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Kartellrecht: Umfang der Bereitstellungspflicht bei Betreibern einer Telefon- und Internetauskunft

Anwalt für Kartellrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte

Der BGH hat mit dem Urteil vom 05.11.2009 (Az: III ZR 224/08) folgendes entschieden: Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs. 2 TKG sind nur Daten, die dem Telekommunikationsdiensteinhaber aufgrund der mit den Teilnehmern geschlossenen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m und 104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigenständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die er durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbieter hat.

Auf die Revision der Klägerin wird das Zwischen- und Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. August 2008 aufgehoben, soweit der Klageantrag zu 3 abgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand

Die Klägerin produziert und vertreibt Telefonverzeichnisse auf CD-ROMs. Weiterhin bietet sie Teilnehmerauskünfte per Telefon und Internet an. Die Beklagte ist der größte Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit (nachfolgend auch Netzbetreiber oder Teilnehmernetzbetreiber) in Deutschland. Außerdem betreibt sie ebenfalls eine Telefon- und Internetauskunft. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr Teilnehmerdaten zu überlassen.

Der für die Auskunftsdienste der Beklagten verwendete Informationsbestand setzt sich aus den Daten ihrer Kunden, soweit diese einem Eintrag in Verzeichnissen nicht widersprochen haben, und aus den entsprechenden Angaben über die Kunden konkurrierender Netzbetreiber zusammen, die ihrer Pflicht zur Veröffentlichung von Teilnehmerdaten nachkommen, indem sie diese der Beklagten überlassen. Außerdem verfügt die Beklagte über so genannte Verlegerdaten. Dies sind Angaben, die ein mit der Beklagten konzernmäßig verbundenes Unternehmen in Zusammenarbeit mit Fachverlagen anderweitig, etwa durch die Akquise von Werbeeinträgen in Telefonbüchern, durch Internetrecherchen oder Auswertung von Handelsregisteranmeldungen und Zeitungsannoncen beschafft. Auf diesen Wegen gelangt die Beklagte auch an Daten von Kunden anderer Teilnehmernetzbetreiber, die ihr nicht übermittelt wurden.

Die Parteien schlossen einen zuletzt im August 2004 geänderten "Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten", dessen § 1 den Gegenstand der Vereinbarung wie folgt bezeichnet:

"Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Überlassung der bei der T-…… verfügbaren Teilnehmerdaten. Für die Überlassung von Teilnehmerdaten anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gilt diese Vereinbarung nur insoweit, als die anderen Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit einer Weitergabe der Datensätze ihrer Kunden durch die T-….. zugestimmt oder nicht widersprochen haben."

Im Anhang A des Vertrags ist unter "1 Leistungsumfang" geregelt, dass die Beklagte der Klägerin "im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten den bei ihr vorhandenen Teilnehmerdatenbestand zum Zwecke der Nutzung“ überlässt.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr nach Maßgabe des Überlassungsvertrags die Teilnehmerdaten der Eigenkunden und der Kunden der Alternativanbieter, die ihre Daten der Beklagten zur Veröffentlichung übermitteln, zu überlassen, und zwar solche, die bislang lediglich in Gestalt der so genannten Verlegerdaten in den Medien der mit ihr, der Beklagten, verbundenen Verlage veröffentlicht werden. Mit ihrem Klageantrag zu 3 verlangt die Klägerin die Herausgabe der Angaben zu denjenigen Teilnehmern, die Endkunden alternativer Sprachtelefoniebetreiber sind, und deren Daten von dem jeweiligen Netzbetreiber nicht unmittelbar der Beklagten übermittelt wurden, die ihr jedoch von den mit ihr verbundenen Unternehmen als so genannte Verlegerdaten mitgeteilt wurden. Mit dem Klageantrag zu 4 verlangt die Klägerin die Überlassung weiterer Daten.

Hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 wendet die Beklagte unter anderem ein, soweit ihr neben den "Verlegerdaten" die Daten für einen Standardeintrag vorlägen, habe die Klägerin die geforderten Angaben stets erhalten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat sie die Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Überlassungsvertrags ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil seine Zuständigkeit, und nicht die des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, bejaht und die Klage zugleich mit Teilurteil hinsichtlich des Klageantrags zu 3 abgewiesen. Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen schieden aus. Gegenstand der Klage sei nicht ein nach dem Kartellrecht zu behandelnder Gesetzesverstoß der Beklagten aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung, sondern eine Schlechterfüllung der vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Verpflichtungen aus § 47 TKG, der, wie sich aus § 2 Abs. 3 TKG ergebe, insoweit eine abschließende Regelung bilde.

Der Rechtsstreit sei im Gegensatz zu den übrigen Anträgen hinsichtlich des Klageantrags zu 3 entscheidungsreif. Während insoweit die Rechtsfrage nach dem Umfang der der Klägerin zu überlassenden Teilnehmerdaten, nämlich, ob auch die "Verlegerdaten" herauszugeben seien, zu entscheiden sei, stehe bei den übrigen Klageanträgen nur in Streit, ob die Beklagte ihre Herausgabeverpflichtung, die sie nicht in Abrede stelle, tatsächlich erfüllt habe. Dies sei noch zu klären. Eine Divergenz zwischen den Entscheidungen über den Klageantrag zu 3 und über die übrigen Anträge sei nicht zu befürchten, weil der Antrag zu 3 nicht Teilnehmerdaten von Kunden der Beklagten oder derjenigen anderer Anbieter, die die Beklagte mit der Veröffentlichung betraut hätten, zum Gegenstand habe. Vielmehr betreffe er allein Kundendaten, die anderweitig akquiriert worden seien.

Die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags ergebe, dass sich die Beklagte nur zur Weitergabe von Daten verpflichtet habe, die ihr in ihrer Eigenschaft als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen oder die von fremden Teilnehmernetzbetreibern zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt worden seien. Dies folge aus der Erwähnung "anderer Anbieter" in § 1 Satz 2 des Vertrags. Das bringe es notwendig mit sich, dass die Beklagte bei der Begründung von Pflichten nach Satz 1 nur als ein solcher Telefondiensteanbieter habe handeln wollen. Auch die Begleitumstände der Vereinbarung und die Interessenlage sprächen für diese Auslegung. Der Vertrag werde dadurch geprägt, dass die Pflichten der Beklagten gegenüber einem Unternehmen wie der Klägerin im Telekommunikationsgesetz eingehend geregelt seien. Vertrag und gesetzliche Regelungen fügten sich zu einem Gesamtbild zusammen, in dem die Beklagte mit Verträgen der vorliegenden Art ihre gesetzlichen Pflichten nur ausgestalten, nicht aber habe grundlegend erweitern wollen.

Aus dem maßgebenden § 47 TKG folge der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht. Diese Vorschrift regele lediglich, dass die Beklagte die Rufnummern ihrer eigenen Kunden an die Klägerin herauszugeben habe. Die Verpflichtung zur Weitergabe von Teilnehmerdaten sei Ausfluss des § 45m TKG (früher § 21 TKV). Soweit sich fremde Teilnehmernetzbetreiber der Beklagten bedienten, um ihrer Veröffentlichungspflicht nach dieser Bestimmung nachzukommen, sei § 47 TKG erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auch die Daten der Kunden der Alternativanbieter weiterzugeben habe. Soweit die Beklagte demgegenüber über Teilnehmerdaten von Netzanbietern verfüge, die sich zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht der Beklagten bedienten, liege dem eine kostenträchtige Akquise der Verleger zugrunde, die ihrerseits der Beklagten die ermittelten Daten für deren Auskunftsdienste zur Verfügung stellten. Diese Daten seien von dem Auskunftsanspruch gemäß § 47 Abs. 1 TKG nicht erfasst.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Das Berufungsgericht hätte, wie die Revision im Ergebnis mit Recht rügt, nicht durch ein Teilurteil allein über den Klageantrag zu 3 entscheiden dürfen.

Ein Teilurteil darf nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Gefahr widerstreitender Entscheidungen nicht ausgeschlossen, weil hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 2 und 4 lediglich über die tatsächliche Erfüllung der von der Beklagten insoweit nicht bestrittenen Überlassungsverpflichtung zu entscheiden sein wird, während in Bezug auf den Klageantrag zu 3 der Anspruch als solcher rechtlich umstritten ist. Letzteres ist zumindest auch für einen Teil der von dem Klageantrag zu 1 erfassten Sach- verhalte der Fall. Die Beklagte stellt ihre Verpflichtung zur Herausgabe der Daten auch ihrer Endkunden in Abrede, soweit von den Teilnehmern zwar so genannte Verlegerdaten vorliegen, diese Kunden jedoch einen zusätzlichen Standardeintrag nicht wünschen. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, in diesen Fällen habe die Klägerin keinen Herausgabeanspruch, da Standardein-träge nicht existierten und die vorhandenen Daten ausschließlich eigenrecherchiert seien.

Für diese Konstellation streiten die Parteien damit nicht über die Erfüllung eines als solchen unstreitigen Anspruchs. Vielmehr ist auch insoweit über den Umfang der Bereitstellungspflicht der Beklagten nach dem mit der Klägerin geschlossenen Überlassungsvertrag und nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden. Die hierbei zu beantwortenden Rechtsfragen überschneiden sich zumindest mit denjenigen, die bei der Entscheidung über den Klageantrag zu 3 auftreten, da es jeweils um die Datenüberlassungspflicht für den Fall geht, dass die Beklagte ausschließlich über so genannte Verlegerdaten verfügt. Damit besteht die Gefahr einer Divergenz.

Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass er jedoch auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands die Auffassung des Berufungsgerichts teilt, der Klageantrag zu 3 sei unbegründet. Die Klägerin hat weder aus dem mit der Beklagten geschlossenen Überlassungsvertrag noch aus § 47 Abs. 1 TKG oder aus kartellrechtlichen Vorschriften einen Anspruch auf Überlassung von Teilnehmerdaten der Kunden alternativer Sprachtelefonieanbieter, die der Beklagten die Daten nicht übermittelt haben, und die dieser lediglich als anderweitig akquirierte, so genannte Verlegerdaten zur Verfügung stehen.

Ein solcher Anspruch folgt - unabhängig von der mittlerweile von der Beklagten erklärten Kündigung - nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten. Diesen kann der Senat selbständig und ohne Bindung an die Interpretation durch das Berufungsgericht auslegen, da er ein auch gegenüber anderen Auskunftsdiensten und Herausgebern von Teilnehmerverzeichnissen verwendetes Standardvertragswerk ist.

Der Revision ist zuzugeben, dass die in § 1 Satz 1 des Vertrags enthaltene, mit keiner Einschränkung versehene Wendung, die nachfolgenden Bedingungen regelten die Überlassung der bei der Beklagten "verfügbaren" Teilnehmerdaten, ebenso wie der Wortlaut der Regelung des Leistungsumfangs in Anhang A des Vertrags, dahin gedeutet werden könnten, die Beklagte schulde die Bereitstellung aller bei ihr vorhandenen Daten über Teilnehmer an Sprachkommunikationsdiensten unter Einschluss der so genannten Verlegerdaten. Der Senat pflichtet jedoch dem Berufungsgericht darin bei, dass bereits § 1 Satz 2 auf eine Beschränkung der von der Beklagten bereitzustellenden Daten hinweist. Danach gilt die Vereinbarung für die Teilnehmerdaten "anderer Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit" nur mit bestimmten Maßgaben. Dies ist ein Indiz dafür, dass sich die Beklagte insgesamt nur in ihrer Rolle als Anbieter von Telefondienstleistungen zur Überlassung von Teilnehmerdaten verpflichten wollte, mithin nur zur Bereitstellung von Daten, die bei der Verwaltung der Vertragsverhältnisse mit den Kunden des Telefondienstes anfallen. Die vom Klageantrag zu 3 erfassten "Verlegerdaten" erlangt sie jedoch nicht in dieser Eigenschaft. Vielmehr beschafft sie sich diese Angaben, nicht anders als es auch die Klägerin unternimmt, durch eigenständige Ermittlungen, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihr als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die sie durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbieter hat.

Vor allem aber ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, als für die Auslegung des Vertrags maßgeblicher Begleitumstand zu berücksichtigen, dass der Anspruch der Klägerin auf Überlassung von Teilnehmerdaten bereits auf § 47 Abs. 1 TKG beruht. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag knüpft an diesen gesetzlichen Anspruch an. Dies findet unter anderem seinen Ausdruck darin, dass die Vereinbarung in den einzelnen Bestimmungen die im Gesetz enthaltenen Begriffe (Teilnehmerdaten, Überlassung) aufgreift und - mit einer möglichen, jedoch unbedeutenden Ausnahme (siehe hierzu sogleich) - ihrem Inhalt nach lediglich den gesetzlichen Anspruch im Detail ausgestaltende Regelungen enthält. Dem ist zu entnehmen, dass die Parteien grundsätzlich keine über den bereits durch § 47 Abs. 1 TKG begründeten Bereitstellungsanspruch hinausgehenden Rechte der Klägerin auf Überlassung von Daten begründen wollten. Aus § 47 Abs. 1 TKG ergibt sich jedoch kein Anspruch gegen die Beklagte auf die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten Angaben.

Dies gilt auch, wenn sich - was der Senat in der vorliegenden Sache nicht zu entscheiden braucht - aus § 47 Abs. 1 TKG entgegen der vom Berufungsgericht und in der Literatur vertretenen Ansicht gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf Überlassung der Teilnehmerdaten ihrer eigenen Endkunden ergäbe, nicht aber auf Bereitstellung der Angaben der Kunden konkurrierender Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 45m TKG nachkommen, indem sie ihre Daten der Beklagten zur Verfügung stellen. Diese Angaben werden der Beklagten - anders als die so genannten Verlegerdaten - von den Mitbewerbern übermittelt, ohne dass ein zusätzlicher Rechercheaufwand anfällt. Weiterhin hat die Beklagte diese Daten für ihr eigenes Teilnehmerverzeichnis beziehungsweise Verzeichnis für Auskunftsdienste ohnehin in kundengerechter Form einzustellen. Da die Klägerin die Daten in elektronischer Form erhält, stellt auch die zusätzliche Übermittlung der Angaben über die Fremdkunden für die Beklagte keinen nennenswerten Mehraufwand dar. Die - gemäß § 47 Abs. 4 TKG kostenpflichtige - Weitergabe der Fremdkundendaten an die Klägerin belastet die Beklagte damit nicht wesentlich mehr als die Bereitstellung der Daten ihrer eigenen Kunden. Sollte § 47 Abs. 1 TKG nicht ohnehin einen Anspruch auf Überlassung der Teilnehmerdaten alternativer Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die sich der Beklagten zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht bedienen, umfassen, wäre aus diesen Gründen mit der Statuierung einer solchen Verpflichtung durch den zwischen den Parteien geschlossenen Überlassungsvertrag keine die Interessen der Beklagten wesentlich belastende Ausweitung der Ansprüche der Klägerin verbunden. Damit bleibt es dabei, dass der Vertrag im Kern nur den gesetzlichen Bereitstellungsanspruch aus § 47 Abs. 1 TKG konkretisiert und keine wesentlichen zusätzlichen Pflichten der Beklagten begründen sollte.

Auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 TKG kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen, ihr die Fremdkundendaten zu überlassen, die der Beklagten von den konkurrierenden Netzbetreibern nicht übermittelt wurden, ihr jedoch als so genannte Verlegerdaten vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Teilnehmerdaten im Sinne von § 47 Abs. 1 TKG sind nur solche, die das Telekommunikationsunternehmen in seiner Eigenschaft als Anbieter von Telekommunikationsdiensten erlangt. Die so genannten Verlegerdaten, die der Beklagten ausschließlich aufgrund der Akquise von Werbeeinträgen oder Recherchen der mit ihr verbundenen Verlagsunternehmen bekannt werden, sind hingegen von dem Überlassungsanspruch nach § 47 Abs. 1 TKG nicht erfasst.

Teilnehmerdaten sind nach der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 Satz 1 TKG die nach Maßgabe des § 104 TKG in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Jene Vorschrift regelt, dass die Teilnehmer mit ihren Angaben in öffentliche Verzeichnisse einzutragen sind, soweit sie dies beantragen. § 104 TKG steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 45m TKG. § 104 TKG stellt das datenschutzrechtliche Gegenstück zu dem in § 45m TKG geregelten Anspruch des Endkunden gegen seinen Telefondiensteanbieter auf Eintragung seiner Daten in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis dar ausgeführt, dass der Inhalt des Datenüberlassungsanspruchs dadurch bestimmt wird, welche Teilnehmerdaten das Telekommunikationsunternehmen vorzuhalten hat und dass der Auskunftsdiensteanbieter auf zusätzliche oder andere Daten keinen Anspruch hat.

Daten von Fremdkunden, die einem Telekommunikationsdienstunternehmen allein aufgrund einer Akquise von Werbeeinträgen sowie Eigen- oder Fremdrecherchen zur Verfügung stehen, fallen nicht hierunter. Denn die Daten, die ein Telekommunikationsanbieter nach §§ 45m, 104 TKG zur Veröffentlichung vorzuhalten hat, sind nur solche, die ihm aufgrund des Dienstvertrags mit seinem Kunden (= Teilnehmer, § 3 Nr. 20 TKG) zugänglich werden. Der nach § 104 TKG von dem Teilnehmer anzubringende Antrag auf Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis ist, wie sich aus § 105 Abs. 3 TKG ergibt, nicht bei dem jeweiligen Anbieter eines Auskunftsdienstes beziehungsweise Verleger des Verzeichnisses zu stellen, sondern bei dem Anbieter der Telekommunikationsdienste. Ebenso besteht der Anspruch des Endkunden nach § 45m TKG nur gegenüber seinem Anbieter dieser Dienstleistungen. Der Eintrag in das von dem Anbieter vorzuhaltende Verzeichnis nach §§ 45m, 104 TKG hat damit seine Grundlage allein in dem mit dem Kunden geschlossenen Telekommunikationsdienstvertrag. Demgegenüber beruhen die "Verlegerdaten", über die die Beklagte zusätzlich verfügt, nicht auf diesem Rechtsverhältnis.

Gestützt wird dieses Ergebnis durch den Regelungszusammenhang von § 47 TKG in Teil 3 des Telekommunikationsgesetzes. In diesem Teil sind im Wesentlichen die dem Erfordernis des Kundenschutzes entspringenden Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten ihren Teilnehmern gegenüber bestimmt (siehe insbesondere § 47a TKG). Dass § 47 TKG in dem den Kundenschutz gegenüber den Diensteanbietern regelnden Teil des Telekommunikationsgesetzes enthalten ist, deutet ebenfalls darauf hin, dass der Überlassungsanspruch nach § 47 Abs. 1 TKG nur solche Daten erfasst, die der Netzbetreiber in seiner Eigenschaft als Telekommunikationsdiensteanbieter in einem Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen hat.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Normadressaten des § 47 Abs. 1 TKG allein die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit sind, die Rufnummern an Endnutzer vergeben. Demgegenüber sind Unternehmen, die, wie die Klägerin, lediglich Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse anbieten, zur Bereitstellung von Kundendaten an Mitbewerber nicht verpflichtet. Diese Unternehmen sind in vergleichbarer Weise wie die Beklagte in der Lage, sich so genannte Verlegerdaten im Wege der Gewinnung von Werbekunden sowie durch Eigen- oder Fremdrecherchen zu beschaffen. Sie müssen die so erlangten Daten aber anderen Anbietern von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, insbesondere auch der Beklagten, nicht zur Verfügung stellen. Es wäre eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn die Beklagte demgegenüber die von ihr für die Zwecke ihres Auskunftsdienstes in solcher - kostenaufwändigen - Weise ermittelten Angaben über Kunden konkurrierender Telekommunikationsdiensteanbieter nach § 47 Abs. 1 TKG ihren Mitbewerbern auf dem Auskunftsmarkt bereitstellen müsste, nur weil sie zugleich Teilnehmernetzbetreiber ist. Soweit der Beklagten Daten nicht in dieser Eigenschaft bekannt werden, sondern sie sich diese in gleicher Weise wie ein reiner Auskunftsdienst- beziehungsweise Verzeichnisanbieter beschafft, besteht kein sachlicher Grund dafür, ihr Überlassungspflichten aufzuerlegen, die solchen Unternehmen nicht obliegen. Auch dies spricht gegen den mit dem Klageantrag zu 3 verfolgten Anspruch der Klägerin.

Zweck des § 47 TKG ist es, Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse netz- und diensteübergreifend anbieten zu können (Begründung der Bundesregierung zum Telekommunikationsgesetz, BT-Drucks. 15/2316 S. 72 zu § 45 TKG-E). In einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt verteilen sich die Teilnehmerdaten auf die einzelnen Diensteanbieter. Da aber ein Interesse der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr an möglichst vollständigen und umfassenden Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdatenbeständen besteht, war die Begründung eines gesetzlichen Überlassungsanspruchs zugunsten von Anbietern von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten notwendig. Der Regelungszweck der Vorschrift besteht damit in der Gewährleistung umfassender Teilnehmerverzeichnis- und Auskunftsdienstleistungen, die ansonsten durch eine Zersplitterung der Teilnehmerdatenbestände infolge des Fortfalls des Fernmeldemonopols gefährdet wären.

Dieser Zweck erfordert nicht, der Beklagten die Pflicht aufzuerlegen, die Teilnehmerdaten von Fremdkunden, die ihr der jeweilige Konkurrenzanbieter von Telekommunikationsdiensten nicht übermittelt hat, die ihr aber als "Verlegerdaten" bekannt geworden sind, Anbietern von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten zu überlassen. Die Verwirklichung des Regelungszwecks wird dadurch gewährleistet, dass der Anbieter von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten gegenüber jedem Telekommunikationsunternehmen im Sinne des § 47 Abs. 1 TKG einen Anspruch auf Überlassung der nach §§ 45m, 104 TKG vorzuhaltenden Daten hat. Auf diese Weise hat die Klägerin auch Zugang zu den Datensätzen von Konkurrenzanbietern der Beklagten, die diese nur im Wege der Einwerbung oder der Recherche erlangt hat und als so genannte Verlegerdaten bereit hält. Die Klägerin muss lediglich ihren Anspruch gegenüber dem jeweiligen Unternehmen geltend machen, das die Daten nicht der Beklagten übermittelt hat. Dies mag umständlicher sein, als wenn sich die Klägerin nur mit der Beklagten auseinandersetzen müsste. Die Verwirklichung des Regelungszwecks des § 47 TKG, der Zersplitterung der Teilnehmerdatenbestände entgegenzuwirken und einen umfassenden Verzeichnis- und Auskunftsdienst zu gewährleisten, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt. Im Übrigen muss sich die Klägerin ohnehin an die einzelnen Konkurrenten der Beklagten bei den Telekommunikationsdiensten wenden, wenn sie die Vollständigkeit ihrer Datenbestände gewährleisten möchte. Dies ist notwendig, soweit sich die alternativen Diensteanbieter zur Erfüllung ihrer Pflichten nach §§ 45m, 104 TKG nicht der Beklagten bedienen oder ihr unvollständige Datensätze liefern und die Beklagte zu den jeweiligen Kunden auch über keine "Verlegerdaten" verfügt.

Die Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 1 TKG führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Bestimmung beruht auf Art. 5 und 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, deren Normzweck sich aus dem Erwägungsgrund 11 ergibt. Der Richtlinie ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die „Verlegerdaten“ von dem Überlassungsanspruch, den die Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 2 zu begründen haben, erfasst sein sollten. Vielmehr gelten die vorstehenden Erwägungen zum Regelungszweck des § 47 Abs. 1 TKG für die Richtlinie gleichermaßen.

Das von den Parteien angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (C-109/03, Slg. 2004, I-11273) ist für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch unergiebig. Es verhält sich lediglich dazu, welche einzelnen Angaben ein aus der Universaldienstrichtlinie abzuleitender, dem Grunde nach bestehender Datenüberlassungsanspruch umfasst. Zu der hier in Streit befindlichen Frage, welcher Herkunft die Kundendaten sein müssen, damit ein solcher Anspruch überhaupt entsteht, enthält die Entscheidung keine Ausführungen.

Einer Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht. Abgesehen davon, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig sein dürfte, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 178, 243, 257 f, Rn. 31 m.w.N.), sind die etwaig aufgeworfenen europarechtlichen Fragen nicht entscheidungserheblich. Die Ausführungen des Senats zur materiellen Rechtslage tragen seine Entscheidung nicht. Vielmehr stellen sie lediglich ein obiter dictum dar, da das angefochtene Teilurteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist.

Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen, wenn sich aus § 47 Abs. 1 TKG ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Bereitstellung nicht nur der Daten ihrer eigenen Teilnehmer ergibt, sondern auch in Bezug auf die Angaben über Kunden konkurrierender Telekommunikationsanbieter, die sich der Beklagten zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 45m TKG bedienen. Auch hinsichtlich dieser Teilnehmerdaten gilt der in § 47 Abs. 2 Satz 1 TKG enthaltene Verweis auf § 104 TKG. Hieraus folgt weiter, dass von dem etwaig erweiterten Bereitstellungsanspruch ebenfalls lediglich die nach dieser Bestimmung und § 45m TKG veröffentlichungspflichtigen Angaben erfasst sind, zu denen die der Beklagten als reine "Verlegerdaten" bekannt gewordenen Angaben nicht gehören. Auch die Überlegungen zum Normzweck des § 47 Abs. 1 TKG gelten für den Fall, dass diese Bestimmung in dem vorstehenden Sinn erweiternd auszulegen ist, gleichermaßen.

Die Klägerin kann ihren Anspruch schließlich nicht auf §§ 19, 20 GWB stützen, selbst wenn § 47 Abs. 1 TKG entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine gemäß § 2 Abs. 3 TKG "ausdrücklich abschließende" Regelung enthalten sollte. Auch die Revision, die ihr Rechtsmittel zwar unter anderem auf die Verletzung von §§ 19, 20 GWB stützt, führt ihre insoweit erhobene Rüge inhaltlich nicht näher aus.

Ein Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung des § 20 GWB ist nicht ersichtlich. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Überlassung der von dem Klageantrag zu 3 erfassten Daten gemäß § 47 Abs. 1 TKG - nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand - in zumutbarer Weise gegenüber dem jeweiligen alternativen Telekommunikationsdiensteanbieter geltend machen. In solchen Fällen scheidet ein Verstoß gegen § 20 GWB aus.

Für die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte (§ 19 Abs. 1 GWB) ist ebenfalls nichts erkennbar. Die Weigerung der Beklagten, der Klägerin die im Klageantrag zu 3 näher bestimmten Teilnehmerdaten zu überlassen, steht aus den oben ausgeführten Gründen in Einklang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und § 47 Abs. 1 TKG. Dafür, dass die Beklagte gleichwohl missbräuchlich handelt, ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu nichts mit Substanz vorgetragen. Dies gilt insbesondere auch für die Schriftsätze, auf die die Revision Bezug nimmt.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Tilmann Neumann LL.M. und Rechtsanwältin Yi Zhao, LL.M. eur.



Streifler & Kollegen

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Kapitalmarktrecht: Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben bei Widerruf eines in Haustürsituation erklärten Beitritts zu geschlossenem Imobilienfonds (02.06.2010)
Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sanierung: Verlustabzug: Zur Anwendung der Sanierungsklausel (01.06.2010)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Sanierung - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Existenzgründung: Aufgabeverluste: Ohne Einnahmen ist Erwerbsaufwand voll abzugsfähig (01.06.2010)
Anwalt für Existenzgründung - Wirtschaftsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Umsatzsteuer: Bei Insolvenz des Kunden Umsatzsteuer sofort berichtigen (01.06.2010)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
UWG: Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Mängel bei eBay (01.06.2010)
Anwalt für UWG - Gewerblichen Rechtsschutz - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei Beendigung (30.05.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Maklerrecht: Pflichten der Versicherungsmakler bei Kombination aus tilgungsfreiem Darlehen und Lebensversicherung (19.05.2010)
Anwalt für Maklerrecht - Immobilienrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR, Haftung der Fondsgesellschaft und der Gründungsgesellschafter für arglistige Täuschung der Anleger durch die Anlagevermittler (12.05.2010)
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Einführung der VOB/A 2009, VOL/A 2009 und VOF 2009 (07.05.2010)
Anwalt für Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz: BMF bezieht Stellung (29.04.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Bilanzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Wettbewerbsrecht: Werbung „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" ist zulässig (29.04.2010)
Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gesellschaftsrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Änderung des Umwandlungsrechts geplant (29.04.2010)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Wirtschaftscht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Bewirtungskosten: Zum Nachweis reichen auch Eigenbelege aus (29.04.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerecht: Vorsteuerabzug: Allgemeine Leistungsbeschreibung nicht ausreichend (29.04.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben im Überblick (29.04.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Gesundheitsrecht: Patient muss für versäumten Massagetermin zahlen (29.04.2010)
Anwalt für Gesundheitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Vergaberecht: Ausschreibungsverfahren: Auch einzelne Einheitspreise können sittenwidrig sein (28.04.2010)
Anwalt für Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: AGG: Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft durch Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (28.04.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - AGG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
UWG: Rechtsprechungsänderung: Absatz von Tageszeitungen über ungesicherte Verkaufshilfen kein unlauterer Wettbewerb (21.04.2010)
Anwalt für Wettbewerbsrecht - UWG - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung mit einem privaten Arbeitsvermittler über Vermittlungskosten (21.04.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeiten in Deutschland – Einschränkungen für polnische Arbeitnehmer nach dem EU Beitritt (16.04.2010)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
Handelsvertreterrecht: Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Versicherungsvertreter rechtfertigt Kündigung (14.04.2010)
Rechtsanwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Masseunschädlicher Gläubigerwechsel bei Zahlungen von debitorischem Konto an Gesellschaftsgläubiger (14.04.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts (13.04.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - Betriebsübergang - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Einziehung einer sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter (13.04.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (07.04.2010)
Rechtsanwalt für Urheberrecht - Internetrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
StPO: Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestands des Beschuldigten verstößt regelmäßig gegen Übermaßverbot (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Strafrecht - StPO - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Schadensrecht: Schadensersatz wegen Zuschlagserteilung im fehlerhaften Vergabeverfahren (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Schadensrecht - Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsklageantrags (31.03.2010)
Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - Zivilprozessrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Polnisches Steuerrecht - Überblick für einen Unternehmer (30.03.2010)
Rechtsberatung zum polnischen Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Steuerrecht: Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wichtige Aspekte zur Steuerermäßigung (28.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Steuerrecht: Beherbergungsleistungen: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (28.03.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sperrfrist: Besuch eines Gruppenaufbauseminars (24.03.2010)
Anwalt für Fahrerlaubnisrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Mängelbeseitigungskosten: Anspruch auf Rückforderung des Vorschusses (24.03.2010)
Anwalt für Baurecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Keine Kündigung wegen Entwendung von Müll (24.03.2010)
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
BGH: Architektenvertrag: Für einen Vertragsabschluss notwendige Einigung (19.03.2010)
Anwalt für Vertragsrecht - Zivilrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das polnische Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsformen (17.03.2010)
Rehtsberatung zum polnischen Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Urteil des BVerwG über Entschädigungsregelung für Flughafen Berlin-Schönefeld verletzt Art. 14 GG (17.03.2010)
Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
投资德国 (16.03.2010)
Invest in Germany
 
BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Mindesthebesatzes von 200 % für Gewerbesteuer (04.03.2010)
Anwalt für Verfassungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Amtshaftung: Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer (01.03.2010)
Anwalt für Verwaltungsrecht - Amtshaftungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Abgeltungsteuer: Anwendungserlass liefert wichtige Aspekte für Ehegatten (01.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werden (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Architektenrecht: Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht (28.02.2010)
Anwalt für Architektenrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Haftung: Kein Anspruch des Bauträgers gegen Handwerker, wenn Käufer-Anspruch verjährt ist (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen (28.02.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
IMMOVATION Firmengruppe – Risiken / Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger (24.02.2010)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO (24.02.2010)
Steuerstrafrecht – RA Dirk Streifler - Strafverteidiger in Berlin
 
Insolvenzrecht: BfA hat volle Darlegungslast bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig (09.02.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert (03.02.2010)
Anwalt für Sozialrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben (27.01.2010)
Anwalt für Bankrecht - Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (27.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010 (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Öffentliches Baurecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden (27.01.2010)
Anwalt für öffentliches Baurecht - Verwaltungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen (27.01.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Steuerrecht: Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland (20.01.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR - Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet (19.01.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft (17.01.2010)
Anwalt für Datenschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010 (06.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Einstweilige Verfügung: Nicht dringliche Abbruchverfügung darf nicht sofort vollziehbar sein (18.12.2009)
Anwalt für Baurecht und Architektenrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
Anwalt für Denkmalschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
Anwalt für Immobilienrecht - Schönheitsreparatur - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
Anwalt für Internetrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin-Mitte
 
Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Markenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
Anwalt für Apothekenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
Anwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: E-Justice im Grundbuchverfahren (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Immobilienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
Адвокаты лично в руки адвокату Дирку Штрайфлеру
 
Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Bürgschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Lebenspartner (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Bürgschaftsrecht - Recht der Bürgen - Recht der Bürgschaftsgläubiger - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
Anwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




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