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Nötigung: Anforderungen an die Feststellung einer Nötigung im Straßenverkehr
Strafverteidigung in Berlin Mitte - Streifler & Kollegen
Ist festgestellt, dass ein Autofahrer über eine
Strecke von etwa 2 km bei einer Geschwindigkeit von 100 – 120 km/h auf der
linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug,
dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte,
aufgefahren ist und er neben dem Abblendlicht – offenbar ohne verkehrsbedingten
Grund – auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte, sind die von der
Rechtsprechung für eine Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr hinsichtlich
Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung geforderten Kriterien
hinreichend dargestellt.
Das musste sich ein Autofahrer vom
Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen, der gegen eine Verurteilung wegen
versuchter Nötigung in Revision gegangen war. Die Richter führten aus, dass es
sich bei einem solchen Vorgehen keinesfalls um ein nur kurzfristiges Bedrängen
oder eine nur kurzfristige Behinderung handele. Schon wegen der objektiven
Gegebenheiten könne auf einen Nötigungsvorsatz geschlossen werden. Die Revision
wurde deshalb verworfen – die Verurteilung hat Bestand (OLG Hamm, 2 Ss 50/07).
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Letztes Update 06.09.2007 | Copyright© Dirk Streifler 2008 |

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