist es, diejenigen Durchführungswege, bei denen dem Arbeitnehmer ein eigenständiger Leistungsanspruch gegen einen Dritten, nämlich den Versorgungsträger, zusteht bzw. - im Falle der Direktversicherung - im Versorgungsfall zustehen wird, von der Beitragspflicht der Arbeitgeber und der Einstandspflicht des Beklagten auszunehmen. Eine Pensionskasse stellt einen rechtlich selbstständigen Versorgungsträger dar, deren Vermögen von dem des Arbeitgebers getrennt ist und das daher nicht vom Vermögensverfall des Arbeitgebers berührt wird. Die von ihr gewährten Leistungen fallen nicht in die Insolvenzmasse, weil ihr Gläubiger nicht der Arbeitgeber, sondern der Versorgungsberechtigte ist. Gleiches gilt grundsätzlich bei der Einschaltung eines Direktversicherers, weil durch das dem Begünstigten eingeräumte Bezugsrecht dieser hinsichtlich der Leistungsberechtigung an die Stelle des Arbeitgebers tritt. Hier kann der Sicherungsfall nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber sich den Widerruf des Bezugsrechts vorbehalten oder er die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat (vgl. § 1b Abs. 2 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG).

Diese Strukturentscheidung, durch das Betriebsrentengesetz nur solche Versorgungszusagen gegen das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers abzusichern, deren Erfüllung ausschließlich auf einem unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber beruht, wird auch sonst durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. Das Betriebsrentengesetz hat - wie ausgeführt - davon abgesehen, die Versorgungszusagen, deren Erfüllung auf einem Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber selbstständigen Versorgungsträger beruht, gleichfalls durch die Einstandspflicht des Beklagten abzusichern. Auch mit dieser (negativen) Strukturentscheidung hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum, den ihm Art. 3 Abs. 1 GG bietet, nicht verlassen. Er konnte davon ausgehen, dass es bei jenen Durchführungswegen nicht erforderlich ist, die Versorgungszusagen nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes auf Kosten der Arbeitgeber gegen etwaige mittelbare Einflüsse einer Arbeitgeberinsolvenz auf die Leistungsfähigkeit der Versorgungsträger zu sichern. Bei den Pensionskassen und Direktversicherungen werden die Begünstigten vor diesem Risiko durch das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), hier maßgeblich in der Fassung der Änderung vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610, 3626), geschützt. Es unterwirft nach § 1 Abs. 1 VAG alle Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben, der Versicherungsaufsicht und den gesetzlich geregelten Anlagegrundsätzen. Hierzu wurden stets die Pensionskassen gezählt; die sie betreffenden Bestimmungen sind mit dem Siebten Änderungsgesetz vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) in den §§ 118a ff. VAG zusammengefasst worden.

Es verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, dass alle beitragspflichtigen Versorgungszusagen bei der Ermittlung der Beitragshöhe - ungeachtet ihrer etwaigen Rückdeckung - gleich behandelt werden. Dies findet seine Berechtigung in der vom Gesetz gewählten und ihrerseits nicht zu beanstandenden Typisierung, nach der es für die Beitragspflicht nicht auf das konkrete Insolvenzrisiko des Arbeitgebers und die konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Sicherungsfalls ankommt.

Bei der Regelung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung dürfen aber nicht in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen. Im Bereich der Sozialversicherung, dem die betriebliche Altersversorgung in ihrer Funktion nahekommt, kann der Gesetzgeber den Kreis der Beitragspflichtigen so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. Dabei hat er einen weiten Gestaltungsspielraum, der vorliegend mit der Einführung des Solidarprinzips bei der Beitragsbemessung eingehalten wurde.

Das Solidarprinzip ergibt sich aus einem Zusammenspiel von § 10 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG. Nach § 10 Abs. 2 BetrAVG entspricht das jährliche Beitragsaufkommen zum Zwecke der Insolvenzsicherung vor allem dem Wert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf derartige Leistungen. Als Bemessungsgrundlage der nach § 10 Abs. 3 BetrAVG von allen Arbeitgebern gleichmäßig zu tragenden Umlage dient dabei der steuerrechtlich kapitalisierte Wert der Versorgungszusagen. Dieses Umlageverfahren und der einheitliche nur am Volumen der Versorgungszusagen orientierte Beitrag begründen eine solidarische Haftung aller Arbeitgeber, die mit der Durchführung der Altersversorgung das Insolvenzrisiko abstrakt erhöhen. Aufgrund dieses Solidarprinzips trägt nicht der einzelne Arbeitgeber sein eigenes Insolvenzrisiko und damit das Rentenausfallrisiko „seiner“ Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden dabei durch eine höhere Belastung aller pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen.

Die Beitragshöhe ist damit nicht von dem Grad der Wahrscheinlichkeit abhängig, mit dem die Arbeitnehmer des beitragspflichtigen Arbeitgebers Leistungen aus der Insolvenzsicherung in Anspruch nehmen werden. Dies ist nicht zu beanstanden und steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Beitragspflicht allgemein mit dem Insolvenzrisiko der Arbeitgeber begründet wird. Dem allgemeinen Gleichheitssatz ist keine Verpflichtung zu entnehmen, das die Beitragspflicht auslösende Merkmal des Insolvenzrisikos zur Bestimmung der Beitragshöhe weiter auszudifferenzieren. Weder der Grad der insolvenzfesten Ausgestaltung des gewählten Durchführungswegs noch das voraussichtliche Volumen der Leistungen, mit denen der Beklagte einzustehen hat, sind zwingende Maßstäbe für die Beitragsbemessung. Es ist daher für die Ermittlung der Beitragshöhe ohne Bedeutung, ob die Erfüllung der Versorgungszusage durch den Arbeitgeber mehr oder weniger gesichert ist oder ob Dritte - wie hier der ... Versorgungsfond - ebenfalls für deren Erfüllung einstehen müssen.

Aus dem gleichen Grund wäre es systemwidrig, für kongruent rückgedeckte Versorgungszusagen einen anderen, geringeren Beitrag zu erheben. Die Klägerin kann zwar für sich darauf verweisen, dass im Falle ihrer Insolvenz die Leistungen der Rückdeckungsversicherung vom 22. Dezember 2000 nicht in die Insolvenzmasse fielen, weil Versicherungsnehmerin ihre - rechtlich selbstständige - Unterstützungskasse ist. Wird durch diese Leistungen deren Kapital verstärkt und ist die Unterstützungskasse deshalb in der Lage, trotz der Insolvenz der Klägerin Versorgungsleistungen zu erbringen, vermindert sich nach § 7 Abs. 4 BetrAVG der Umfang der vom Beklagten zu erbringen Leistungen. Dies ist aufgrund des Solidarprinzips aber ohne Einfluss auf das Umlageverfahren und damit den konkreten Beitrag der Klägerin.

Die Arbeitgeber, die sich - wie hier die Klägerin - zur Erfüllung ihrer Versorgungszusagen einer - u. U. kongruent rückgedeckten - Unterstützungskasse bedienen, werden nicht dadurch benachteiligt und in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, dass diejenigen Arbeitgeber, die hierfür einen Pensionsfond einsetzen, einen geringeren Insolvenzsicherungsbeitrag leisten müssen. Die Höhe der Insolvenzsicherungsbeiträge für beide Durchführungswege ist bereits deshalb nicht vergleichbar, weil beide nicht aus demselben Grund beitragspflichtig sind. Die Ungleichbehandlung der Unterstützungskassenzusagen mit den Versorgungszusagen eines Pensionsfonds findet ihre Rechtfertigung in der ungleichen Ausrichtung der gesicherten Ansprüche und damit deren unterschiedlicher Anfälligkeit für die Auswirkungen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auf den Bestand der jeweiligen Versorgungszusagen.

Der Durchführungsweg der Pensionsfondszusage ist mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1327) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an (Art. 35 Abs. 1 AVmG) eröffnet worden. Er wurde in den Entwurf der Bundesregierung auf Bitte des Bundesrates (BT-Drs. 14/5068, S. 10, 15) aufgenommen (vgl. BT-Drs. 14/5146, S. 4, 144-150, sowie BT-Drs. 14/5150, S. 44-47). Während der erste Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 26. Januar 2001 noch ausschließlich die Einführung der §§ 112 ff. VAG und damit die Behandlung des Pensionsfonds als Versicherungsgesellschaft vorsah, wurde im Vermittlungsausschuss zusätzlich in Art. 7 des Altersvermögensgesetzes die Änderung der §§ 7, 10 BetrAVG aufgenommen, ohne dass die Gründe hierfür dokumentiert worden sind (BT-Drs. 14/5970, S. 14 f.).

Durch diese Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG wurde die Einstandspflicht des Beklagten für den Fall begründet, dass - wie bei einer Unterstützungskasse - wegen der Zahlungsunfähigkeit eines Trägerunternehmens des Pensionsfonds auch dieser seine Versorgungsleistungen nicht erbringen kann und deshalb der Sicherungsfall eintritt. Die Zahlungsunfähigkeit des Pensionsfonds aus anderen Gründen begründet dagegen weiterhin keinen Sicherungsfall. Hinsichtlich der Beitragspflicht des Arbeitgebers wurde in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG zunächst bestimmt, dass für die Beitragsbemessungsgrundlage § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entsprechend gelten sollte; die Beitragshöhe bei einem Pensionsfond hätte danach der bei einer Direktzusage entsprochen. Erst durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526) wurde § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG, gemäß Art. 10 Abs. 3 dieses Gesetzes rückwirkend zum Tag seiner Einführung, geändert. Nunmehr beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage nur noch 20% des entsprechend Nr. 1 ermittelten Betrages. Diese Regelung war in den zugehörigen Gesetzesentwürfen (BT-Drs. 15/812 und 15/1070) noch nicht enthalten und ist erst im Zuge der Ausschussberatungen eingefügt worden.


Ungeachtet der konkreten Beitragshöhe, weicht damit bereits die Einführung der Beitragspflicht für die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfond von dem bisherigen System der Insolvenzsicherung ab, stellt dieses System aber ansonsten nicht in Frage und begründet daher im Falle der Klägerin keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser neu aufgenommene Durchführungsweg steht aufgrund des dem Arbeitnehmer eingeräumten unmittelbaren Rechtsanspruchs (siehe § 1b Abs. 3 BetrAVG und § 112 VAG) und der Unabhängigkeit des Pensionsfonds vom Arbeitgebervermögen den Pensionskassen nahe. Nach der grundlegenden Struktur des Betriebsrentengesetzes wäre er daher grundsätzlich ebenso beitragsfrei zu stellen gewesen. Eine etwaige Benachteiligung der Pensionsfondszusagen gegenüber den Pensionskassenzusagen durch ihre Ungleichbehandlung bei der Erhebung des Insolvenzsicherungsbeitrags ist für den hier allein maßgeblichen Vergleich dieses Beitrags mit demjenigen für eine Unterstützungskassenzusage allerdings ohne Bedeutung.

Zwar stellt die Beitragspflicht für den Durchführungsweg des Pensionsfonds eine Systemwidrigkeit dar. Eine derartige Systemwidrigkeit allein verletzt aber nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Aus ihr lässt sich nichts für einen Verstoß herleiten, wenn plausible Gründe für die Abweichung sprechen. Diese liegen hier darin, dass der Insolvenzsicherungsbeitrag bei dem neuen Durchführungsweg des Pensionsfonds anderen Zwecken dient als derjenige für die anderen Durchführungswege. Deshalb sind diese Beiträge nicht miteinander vergleichbar, was sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

Während im Falle einer Unterstützungskassenzusage das Betriebsrentengesetz - wie ausgeführt - den Rechtsanspruch des Begünstigten gegen den Arbeitgeber sichert, wird im Falle einer Pensionsfondszusage der Anspruch des Begünstigten gegen den Versorgungsträger selbst gesichert. Zwischen diesen Ansprüchen bestehen strukturelle Unterschiede, die einen erheblichen Einfluss auf die Beständigkeit der gesicherten betrieblichen Altersversorgung haben. Während die Unterstützungskassenzusage - wie oben ausgeführt - in ihrem Bestand durch eine Insolvenz des Arbeitgebers unmittelbar gefährdet ist, hat diese Insolvenz keinen unmittelbaren Einfluss auf die durch einen Pensionsfond erbrachten Leistungen. Im ersten Fall muss der Begünstigte den Ausfall seiner betrieblichen Altersversorgung erwarten, weil er seinen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber nur gegen die in der Regel unzureichende Insolvenzmasse geltend machen kann. Hingegen bestehen im zweiten Fall gute Gründe für die Erwartung, dass die betriebliche Altersversorgung erhalten bleibt, weil der Anspruch hierauf sich gegen den Versorgungsträger richtet und daher nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden muss. Das Vermögen des Pensionsfonds wird allenfalls mittelbar durch die Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers betroffen, weil er - anders als eine Unterstützungskasse - nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung - PFKapAV) vom 21.12.2001 (BGBl. I S. 4185), geändert am 22.5.2005 (BGBl. I S. 1373), nicht mehr als 5% seiner Mittel bei einem Trägerunternehmen anlegen darf.

Der Gesetzgeber ist bei der Einführung der (verminderten) Beitragspflicht für den Durchführungsweg des Pensionsfonds ersichtlich selbst von diesem wesentlichen Unterschied ausgegangen, nämlich dass die Ansprüche der Begünstigten in diesem Fall durch die Insolvenz des Arbeitgebers mittelbar wesentlich weniger gefährdet sind als die Ansprüchen, die sich gegen den Arbeitgeber selbst richten. Dies zeigt sich an § 8 Abs. 1a BetrAVG, wonach der Beklagte die gegen ihn gerichteten Ansprüche unter den dort genannten Voraussetzungen gerade wieder auf den Pensionsfonds zu übertragen hat, dessen Trägerunternehmen die Eintrittspflicht des Beklagten nach § 7 BetrAVG zuvor ausgelöst hat. Dabei dürfte der Gesetzgeber davon ausgegangen sein, dass in weiter Auslegung des Wortlauts von § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG und vor allem in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG es für die Einstandspflicht des Beklagten genügt, dass die gegenwärtigen und zukünftigen Versorgungsleistungen infolge der Insolvenz des Arbeitgebers nachhaltig gefährdet sind. Zugleich zeigt sich in der Regelung des § 8 Abs. 1a BetrAVG die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine derartige abstrakte Gefährdung bei den Pensionsfonds regelmäßig nicht zu einem Leistungsausfall führt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Einschätzung falsch sein könnte. Deshalb besteht auch nicht die Gefahr, dass die Arbeitgeber im Rahmen ihrer Solidargemeinschaft verstärkt für derartige neue Risiken eintreten müssen, die mit der Gefährdung von Ansprüchen gegen Pensionsfonds verbunden sind. Deshalb ist auch nicht zu erwarten, dass die Einführung der Insolvenzsicherung für Pensionsfondszusagen im Ergebnis nach § 10 Abs. 2 BetrAVG zu Beitragserhöhungen führen könnte, weil diese neuen Risiken mit dem für sie eingeführten verringerten Beitrag unzureichend abgebildet werden.

Die von der Klägerin begehrte Gleichbehandlung der von ihr zu entrichtenden Insolvenzsicherungsbeiträge mit denen für die über einen Pensionsfonds zu erfüllenden Versorgungszusagen lässt sich schließlich nicht mit dem Argument begründen, das Betriebsrentengesetz habe mit der Einführung der Beitragspflicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG für Pensionsfondszusagen seine Systematik bei der Beitragsermittlung geändert und orientiere sich nunmehr am individuellen Insolvenzrisiko der beitragspflichtigen Arbeitgeber. Das ist weiterhin nicht der Fall. Hierbei könnte es sich ohnehin nicht um das Risiko des einzelnen Arbeitgebers handeln, da dem Betriebsrentengesetz keinerlei Kriterien für dessen Ermittlung und Bewertung zu entnehmen sind. Aber auch die Entstehungsgeschichte jener Bestimmung zeigt, dass eine für einen derartigen Systemwechsel sprechende Bewertung der einzelnen Durchführungswege nach dem mit ihnen typischerweise verbundenen Risiko einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht stattgefunden hat. In dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 24. Juni 2003 (BT-Drs. 15/1199, S. 21) heißt es zwar, mit dem gegenüber einer Direktzusage des Arbeitgebers auf ein Fünftel ermäßigten Beitrag für die Insolvenzsicherung bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds solle „dem geringeren Insolvenzrisiko Rechnung getragen werden“. Damit ist aber ersichtlich nur das strukturell geringere Risiko gemeint, dass Versorgungsleistungen eines Pensionsfonds infolge der Insolvenz eines Trägerunternehmens entfallen könnten. Ein Systemwechsel dahingehend, dass auch auf das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers abgestellt wird, ist darin hingegen nicht zu sehen.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich des Insolvenzrechts und des
Wirtschaftsrechtes maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Kanzlei:

Streifler & Kollegen
z.Hd. RA Dirk Streifler
Oranienburger Straße 69
10117 Berlin


Telefon (Durchwahl) 030-278740 30 (40)
Telefax (Durchwahl) 030-278740 59 (42)
e-Mail
streifler@streifler.de
 

vCard Rechtsanwalt Streifler vCard Rechtsanwalt Dirk Streifler - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte


Artikel "Insolvenzrecht: BAG: Zum System der Insolvenzsicherung betrieblicher Vorsorgezusagen nach dem Betriebsrentengesetz" kommentieren

Letztes Update 14.04.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2010 | Seite drucken: Insolvenzrecht: BAG: Zum System der Insolvenzsicherung betrieblicher Vorsorgezusagen nach dem Betriebsrentengesetz | Seite einem Freund senden: Insolvenzrecht: BAG: Zum System der Insolvenzsicherung betrieblicher Vorsorgezusagen nach dem Betriebsrentengesetz





Nur durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer sind Heizkosten nach Verbrauch abzurechnen (07.09.2010)
Änderung einer Vereinbarung - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei einer Anlageentscheidung (06.09.2010)
Pflichtverletzung des Anlageberaters - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anwendbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft (05.09.2010)
Haustürwiderrufsrichtlinie - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Fehlende Abfindungsbilanz hindert nicht Eintritt der Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft (04.09.2010)
Fehlen einer Abfindungsbilanz - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Steuertermine im Monat September 2010 (01.09.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Recht der AG: Anfechtung gegen Hauptversammlungsbeschluss (01.09.2010)
ist nur durch Berechtigten möglich - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Häusliches Arbeitszimmer: Regelung ab 2007 teilweise verfassungswidrig (31.08.2010)
steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
China wird ihre Börse für ausländische Unternehmen öffnen (31.08.2010)
Rechtsanwalt für deutsch-chinesischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gewerbemiete: Unbestimmte Renovierungspflicht (28.08.2010)
auf Arbeitsausführung muss geklagt werden - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Mangold-Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung dar (28.08.2010)
S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
aktuelle Stellenangebote (27.08.2010)
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/n - S&K Rechtsanwälte Berlin
 
Baumangel: Berechnung des Schadensersatzanspruchs (26.08.2010)
BGH ändert Rechtsprechung - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Tariflicher Anspruch auf Zahlung eines Aufschlags zur Urlaubsvergütung (19.08.2010)
Grundsatz der Tarifeinheit - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Vermutung der Gläubigerbenachteiligung bei auch güterrechtlichen Vereinbarungen (15.08.2010)
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz -S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Dreimonatszeitraum für Berechnung der Barabfindung beginnt ab Bekanntmachung der Strukturmaßnahme (14.08.2010)
Höhe der Barabfindung - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Vereinbarung geringerer Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus einer GmbH (14.08.2010)
Gesellschafterbeschluss - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Auszahlung von in Schneeballsystemen erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner (09.08.2010)
Keine Saldierung von Einlage und Scheingewinnen - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Übermittlung von Schriftstücken im europäischen Zustellungsrecht – Fehlende Übersetzung von Anlagen (06.08.2010)
Anwalt für Europarecht, internationales Privatrecht RA´in Sabina Ociepa
 
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Leiharbeit nicht tariffähig (05.08.2010)
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Inkrafttreten anlegerschützender Gesetze zum 27.07.2010 (04.08.2010)
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gesellschaftsrecht: Gesellschafterklage: Rechtsmissbrauch bei der „actio pro socio“ (28.07.2010)
Ausübung der Klagebefugnis im Gesellschaftsverhältnis unterliegt der gesellschafterlichen Treuepflicht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Halterhaftung: Vollstreckung österreichischer Geldbußen (28.07.2010)
Österreichische Geldbußen, wenn Kfz-Halter den Fahrer nicht benennt - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Schenkung: "Geschenkt ist geschenkt" gilt bei Gaben von Schwiegereltern nicht mehr unbedingt (28.07.2010)
Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt leichter zurückverlangen - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Fertighausanbieter: Bürgschaft vor Baubeginn (28.07.2010)
eine solche Vereinbarung in AGB ist zulässig - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht bei ungewöhnlichen Kassendifferenzen (28.07.2010)
Diese kann mangelnde Sorgfalt darstellen - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
LG Berlin sah kein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 133 InsO (28.07.2010)
Göttinger Gruppe / Securenta - Anwalt für Kapitalmarktrecht - Bankrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Entgegenstehen von werthaltigen Außenständen Dritter bei Begleichung von Forderungen des Schuldners gegenüber insolvenzreifen Dritten (23.07.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Erstellung einer Abfindungsbilanz ist keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens (22.07.2010)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
2.4 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung und illegale Arbeitnehmerüberlassung - Rechtliche Folgen (20.07.2010)
Strafverteidiger / Rechtsanwalt für Arbeitsstrafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
AGG: Altersdiskriminierung in Dienstvereinbarung mit nach Lebensalter steigender Punktevergabe (19.07.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH entscheidet: Schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht durch Kreditinstitute über Kick Back Zahlungen bereits seit 1990 (13.07.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Tariflicher Anspruch auf Zahlung eines Aufschlags zur Urlaubsvergütung - Grundsatz der Tarifeinheit (13.07.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Hoffnung für Anleger: BGH bejaht Schadensersatzansprüche von Verbrauchern bei so genannten "Schrottimmobilien" (03.07.2010)
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsstrafrecht: Bundesverfassungsgericht stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben (02.07.2010)
Anwalt für Verkehrsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Jahressteuergesetz 2010: Regierungsentwurf enthält weitere Änderungen (30.06.2010)
Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Internetrecht: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss (30.06.2010)
Rechtsanwalt für Internetrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Besserer Schutz vor Lockvogelangeboten (30.06.2010)
Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar (28.06.2010)
Strafverteidiger in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
Die Ratingagentur Standard & Poors wird von einem Lehman – Anleger verklagt (22.06.2010)
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Berichtigung der Urteilsformel wegen eines Schreibversehens - Keine Strafbefreiung nach § 371 AO (16.06.2010)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Änderung der VgV tritt in Kraft! (13.06.2010)
Anwalt für Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Gründung von Partnerschaftsunternehmen in China (09.06.2010)
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - ausländische Gesellschaften - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Nutzung von Film-Einzelbildern stellt keine filmischen Verwertung dar (09.06.2010)
Rechtsanwalt für Medienrecht - Urheberrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Zur Verjährungsfrist für Ansprüche aus Frachtverträgen (09.06.2010)
Anwalt für Transportrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Kapitalmarktrecht: Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben bei Widerruf eines in Haustürsituation erklärten Beitritts zu geschlossenem Imobilienfonds (02.06.2010)
Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sanierung: Verlustabzug: Zur Anwendung der Sanierungsklausel (01.06.2010)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Sanierung - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Existenzgründung: Aufgabeverluste: Ohne Einnahmen ist Erwerbsaufwand voll abzugsfähig (01.06.2010)
Anwalt für Existenzgründung - Wirtschaftsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Umsatzsteuer: Bei Insolvenz des Kunden Umsatzsteuer sofort berichtigen (01.06.2010)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
UWG: Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Mängel bei eBay (01.06.2010)
Anwalt für UWG - Gewerblichen Rechtsschutz - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei Beendigung (30.05.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Maklerrecht: Pflichten der Versicherungsmakler bei Kombination aus tilgungsfreiem Darlehen und Lebensversicherung (19.05.2010)
Anwalt für Maklerrecht - Immobilienrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR, Haftung der Fondsgesellschaft und der Gründungsgesellschafter für arglistige Täuschung der Anleger durch die Anlagevermittler (12.05.2010)
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Einführung der VOB/A 2009, VOL/A 2009 und VOF 2009 (07.05.2010)
Anwalt für Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz: BMF bezieht Stellung (29.04.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Bilanzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Wettbewerbsrecht: Werbung „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" ist zulässig (29.04.2010)
Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gesellschaftsrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Änderung des Umwandlungsrechts geplant (29.04.2010)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Wirtschaftscht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Bewirtungskosten: Zum Nachweis reichen auch Eigenbelege aus (29.04.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerecht: Vorsteuerabzug: Allgemeine Leistungsbeschreibung nicht ausreichend (29.04.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben im Überblick (29.04.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gesundheitsrecht: Patient muss für versäumten Massagetermin zahlen (29.04.2010)
Anwalt für Gesundheitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Vergaberecht: Ausschreibungsverfahren: Auch einzelne Einheitspreise können sittenwidrig sein (28.04.2010)
Anwalt für Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: AGG: Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft durch Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (28.04.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - AGG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
UWG: Rechtsprechungsänderung: Absatz von Tageszeitungen über ungesicherte Verkaufshilfen kein unlauterer Wettbewerb (21.04.2010)
Anwalt für Wettbewerbsrecht - UWG - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung mit einem privaten Arbeitsvermittler über Vermittlungskosten (21.04.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeiten in Deutschland – Einschränkungen für polnische Arbeitnehmer nach dem EU Beitritt (16.04.2010)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
Handelsvertreterrecht: Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Versicherungsvertreter rechtfertigt Kündigung (14.04.2010)
Rechtsanwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Masseunschädlicher Gläubigerwechsel bei Zahlungen von debitorischem Konto an Gesellschaftsgläubiger (14.04.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts (13.04.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Betriebsübergang - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Einziehung einer sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter (13.04.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (07.04.2010)
Rechtsanwalt für Urheberrecht - Internetrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
StPO: Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestands des Beschuldigten verstößt regelmäßig gegen Übermaßverbot (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Strafrecht - StPO - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Schadensrecht: Schadensersatz wegen Zuschlagserteilung im fehlerhaften Vergabeverfahren (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Schadensrecht - Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsklageantrags (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - Zivilprozessrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Polnisches Steuerrecht - Überblick für einen Unternehmer (30.03.2010)
Rechtsberatung zum polnischen Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Steuerrecht: Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wichtige Aspekte zur Steuerermäßigung (28.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Beherbergungsleistungen: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (28.03.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sperrfrist: Besuch eines Gruppenaufbauseminars (24.03.2010)
Anwalt für Fahrerlaubnisrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Mängelbeseitigungskosten: Anspruch auf Rückforderung des Vorschusses (24.03.2010)
Anwalt für Baurecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll (24.03.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Architektenvertrag: Für einen Vertragsabschluss notwendige Einigung (19.03.2010)
Anwalt für Vertragsrecht - Zivilrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das polnische Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsformen (17.03.2010)
Rehtsberatung zum polnischen Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Urteil des BVerwG über Entschädigungsregelung für Flughafen Berlin-Schönefeld verletzt Art. 14 GG (17.03.2010)
Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
投资德国 (16.03.2010)
Invest in Germany
 
BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Mindesthebesatzes von 200 % für Gewerbesteuer (04.03.2010)
Anwalt für Verfassungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Amtshaftung: Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer (01.03.2010)
Anwalt für Verwaltungsrecht - Amtshaftungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Abgeltungsteuer: Anwendungserlass liefert wichtige Aspekte für Ehegatten (01.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werden (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Architektenrecht: Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht (28.02.2010)
Anwalt für Architektenrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Haftung: Kein Anspruch des Bauträgers gegen Handwerker, wenn Käufer-Anspruch verjährt ist (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen (28.02.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
IMMOVATION Firmengruppe – Risiken / Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger (24.02.2010)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO (24.02.2010)
Im Gegensatz zu fast allen anderen Straftaten kann man bei der Steuerhinterziehung jedoch durch tätige Reue Straffreiheit erlangen.
 
Insolvenzrecht: BfA hat volle Darlegungslast bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig (09.02.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert (03.02.2010)
Anwalt für Sozialrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben (27.01.2010)
Anwalt für Bankrecht - Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (27.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010 (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Öffentliches Baurecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden (27.01.2010)
Anwalt für öffentliches Baurecht - Verwaltungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen (27.01.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Steuerrecht: Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland (20.01.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR - Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet (19.01.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft (17.01.2010)
Anwalt für Datenschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010 (06.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
Anwalt für Denkmalschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
Anwalt für Immobilienrecht - Schönheitsreparatur - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
Anwalt für Internetrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin-Mitte
 
Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Markenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
Anwalt für Apothekenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
Anwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
Адвокаты лично в руки адвокату Дирку Штрайфлеру
 
Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
Anwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




  Statistik:
 
online:  16
heute:  1322
gestern:  1579
gesamt:  1539322
   











Gesamtstatistik generieren