Investitionsführer Polen (Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa
Besteuerung der Gewinnausschüttungen
Eine GmbH & Co. KG wird als Personengesellschaft und nicht als Kapitalgesellschaft behandelt. Die KG ist rechtsfähig und kann gem. Art. 8 § 1 pol. HGB im eigenen Namen Rechte erwerben, darunter das Eigentum an Grundstücken und anderen Sachenrechten, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.
Die Dividendensteuer in Höhe von 19% wird nicht auf die Besteuerung der Kommanditisteneinlageausschüttung angewandt.
Die Kommanditisten müssen eine Einkommenssteuer zahlen.
Die Einkommensteuer besitzt progressiven Charakter, es gelten folgende Steuersätze in Polen
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Bemessungsgrundlage
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Einkommenssteuer
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Bis 37.024 PLN (9.912,61 €)
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19% minus 530,08 PLN (141,92 €)
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37.024PLN - 74.048 PLN (19.825,22 €)
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6.504,48 PLN (1.741,49 €) + 30 % des Einkommens, das 37.024 PLN überschreitet
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Ab 74.048 PLN (19.825,22 €)
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17.611,68 PLN (4.715,30 €) + 40 % des Einkommens, das 74.048 PLN (19.825,22 €) überschreitet
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Die Kommanditisten müssen aber keinen progressiven Steuersatz entrichten. Nach dem polnischen Einkommenssteuergesetz werden die Einnahmen aus gesondert zu versteuernden Quellen mit Einkünften aus allen anderen Quellen nicht zusammengerechnet, aus dem allgemeinen Veranlagungsverfahren herausgeschaltet und mit einer Pauschalsteuer belegt.
Die Steuer bemisst sich dabei nicht, wie im Regelfall, nach dem zu versteuernden Einkommen, sondern nach den Bruttoeinnahmen aus den einzelnen Einkunftsquellen. Der allgemeine oben erwähnte progressive Steuertarif nach Art. 27 Abs. 1 EStG findet keine Anwendung.
Einige Einkünfte, die im Gesetz im Art. 28 – 30b pol. EStG aufgelistet sind, unterliegen der Pauschalbesteuerung, die je nach Einkunftsart 10%, 19% oder 20% beträgt .
10% beträgt die Steuer gem. Art. 29 Abs. 1 Ziff.3 und 4 pol. EStG
- bei Lotteriegewinnen,
- aus zustehenden Gebühren für die Ausfuhr von zur Beförderung in polnische Seehäfen durch ausländische Handelsschifffahrtunternehmen
- Einkünfte (Gebühren) der ausländischen Luftfahrtunternehmen
19% beträgt die nach Art. 30a pol. EStG auf
- die Einkünfte aus Zinsen
- die Ausschüttungen von Gewinnen
- die Gewinne aus den Fondsgesellschaften
20% beträgt der Steuersatz für Einkünfte nach dem Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 pol. EStG von den Tätigkeiten
- die im Art. 13 Ziff. 2 (selbstständige Tätigkeit, wie Schriftsteller, Wissenschaftler,
Trainer etc.) aufgeführt sind,
- der Ziff. 6-9, Organe der Staatsverwaltung,
- der persönlichen Erbringung von Dienstleistungen auf Grund eines Auftrags- oder
Werkvertrages,
- als Geschäftsführer o. ä.
Im vorliegenden Fall wird der Steuersatz von 19% auf die Gewinnausschüttung für die Kommanditisten einer polnischen GmbH & Co. KG als einer Personengesellschaft erhoben.
Gem. Art. 7 DBA Polen-Deutschland werden Gewinne eines Vertragsstaates (im vorliegenden Fall Polen) nur in diesem Vertragsstaat versteuert, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.
Gem. Art. 21 Nr. 1 a), b) DBA Polen-Deutschland wird die Steuer bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wie folgt festgesetzt:
Von der Bemessungsgrenze für die Steuer der Bundesrepublik Deutschland werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Polen und die in Polen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Polen besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b) anzuwenden ist.
Nach Art. 21 Nr. 1 b) DBA Polen-Deutschland werden die Dividende teilweise herausgenommen.
Gem. Art. 21 Nr. 1 b) DBA Polen-Deutschland wird die Bundesrepublik Deutschland die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigen.
Dies bedeutet, dass die Einkünfte der deutschen Kommanditisten aus Gewinnausschüttungen einer polnischen GmbH & Co. KG in Polen mit 19% versteuert werden.
Diese Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei unter Progressionsvorbehalt, d. h. sie werden zur Ermittlung des Einkommenssteuersatzes zum übrigen Einkommen hinzugerechnet.
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Letztes Update 17.10.2006 | Copyright© Dirk Streifler 2009 |

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