Keine Werbung. Sonst viel Ärger...
geeignete Maßnahmen gegen die unerwünschte Werbeflut (RA Sebastian Nardone)
Jeder ärgert sich sicherlich täglich über unerwünschte und nicht angeforderte Werbung. Das gilt besonders beim Briefkasten, der voller Postwurfsendungen, Werbeprospekten, Supermarktfaltblätter und Anzeigenblättern die tägliche Post kaum noch aufnehmen kann.
Die Möglichkeiten, dieser Papierflut Herr zu werden, sind jedoch besonders erfolgversprechend.
Tatsächlich kann die Zustellung von Postwurfsendungen an Verbraucher, die zu erkennen geben, dass sie kein Werbematerial erhalten wollen, laut Bundesgerichtshof (BGH) eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie eine Eigentums- und Besitzstörung und einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
Wer keine Werbung im Briefkasten wünscht, muss dies lediglich erkennbar machen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 20.12.1988, Aktenzeichen VI ZR 182/88), dass werbende Unternehmen den Aufkleber „Bitte keine Werbung“ oder inhaltsgleiche Aufkleber beachten müssen.
Sie können sich entweder kostenlos hier auf unserer Homepage das unten stehende Bild herunterladen und ausdrucken oder sich gegen eine Schutzgebühr von EUR 1,- einen solchen Aufkleber zusenden lassen. (z.B. als Briefmarken beifügen)
Sollte die Werbung trotz dieser abschreckenden Maßnahme weitergehen, so böte sich das Mittel einer anwaltlichen Abmahnung an. Mit einem solchen Abmahnschreiben wird der renitente Werber aufgefordert, weitere Werbung zu unterlassen und dafür eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Genereller Kostenschuldner des Rechtsanwaltes ist natürlich der Auftraggeber. Der Erstattungsanspruch resultiert jedoch aus dem Rechtsinstitut der unerlaubten Inanspruchnahme. Das bedeutet der unerwünschte Werber muss letzten Endes auch für die Beauftragung des Anwalts gerade stehen.
Sollte das werbende Unternehmen dieser Abmahnung zuwiderhandeln, so würde dies eine Zahlungspflicht auslösen, welche sich in der Regel bei 5.000 EUR bewegt.
Manchmal hat aber auch die Abmahnung keinen Erfolg, sei es, weil der Werber die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert oder gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt.
In diesen Fällen sollte dann gerichtlich gegen den Werber vorgegangen werden. Dafür stehen dem Kläger gleich mehrere Möglichkeiten offen. Er kann entweder im Wege einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage die Unterbindung der ungewünschten Werbung erreichen. Falls seitens des Werbers eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, so kann auch eine Leistungsklage auf Zahlung der Strafsumme erhoben werden.
Die Einstweilige Verfügung und die Unterlassungsklage führen zu einer gerichtlichen Entscheidung, die dem Absender untersagt, Werbung an den Empfänger zu versenden. Widersetzt sich der Werber einer solchen gerichtlichen Entscheidung, kann er in jedem Fall der Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder im Wiederholungsfall mit Ordnungshaft bis zu zwei Jahren belegt werden. Im Falle der Leistungsklage bei abgegebener Unterlassungserklärung muss der Werber für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Strafsumme an den Kläger zahlen!
Da dem Kläger recht effiziente Abwehrmittel in die Hände gelegt sind, ist ein Vorgehen gegen unerwünschte Werber vielfach erfolgsversprechend. Dennoch sollte dabei auf eine fundierte anwaltliche Beratung nicht verzichtet werden. Gerne stehen wir Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite!
Streifler & Kollegen
Telefon (Durchwahl): 030-278740 30
Artikel "Keine Werbung. Sonst viel Ärger..." kommentieren
Letztes Update 02.08.2006 | Copyright© Dirk Streifler 2009 |

|
