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Sie befinden sich hier : Verkehrsstrafrecht » strafrechtliche Entscheidungen zum EU Führerschein » OLG Stuttgart: 2 Ss 520/06 vom 29.11.2006 Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Faherlaubnis bei Entzug der deutschen Fahrerlaubnis nach Erteilung tschechischen

OLG Stuttgart: 2 Ss 520/06 vom 29.11.2006 Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Faherlaubnis bei Entzug der deutschen Fahrerlaubnis nach Erteilung tschechischen

Rechtsberatung zum Vehrkehrsstrafrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht/OWiG - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte

Leitsatz:

Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt gem. § 28 IV FeV nicht zum Fahren in Deutschland, wenn die deutsche Fahrerlaubnis nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Entziehung vor dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik liegt.

2 Ss 520/06

2 Ns 26 Js 16388/05

LG Ulm

26 Js 16388/05

StA Ulm


OLG Stuttgart

- 2. Strafsenat -

Beschluss

in der Strafsache gegen


wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,

- Verteidiger: Rechtsanwalt

Der 2. Strafsenat des OLG hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Bf. am 29. 11. 2006 gem. §§ 349 II, 354 I a StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Ulm vom 18. 7. 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet

v e r w o r f e n ,

dass die Freiheitsstrafe auf 4 Monate festgesetzt wird.

Der Bf. trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

I.

Das AG Ulm verurteilte den Angeklagten am 1. 2. 2006 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Außerdem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die unbeschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das LG Ulm am 18. 7. 2006 mit der Maßgabe, dass die isolierte Sperrfrist auf 1 Jahr und 7 Monate festgesetzt wurde.

Nach den Feststellungen des LG war dem Angeklagten im Jahre 1990 durch die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen worden. Am 26. 5. 1993 erwarb er die tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Am 28. 5. 1999 wurde ihm erneut eine – deutsche – Fahrerlaubnis erteilt, nachdem er ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte. Weil der Angeklagte wiederum zahlreiche Verkehrsverstöße begangen und mehrere Unfälle verursacht hatte, forderte ihn das Landratsamt Neu-Ulm ab Sommer 2001 wiederholt auf, sich erneut einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Da der Angeklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm das Landratsamt Neu-Ulm mit Bescheid vom 6. 3. 2003 die Fahrerlaubnis. Dieser Bescheid ist seit dem 23. 4. 2003 bestandskräftig. In dem Bescheid vom 6. 3. 2003 wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass er mit Zustellung des Bescheids gem. § 4 III Nr. 3 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) auch nicht mehr berechtigt sei, im Inland mit einer ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen.

Der Angeklagte wurde seit 1992 u.a. sechs Mal einschlägig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Zuletzt wurde er auf Grund einer Fahrt am 13. 10. 2003 auf seine Berufung am 16. 12. 2004 vom LG Heidelberg zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Die Revision gegen dieses Urteil wurde am 6. 5. 2005 vom OLG Karlsruhe verworfen.


Zum vorliegenden Tatgeschehen hat das LG Ulm weiter festgestellt, dass der Angeklagte am 24. 8. 2005 nach 0 Uhr mit dem PKW , auf der und dem in auf öffentlichen Straßen fuhr, obwohl er – schon jahrelang in wohnend – wusste, dass er wegen der bestandskräftigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis vom 6. 3. 2003 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen durfte und sich daran auch durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft am 1. 5. 2004 nichts geändert hatte.

Mit seiner zulässigen Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das Urteil des LG Ulm aufzuheben und ihn freizusprechen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch in der Sache überwiegend keinen Erfolg.

1. Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass der Angeklagte ohne gültige Fahrerlaubnis i.S.d. § 21 I StVG gefahren ist. Seine deutsche Fahrerlaubnis war ihm mit Bescheid des Landratsamts Neu-Ulm vom 6. 3. 2003 dauerhaft entzogen worden. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er im Besitz einer gültigen EU-Fahrerlaubnis i.S.v. § 28 I FeV ist, die ihn im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.

Der Beitritt der Tschechischen Republik zur EU am 1. 5. 2004 hat nach Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG, innerstaatlich umgesetzt durch § 28 FeV, zwar grundsätzlich die Anerkennung der am 26. 5. 1993 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis im Inland zur Folge, die dadurch zu einer EU-Fahrerlaubnis wird. Der Anerkennung stehen Verstöße gegen das Wohnsitzprinzip oder Fehlverhalten vor dem Zeitpunkt der Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht im Wege. Insoweit verweist die Revision zutreffend auf die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen Kapper (NJW 2004, 1725 ff.) und Halbritter (NJW 2006, 2173 ff.).

Die Berechtigung nach § 28 I FeV unterliegt jedoch den Einschränkungen, die sich aus § 28 IV Nr. 3 FeV ergeben. Danach gilt die Berechtigung gem. § 28 FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Dem Angeklagten wurde durch Bescheid des Landratsamts Neu-Ulm vom 6. 3. 2003 die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte. Eine solche Entziehung bewirkt nach § 28 IV Nr. 3 FeV, dass auch der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis nicht (mehr) berechtigt ist, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist es daher irrelevant, dass die tschechische Fahrerlaubnis bis heute nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt entzogen worden ist.

Der Beitritt der Tschechischen Republik zur EU hat die alte Fahrerlaubnis nicht ab dem Zeitpunkt des Beitritts in eine neue Fahrerlaubnis umgewandelt, sondern er hatte lediglich zur Folge, dass auf die bestehende Fahrerlaubnis der Grundsatz der formalen Anerkennung anzuwenden ist, wie er in der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH konkretisiert worden ist. Der Angeklagte steht somit nicht anders als der Inhaber einer Fahrerlaubnis eines „alten“ EU-Mitgliedstaates, wenn diesem nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Inland die Fahrerlaubnis entzogen wird. Eine neue Fahrerlaubnis ist dem Angeklagten nach der Anordnung des Landratsamts vom 6. 3. 2003 ausweislich der Feststellungen des LG nicht erteilt worden.

Dieses Ergebnis entspricht dem Gemeinschaftsrecht. Art. 8 IV S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG erlaubt einem Mitgliedstaat der EU, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf den Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme nach II – hier: Entziehung der Fahrerlaubnis – angewendet wurde. Diese Regelung ist eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 II der Richtlinie) der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, der die Freizügigkeit von Personen erleichtern soll, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrerlaubnis erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Ausnahmebestimmungen zu einem in der Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz eng auszulegen. In diesem Sinne hat der EuGH Art. 1 II i.V. mit Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend interpretiert, dass eine in einem Mitgliedstaat nach dem Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis automatisch im Inland wirksam ist (vgl. auch OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2005, 50 ff.; OLG Düsseldorf, DAR 2006, 518 f.). An der grundsätzlichen Befugnis nach Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG, eine bereits ausgestellte ausländische Fahrerlaubnis dann nicht – mehr – anzuerkennen, wenn die Gründe dafür nach ihrer Erlangung entstanden sind, hat der EuGH nichts geändert (ebenso OLG Düsseldorf, DAR 2006, 519; s. ferner OVG des Saarlandes, zfs 2006, 355 ff.; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328; Zwerger, zfs 2006, 543, 546).

2. Ohne Rechtsfehler hat das LG festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, da er sämtliche tatsächlichen Vorgänge kannte.

Soweit das LG den vom Angeklagten geltend gemachten Verbotsirrtum als widerlegt angesehen hat, beruht die Beweiswürdigung auf keiner ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, dass er auf Grund des Beitritts Tschechiens zur EU am 1. 5. 2004 der Ansicht gewesen sei, mit seinem tschechischen Führerschein wieder am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen zu können, da die Bundesrepublik Deutschland seine tschechische Fahrerlaubnis anerkennen müsse. Diese Fehlvorstellung bezieht sich nicht auf die Tatsachenebene, sondern resultiert aus einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung und kann somit einen Verbotsirrtum begründen. Das LG hat die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, weil ihm seine fehlende Fahrberechtigung auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Heidelberg vom 16. 12. 2004 bekannt gewesen sei. Für diesen Schluss fehlt es an einer ausreichenden objektiven Grundlage. Es wird nicht mitgeteilt, ob die Frage der Wirksamkeit der tschechischen Fahrerlaubnis vom 26. 5. 1993 überhaupt Gegenstand des Verfahrens vor dem LG Heidelberg war und wie die damals ergangene Entscheidung begründet war sowie welche rechtliche Beurteilung dem Angeklagten „vor Augen geführt wurde“. Indessen ergibt sich schon aus dem damals zu beurteilenden Geschehen, dass die jetzt maßgebliche rechtliche Fragestellung seinerzeit nicht entscheidungserheblich war. Zum Zeitpunkt der damaligen Tat im Jahre 2003 – also vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU – konnte sich die Frage der gegenseitigen Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis bzw. der Auswirkungen einer Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis auf einen EU-Führerschein noch nicht stellen. Da insoweit gegenteilige Feststellungen ausgeschlossen erscheinen, geht der Senat zugunsten des Angeklagten von einem Verbotsirrtum aus.

Aus den weiteren Feststellungen des LG ergibt sich jedoch, dass der Verbotsirrtum gem. § 17 StGB für den Angeklagten vermeidbar war. Durch den Hinweis in dem Bescheid des Landratsamts Neu-Ulm vom 6. 3. 2003 war ihm mitgeteilt worden, dass er mit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland kein Fahrzeug führen durfte. Dies hätte ihm Anlass geben müssen, sich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde danach zu erkundigen, inwieweit ihn seine tschechische Fahrerlaubnis nach dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik zum Fahren im Inland berechtigte. Von dort hätte er unter Hinweis auf § 28 IV Nr. 3 FeV eine negative Antwort erhalten.

III.

Die im übrigen rechtsfehlerfreie Strafzumessung des LG (§ 349 II StPO) lässt den vom Senat angenommenen vermeidbaren Verbotsirrtum außer Betracht. Hieraus ergibt sich die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung und einer Strafmilderung (§ 17 I S. 2 i.V. mit § 49 I StGB). Dies erfordert indes nicht die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Strafzumessung. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss nach § 354 I a S. 2 StPO selbst zu entscheiden (zum Verfahren BGH, NJW 2006, 1605). Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wird daher die Freiheitsstrafe dem milderen Strafrahmen entnommen und unter Berücksichtigung der – wenn auch vermeidbaren – Fehlvorstellung des Angeklagten auf 4 Monate angemessen herabgesetzt.

Die Ausführungen der Kammer hinsichtlich der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung halten – auch unter Berücksichtigung des nicht auszuschließenden, jedoch vermeidbaren Verbotsirrtums – einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

IV.

Eine Vorlage an den EuGH gem. Art. 234 EGV ist nicht geboten, denn die Rechtsfrage ist bereits entschieden worden.

Nach Art. 234 EGV steht die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften allein dem EuGH zu. Auf diese Weise soll die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden (vgl. EuGHEEuGH-Slg 1982, 3415 (Cilfit u.a.), Rn. 7). Art. 234 III EGV verpflichtet daher ein nationales Gericht, die Entscheidung des EuGH einzuholen, wenn seine eigene Entscheidung – wie hier bei der Revision – nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Durch die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte soll verhindert werden, dass sich eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht (s. Kokott/Henze/Sobotta, JZ 2006, 633 m.w. Nachw.). In diesem Sinne ist der EuGH gesetzlicher Richter gem. Art. 101 I S. 2 GG (vgl. BVerfG, NJW 1987, 577 ff.). Für Instanzgerichte gilt ausweislich von Art. 234 II EGV diese strikte Verpflichtung nicht.

Die Vorlagepflicht nach Art. 234 III EGV reicht über eine Divergenzvorlage hinaus und greift immer schon ein, wenn eine rechtserhebliche Frage des Gemeinschaftsrechts vom EuGH noch nicht entschieden ist. Obwohl die Entscheidung des EuGH unmittelbar nur in der Sache bindend ist, besteht keine Vorlagepflicht, wenn zu der sich stellenden Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts bereits Rechtsprechung des Gerichtshofs ergangen ist. Dies ist hier der Fall.

In der Rechtssache Halbritter hat der EuGH (a.a.O., Rn. 38) folgendes ausgeführt:

„Da die beim Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis ausgesprochene Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in Deutschland abgelaufen war, als Herr Halbritter einen neuen Führerschein in Österreich erwarb, kann die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Art. 8 II der Richtlinie 91/439/EWG, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in Österreich ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der österreichischen Fahrerlaubnis ausüben. Dazu hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dahin bestünden, dass die Fahreignung von Herrn Halbritter auf Grund von Umständen in Frage zu ziehen wäre, die nach der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis eingetreten seien.“

Der Gerichtshof differenziert somit ausdrücklich danach, ob die Umstände, die Zweifel an der Fahreignung begründen, vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat bestanden – dann darf ihretwegen die Anerkennung nicht versagt werden –, oder ob diese Umstände erst, wie hier, nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis aufgetreten sind. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat gem. Art. 8 II der Richtlinie 91/439/EWG nach seinem innerstaatlichen Recht dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr auf seinem Hoheitsgebiet untersagen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 I StPO.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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