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Neuerteilung von Führerscheinen

Rechtsberatung zum EU Führerschein - Führerscheinrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Bitte beachten Sie auch unser Gutachten zur Gültigkeit von EU-Führerscheinen
und
zum Thema EU-Führerschein MPU-frei ?

Ihnen wurde durch ein Gericht die Fahrerlaubnis entzogen. Ob Sie nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erhalten, entscheidet auf Antrag ihre Führerscheinstelle.

Den Antrag auf Neuerteilung können Sie bei ihrer Gemeinde oder der Führerscheinstelle des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt stellen. Dies müssen Sie persönlich tun.
Sie können den Antrag frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen.
Wir empfehlen ihnen, diese Möglichkeit zu nutzen, damit sich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht unnötig verzögert.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Für alle Klassen:
  • Aktuelles Lichtbild, 35mm x 45mm, im Halbprofil ohne Kopfbedeckung, ohne abgerundete Ecken.
  • Personalausweis oder Reisepaß (ggf. mit Meldebestätigung)
Für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis nach dem 31.07.1969 erteilt worden war).
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (nicht älter als zwei Jahre).
Für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis für LKW (Klasse 2) oder Bus nach dem 31.07.1969 erteilt worden war).
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als zwei Jahre).
  • Ärztliches Zeugnis oder Gutachten (nicht älter als ein Jahr).
Zusätzlich für die Klassen D, DE, D1 und D1E
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
Außerdem müssen Sie bei ihrer Gemeinde ein Führungszeugnis beantragen, das unmittelbar an die Führerscheinstelle übersandt wird.
Nach der Antragstellung werden Sie i.d.R. zur Entrichtung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Darüber hinaus werden Auslagen für die Einholung von Registerauskünften geltend gemacht. Eine genaue Berechnung der Gebühren und Auslagen kann erst zum Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis erfolgen, daher ist es uns nicht möglich, im Augenblick detaillierte Angaben über die Höhe der für Sie entstehenden Kosten zu machen.
Wann muss ein weiteres ärztliches Gutachten vorlegen?
In bestimmten Einzelfällen, z.B. bei Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit, kann Ihnen die Führerscheinstelle ohne nähere Prüfung Ihrer Eignung die Fahrerlaubnis nicht erteilen. Die Führerscheinstelle wird dann von Ihnen fordern, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um eine Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln auszuschließen. Dazu bestimmt die Führerscheinstelle auch, welche Qualifikation der Arzt haben muss. Die Kosten für das Gutachten tragen Sie.
6. Wann muss ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt werden?
In Einzelfällen wird die Führerscheinstelle von Ihnen fordern, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, beispielsweise wenn
  • Ihnen wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen worden war oder
  • Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt haben oder
  • Sie bereits wiederholt im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sind.
Dies gilt auch für eine Fahrerlaubnisklassen, die vom Gericht von der Sperrfrist ausgenommen wurde (z.B. Klasse L oder T)
Sie können jede amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung in Deutschland wählen. Auch hierfür tragen Sie die Kosten.
7. Negatives Gutachten vermeidbar?
Ja. Wenn Sie die Zeit der Sperrfrist nutzen und sich auf die medizinisch-psychologische Untersuchung vorbereiten. Voraussetzung für ein positives Ergebnis ist, dass Sie sich mit der der Entziehung zu Grunde liegenden Verfehlung auseinander setzen und sich die Hintergründe ihres Zustandekommens bewusst machen.
Wann muss eine neue Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden?
Wenn Sie länger als zwei Jahre nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, muss die Führerscheinstelle eine Prüfung anordnen. Die Zweijahresfrist beginnt mit der frühesten Maßnahme, d.h. ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie keine Kraftfahrzeuge mehr fahren dürfen. Dies kann z.B. die Sicherstellung oder Beschlagnahmung des Führerscheins durch die Polizei oder die vorläufige Entziehung während des Strafverfahrens sein. Die Zweijahresfrist läuft auch während des Neuerteilungsverfahrens weiter.
Wenn Sie eine Prüfung ablegen müssen, sollten Sie sich mit einer Fahrschule in Verbindung setzen, die die Prüfung in Theorie und Praxis organisiert. Sie benötigen keine reguläre Fahrschulausbildung, sondern vereinbaren individuell die Vorbereitung auf die Prüfung.
9. Was passiert mit meiner Fahrerlaubnis auf Probe?
Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis endet die Probezeit, mit der Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit. Diese umfaßt stets die Restdauer der vorherigen Probezeit und zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Verlängerung um zwei Jahre, sofern nicht bereits in einem früheren Verfahren eine Verlängerung erfolgt ist.
Sofern Sie nicht bereits früher an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger teilgenommen haben, ist die Teilnahme Voraussetzung für die Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis. Wurde Ihnen ihre Fahrerlaubnis auf Grund einer Verkehrsteilnahme unter Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel entzogen, müssen Sie an einem besonderen Aufbauseminar teilnehmen.
Gibt es eine Ausnahme von der Sperrfrist?
Das Gericht bestimmt bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich, dass für die Dauer einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Es kann von der Sperre bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen (z.B. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) ausnehmen. Aber auch diese Fahrzeuge dürfen Sie solange nicht fahren, bis Ihnen die Führerscheinstelle eine entsprechend neue Fahrerlaubnis erteilt hat. Die gilt auch, wenn einzelne Fahrzeugklassen oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z.B. Klasse L für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen oder für selbstfahrende Arbeitsmaschinen) von der vorläufigen Entziehung ausgenommen waren und Ihnen für diese Fahrzeuge zunächst ein neuer Führerschein ausgestellt worden war. Bitte beachten Sie, dass auch vor Erteilung einer von der Sperrfrist ausgenommenen Fahrerlaubnisklasse eine Eignungsprüfung erforderlich ist.
Kkann die Sperrfrist verkürzt werden?
Das Gericht kann die angeordnete Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich abkürzen, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass Sie nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Dies ist frühestens möglich, wenn die Sperre drei Monate gedauert hat. Erforderlich für die Abkürzung der Sperre sind erhebliche und neue Tatsachen, die nur in Ausnahmefällen als gegeben anzusehen sind. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Sie an einem bestimmten Aufbauseminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer erfolgreich teilgenommen haben. Nach der gerichtlichen Praxis kann die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar zu einer Sperrzeitverkürzung von ein bis zwei Monaten führen.
Was passiert mit einer ausländischen Fahrerlaubnis?
Ihr Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ist durch Beschluß/Urteil eines deutschen Strafgerichts erloschen.

Unter besonderen Voraussetzungen lebt es nach Ablauf der Sperrzeit wieder auf.

Wegen der Frage der Anerkennung von EU Führerscheinen verweisen wir auf unser
Gutachten.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Fahrerlaubnisrechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt
Tilmann Neumann.

Sie erreichen Herrn
Neumann:


Streifler & Kollegen
Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
e-Mail
neumann@streifler.de

Vcard Tilmann Neumann vcard Rechtsanwalt Tilmann Neumann - Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht
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Letztes Update 15.08.2005 | Copyright© Dirk Streifler 2008 | Seite drucken: Neuerteilung von Führerscheinen | Seite einem Freund senden: Neuerteilung von Führerscheinen





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