Suche
Aktuelles

Phone
DeutschEnglishSpanishFrenchPortuguese
ItalianPolishRussianTurkishUkraine
USA

diese Seite wurde erstellt mit fastpublish CMS - Content Management System
 

Sie befinden sich hier : aktuelle Rechtsprechung » Öffentliches Baurecht » Kostenbescheid: Wann beginnt die Verjährungsfrist beim Ausbaubetrag für eine Straße?

Kostenbescheid: Wann beginnt die Verjährungsfrist beim Ausbaubetrag für eine Straße?

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - Rechtsanwalt Carsten Strasen - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Lässt eine Stadt eine Straße ausbauen, verjährt der Anspruch auf einen Ausbaubeitrag gegenüber den Anwohnern nach vier Jahren. Mit dieser Klage gab das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz einem Anwohner Recht, der zur Zahlung eines Ausbaubeitrags herangezogen worden war. Dieser könne sich zu Recht auf Verjährung berufen. Nach den einschlägigen Vorschriften sei eine Festsetzung eines Ausbaubeitrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren nicht mehr zulässig. Diese Frist beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden sei. Der Anspruch auf den Beitrag entstehe, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage abgeschlossen und die Ausbaukosten ermittelbar seien. Im vorliegenden Fall sei dies mit der Vollendung des Grunderwerbs 1996 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kosten festgestellt werden können. Zwar datiere die Honorarermittlung für die Ingenieurleistungen der Stadtverwaltung von 2001. Jedoch hätten diese Kosten bereits 1994 festgestanden. Es sei aber Sache der Stadt, dafür zu sorgen, dass die Daten innerhalb der in Lauf gesetzten Verjährungsfrist der für die Beitragsberechnung zuständigen Stelle zugeleitet würden. Andernfalls hinge die Verjährung von Zufälligkeiten wie etwa der Organisationsstruktur der Stadt ab (VG Koblenz, 4 K 905/05.KO).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, so wenden Sie sich bitte an uns:


Streifler & Kollegen
RA Carsten Strasen

Oranienburger Straße 69
10117 Berlin

Telefon  030-278740 30
Telefax  030-278740 59


Vcard Carsten Strasen
vcard Rechtsanwalt Carsten Strasen - Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Artikel "Kostenbescheid: Wann beginnt die Verjährungsfrist beim Ausbaubetrag für eine Straße?" kommentieren